Das Oberlandesgericht Wien hat in der Übergabesache des A* zur Strafverfolgung an die Tschechische Republik über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 22. Juli 2025, GZ **-18, nach der am 23. September 2025 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Mathes, im Beisein des Richters Mag. Gruber und der Richterin Dr. Koller als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Salfelner, LL.M sowie in Anwesenheit des Betroffenen und seiner Verteidigerin Mag. Marce durchgeführten öffentlichen Übergabeverhandlung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Aufgrund der SIS-Ausschreibung (ON 2 und ON 3.2) und des Europäischen Haftbefehls des Bezirksgerichts Most/Tschechische Republik vom 2. Juni 2025, AZ **, (ON 3.3 und ON 7.2) leitete die Staatsanwaltschaft St. Pölten mit Verfügung vom 26. Juni 2025 gemäß § 16 EU-JZG ein Übergabeverfahren gegen den am ** geborenen tschechischen Staatsangehörigen A* ein (ON 1.5).
Nach dem Inhalt des Europäischen Haftbefehls ist der Betroffene – verkürzt dargestellt - verdächtig, im Februar 2022 und März 2022 in der Justizanstalt Bělušice/tschechische Republik, wo er eine Freiheitsstrafe verbüßte, einen Justizwachebeamten ersucht zu haben, ihm Mittel zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit in die Justizanstalt bringen, wobei er dem Justizwachebeamten die Zahlung von CZK 1.000,00 angeboten und dieser ihm die geforderten Mittel entweder direkt oder über andere Verurteilten übergeben haben soll (ON 7.2, 3).
Dieses Verhalten wurde von den tschechischen Behörden in rechtlicher Hinsicht als Anstiftung zum Vergehen des Missbrauchs der Kompetenzen einer Amtsperson nach § 24 Abs 1 lit b) und § 329 Abs 1 lit a) des tschechischen Strafgesetzbuches, als Verbrechen der Bestechung nach § 332 Abs 1, Abs 2 lit b) des tschechischen Strafgesetzbuches und als Vergehen der Vereitelung des Vollzugs einer amtlichen Entscheidung oder einer Platzverweisung nach § 337 Abs 1 lit h) des tschechischen Strafgesetzbuches qualifiziert und dem Listendelikt „Korruption“ zugeordnet (ON 7.2, 3 f).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 18) bewilligte das Erstgericht aufgrund des genannten Europäischen Haftbefehls die Übergabe des Betroffenen an die tschechischen Behörden unter Wahrung des Spezialitätsgrundsatzes (1./) und schob unter einem gemäß § 25 Abs 1 Z 6 EU-JZG die Übergabe bis zur Beendigung der Strafhaft im Verfahren zu AZ ** des Landesgerichts St. Pölten auf (2./).
Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene und schriftlich ausgeführte Beschwerde des Betroffenen, mit der er um neuerliche Prüfung der Zulässigkeit der Übergabe ersucht, eine Entscheidung gemäß „§ 5a iVm § 5 Abs 4 EU-JZG“ begehrt und vorbringt, das ihm von den tschechischen Behörden zur Last gelegte Delikt des § 337 Abs 1 lit h) des tschechischen Strafgesetzbuches sei in Österreich nicht (gerichtlich) strafbar (ON 20).
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 4 Abs 1 EU-JZG kann ein Europäischer Haftbefehl zur Strafverfolgung wegen einer Handlung erlassen oder vollstreckt werden, deren Begehung nach dem Recht des Ausstellungsstaats mit einer Freiheitsstrafe, deren Obergrenze mindestens ein Jahr beträgt, oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme in dieser Dauer bedroht ist, wenn sie unabhängig von ihrer gesetzlichen Bezeichnung auch nach dem Recht des Vollstreckungsstaats eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung darstellt. Gemäß § 4 Abs 3 leg. cit. entfällt das Erfordernis der Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit, wenn die dem Europäischen Haftbefehl zugrundeliegende, mit Strafe bedrohte Handlung von der ausstellenden Justizbehörde einer der im Anhang I, Teil A, zum EU-JZG angeführten Kategorie von Straftaten zugeordnet wurde und nach dem Recht des Ausstellungsstaats mit einer Freiheitsstrafe, deren Obergrenze mindestens drei Jahre beträgt, oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme in dieser Dauer bedroht ist. Diesfalls hat eine Übergabe auch dann zu erfolgen, wenn das dem Europäischen Haftbefehl zugrundeliegende Verhalten in Österreich nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist.
Die Zuordnung zu einer der Katalogstraftaten ist ausschließlich von der ausstellenden Justizbehörde nach deren Strafrechtsordnung vorzunehmen, wobei es nicht auf die wörtliche, sondern nur auf die sinngemäße Übereinstimmung mit den Begriffen der nationalen Rechtsordnung ankommt (vgl § 4 Abs 4 EU-JZG; Schallmoser in Höpfel/RatzWK² EU-JZG § 4 Rz 14). Das Vorliegen von sogenannten Listenstraftaten wird vom Ausstellungsstaat durch Ankreuzen einer der dafür gewählten Bezeichnung behauptet, ohne dass es dafür-im Gegensatz zu den anderen Delikten-einer spezifischen Begründung bedarf. Die Justizbehörden des Ausstellungsstaats haben es somit in der Hand, den Listenbegriffen einen weiten oder engen Anwendungsbereich zu geben. Eine Überprüfung dieser Einordnung durch den ersuchenden Staat ist nur im Rahmen des § 19 Abs 3 EU-JZG möglich, nämlich dann, wenn die Würdigung als Straftat nach einem in Art 2 Abs 2 des RB-EHB angeführten und wortwörtlich in den Anhang I, Teil A, zum EU-JZG übernommenen Listendelikt offensichtlich fehlerhaft ist (vgl OLG Wien 22 Bs 326/12w mwN) oder die betroffene Person begründete Einwände dagegen erhoben hat.
Fallbezogen nahmen die tschechischen Behörden das Vorliegen eines Listendelikts, nämlich der „Korruption“, an (ON 7.2, 4). Mit Blick auf den von den tschechischen Behörden erhobenen und einen einheitlichen historischen Lebenssachverhalt betreffenden Tatvorwurf, der nach der österreichischen Rechtslage unter Straftaten des 22. Abschnitts des Strafgesetzbuchs („Strafbare Verletzungen der Amtspflicht, Korruption und verwandte strafbare Handlungen“) zu subsumieren wäre, begegnet die Zuordnung der ausstellenden Justizbehörde zum Listendelikt „Korruption“ keinen Bedenken. Im Hinblick darauf, dass die vom Ausstellungsstaat angenommene Tat insgesamt auch mit einer ausreichend hohen-nämlich sechsjährigen-Freiheitsstrafe bedroht ist, ist somit § 4 Abs 3 EU-JZG anzuwenden und die beiderseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen.
Mit dem Einwand, das im Europäischen Haftbefehl angeführte, im Übrigen zu den von den tschechischen Behörden angezogenen §§ 24 Abs 1 lit b), 329 Abs 1 lit a) und 332 Abs 1, Abs 2 lit b) des tschechischen Strafgesetzbuchs idealkonkurrierende Delikt des § 337 Abs 1 lit h) des tschechischen Gesetzbuches sei in Österreich nicht mit (gerichtlicher) Strafe bedroht, ist der Beschwerdeführer auf diese Ausführungen zu verweisen.
Ebensowenig liegt ein Anwendungsfall des § 5a EU-JZG vor. Nach dieser Bestimmung ist die Übergabe eines Unionsbürgers unzulässig, wenn dieser seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Inland hat (Z 1), davon auszugehen ist, dass die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe im Inland der Erleichterung der Resozialisierung und der Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft dient (Z 2) und er sein Recht auf Aufenthalt nicht durch ein Verhalten verwirkt hat, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt (Z 3). § 5a EU-JZG stellt somit auf in Österreich aufenthaltsverfestigte Unionsbürger ab, was auf den Betroffenen, der vor seiner Inhaftierung nicht einmal vier Monate aufrecht in Österreich gemeldet war (ON 6 des Bs-Aktes) und auch sonst keine Argumente dafür zur Darstellung bringt, nicht zutrifft.
Ablehnungstatbestände iSd §§ 5, 6 bis 12 und 19 Abs 4 EU-JZG liegen nicht vor.
Der gegen den der Sach-und Rechtslage entsprechenden Beschluss war daher der Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 1 Abs 2 EU-JZG iVm § 9 Abs 1 ARHG).
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