CELEX-Nr.: 32022L0211, 32022L0228
(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden der Republik Österreich und jenen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Strafverfahren gegen natürliche Personen und gegen Verbände (§ 1 Abs. 2 und 3 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes – VbVG, BGBl. I Nr. 151/2005). Diese Zusammenarbeit umfasst
1. die Anerkennung und Vollstreckung justizieller Entscheidungen, insbesondere durch
a) Übergabe von Personen;
b) Sicherstellung von Beweismitteln und Vermögensgegenständen;
c) Vollstreckung von vermögensrechtlichen Anordnungen;
d) Vollstreckung von Geldsanktionen;
e) Überwachung von Entscheidungen, in denen Bewährungsmaßnahmen angeordnet oder alternative Sanktionen verhängt wurden;
f) Überwachung von Entscheidungen über die Anwendung gelinderer Mittel;
g) Anerkennung Europäischer Schutzanordnungen und Erteilung nationaler Anordnungen, und
h) Anerkennung und Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung.
2. die Rechtshilfe in Strafsachen, einschließlich der Bildung gemeinsamer Ermittlungsgruppen, der Zusammenarbeit mit Eurojust und dem Europäischen Justiziellen Netz (EJN) sowie der Zustellung von Urkunden;
3. die Übertragung der Strafverfolgung und die Übertragung der Strafvollstreckung.
(2) Soweit sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nichts anderes ergibt, gilt das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG), BGBl. Nr. 529/1979, sinngemäß.
(3) Erachtet es die Staatsanwaltschaft für eine Entscheidung, die sie in einem Verfahren nach diesem Bundesgesetz zu treffen hat, für erforderlich, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union einzuholen, so hat sie unter begründeter Anführung der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen das Gericht zu befassen. In diesem Fall hat das Gericht an Stelle der Staatsanwaltschaft die Entscheidung mit Beschluss zu treffen. Das Gericht kann mit Verfügung die Befassung als offensichtlich unbegründet ablehnen; dagegen ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
(4) Auf Rechtsmittel gemäß Art. 6 Abs. 8 der Verordnung (EU) 2023/2844 über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und des Zugangs zur Justiz in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen und zur Änderung bestimmter Rechtsakte im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit, ABl. Nr. L 2023/2844 vom 27.12.2023, sind anzuwenden:
1. die §§ 106 und 107 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, wenn sich das Rechtsmittel gegen eine Handlung oder Unterlassung der Staatsanwaltschaft richtet;
2. die §§ 87 bis 89 StPO, wenn sich das Rechtsmittel gegen eine Handlung oder Unterlassung des Gerichts richtet.
§ 1 EU-PolKG · EU-PolKG · EU – Polizeikooperationsgesetz
§ 1 Anwendungsbereich
…BGBl. I Nr. 165/1999. Die justizielle Zusammenarbeit nach dem Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, nach dem Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG), BGBl. Nr. 529/1979 oder nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen bleibt unberührt.…
§ 30 Zugriffsberechtigung auf VIS-Daten
…Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer Straftaten nach den §§ 278b und 278c StGB sowie sonstiger schwerwiegender Straftaten, wie sie im Anhang 1 Teil A des EU-JZG angeführt sind, erforderlich ist: 1. Familienname, Geburtsname, frühere Familiennamen, Vorname(n), Geschlecht, Datum, Ort und Land der Geburt; 2. gegenwärtige Staatsangehörigkeit und Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt…
§ 57 SPG · SPG · Sicherheitspolizeigesetz
§ 57 Zentrale Informationssammlung; Zulässigkeit der Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung
…beträchtlicher Strafe bedrohte Handlung nach dem Anhang I Teil A zum Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union – EU-JZG , BGBl. I Nr. 36/2004, oder nach § 6 Abs. 3 SNG begehen; 3. gegen den Betroffenen ein Vorführbefehl nach dem…
§ 20a StPO · StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 20a Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA)
…b und lit. h EU-JZG , BGBl. I Nr. 36/2004, und die Rechtshilfe in Strafsachen nach § 1 Abs. 1 Z 2 EU-JZG sowie entsprechende ausländische Ersuchen nach zwischenstaatlichen Übereinkommen zuständig. Sie ist zentrale nationale Verbindungsstelle gegenüber OLAF und Eurojust , soweit Verfahren wegen derartiger Straftaten betroffen sind. (4…
§ 99 Ermittlungen
…vorzugehen, gelten die Bestimmungen der §§ 71 und 72 des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ( EU-JZG ) sinngemäß.…
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