Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Übergabesache des A* zur Strafvollstreckung an Griechenland über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 13.01.2026, AZ ** (= GZ B*-48.1 der Staatsanwaltschaft Innsbruck), in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nichtzu (§ 18 Abs 2 EU-JZG iVm § 29 Abs 1 ARHG, § 21 Abs 1 zweiter Satz EU-JZG iVm § 31 Abs 6 dritter Satz ARHG und § 89 Abs 6 StPO).
Begründung :
Aufgrund des Europäischen Haftbefehls der Staatsanwaltschaft des Berufungsgerichts Dodekanes vom 25.2.2021, AZ Nr. ** (ON 2.3 [Übersetzung in ON 19.1], behängt bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck zu B* ein Übergabeverfahren gegen den auf freien Fuß befindlichen (vgl ON 27) ** und ** Staatsangehörigen A* zur Strafvollstreckung der über ihn mit in seiner Abwesenheit ergangenen Entscheidung Nr. ** des Einzelrichters des Berufungsgerichts für Strafsachen Dodekanes verhängten Freiheitsstrafe von 10 Jahren nach Griechenland.
Mit dem angefochtenen Beschluss „erklärte“ eine Einzelrichterin des Landesgerichts Innsbruck die Übergabe des Betroffenen zur Strafvollstreckung der angeführten Freiheitsstrafe an die griechischen Behörden „für zulässig“, womit der Sache nach die Übergabe bewilligt wurde (vgl § 21 Abs 1 EU-JZG).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerdedes Betroffenen (ON 54), die (im Ergebnis) darauf abzielt, den angefochtenen Beschluss im Sinne einer Ablehnung der Übergabe abzuändern, in eventu den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Landesgericht die neuerliche Entscheidung aufzutragen. Argumentativ wird unter Hinweis auf eine gleichzeitig vorgelegte und in griechischer Sprache abgefasste „Bestätigung“ (vgl Übersetzung ON 6 im Beschwerdeakt) vorgebracht, dass die Haftstrafe bereits verbüßt, der Europäische Haftbefehl in sich widersprüchlich, das diesem zugrundeliegende Urteil des Berufungsgerichts Dodekanes nicht rechtskräftig und der angefochtene Beschluss wegen Ablaufs der Frist des § 21 Abs 1 EU-JZG „verfristet“ sei sowie letztlich die Voraussetzungen des § 5a EU-JZG vorliegen würden.
Die Oberstaatsanwaltschaft nahm von einer Stellungnahme zur Beschwerde Abstand.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Voranzustellen ist, dass das Oberlandesgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Beschwerdegericht zur Prüfung der Bewilligung der Übergabe nicht für notwendig erachtete, da sämtliche Umstände zur Beurteilung derselben aktenkundig sind und keiner mündlichen Erörterung bedürfen (§ 21 EU-JZG iVm § 31 Abs 6 ARHG idF BGBl I Nr 65/2025).
Gemäß § 19 Abs 1 EU-JZG sind die Voraussetzungen für eine Übergabe (§§ 4 bis 13) anhand des Inhalts des Europäischen Haftbefehls zu prüfen. Eine Verdachtsprüfung hat nicht stattzufinden. Nur dann, wenn das zuständige österreichische Gericht der Ansicht ist, dass der Inhalt des Europäischen Haftbefehls und die sonst von der ausstellenden Justizbehörde zur Verfügung gestellten Angaben nicht ausreichen, um über die Übergabe entscheiden zu können, hat es von der ausstellenden Justizbehörde unverzüglich die erforderlichen zusätzlichen Angaben zu verlangen (§ 19 Abs 2 EU-JZG).
Nach § 4 Abs 2 EU-JZG kann ein Europäischer Haftbefehl unter anderem zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe vollstreckt werden, wenn noch mindestens 4 Monate zu vollstrecken sind und die zugrundeliegende Handlung unabhängig von ihrer gesetzlichen Bezeichnung auch nach dem Recht des Vollstreckungsstaates eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung darstellt.
Nach dem Inhalt des hier gegenständlichen Europäischen Haftbefehl der Staatsanwaltschaft des Berufungsgerichts Dodekanes vom 25.2.2021 wurde der Betroffene mit Entscheidung des Einzelrichters des Berufungsgerichts für Strafsachen Dodekanes Nr. ** wegen schweren Diebstahls, gemeinsam begangen von Tätern, die sich zusammengeschlossen hatten, um professionelle, wiederholte Diebstähle oder Raubüberfälle zu begehen, indem sie Gegenstände im Gesamtwert von über EUR 120.000,-- stahlen, nach Artikel 1, 3 Fußnote f´ und e´, 14, 16, 17, 18, 26 Absatz 1, 27 Abs 1, 45, 51, 52, 57, 59, 79, 80, 98 und 374 Fußnote d´ und e´ und c´ und d´ in Verbindung mit Artikel 372 Absatz 1 des griechisches Strafgesetzbuchs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt. Gegenstand der Verurteilung war folgende strafbare Handlung:
„Der Angeklagte A* beging am folgenden Ort und zur folgenden Zeit gemeinsam mit seinem Mitangeklagten C*, mit dem er sich zum Begehen von Diebstählen zusammengetan hatte, den Straftatbestand des schweren Diebstahls, da sie vorsätzlich (ganz oder teilweise) bewegliches Eigentum einer anderen Person aus deren Besitz entfernten, um es sich widerrechtlich anzueignen, wobei der Gesamtwert der gestohlenen Gegenstände 120.000 Euro übersteigt, wie in **, am 11.09.2011 von 23.00 bis 23.50 Uhr im D* in der ** zusammen mit seinem Mitangeklagten C*, mit dem er sich zusammengeschlossen hatte, um Diebstähle zu begehen. Nachdem sie das dortige Juweliergeschäft mit den Namen „E* F*“, im Besitz von G* E*, betraten, brachen sie das Schloss einer der beiden Holztüren des Geschäfts auf, und stahlen von der oberen Eigentümerin den Inhalt von fünf (5) Vitrinen mit Goldschmuck, etwa neun (9) Kilogramm Gold im Gesamtwert von ca. 400.000 Euro, mit dem Ziel, sich unrechtmäßig zu bereichern. Er ist ein professioneller Dieb, da die von ihm zur wiederholten Begehung der Tat eingerichtete Infrastruktur, wie beispielsweise die Anmietung eines Autos zur Flucht vom Tatort und der Besitz von speziellem Einbruchswerkzeug, auf seine Absicht, sich ein Einkommen zu verschaffen, hindeutet.“
Diese abgeurteilte Tat wäre bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts in Österreich – vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht kritisiert – zumindest als das Verbrechen des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Abs 1 Z 1 StGB mit gerichtlicher Strafe bedroht, womit beiderseitige Strafbarkeit vorliegt.
Die über den Beschwerdeführer in Griechenland verhängte Freiheitsstrafe ist – seinem Vorbringen zuwider – noch zur Gänze zu vollstrecken. Bereits im Europäischen Haftbefehl wurde angeführt, dass die noch zu verbüßende Strafe „10 Jahre Haftstrafe“ beträgt. Überdies haben die griechischen Behörden mit Blick auf die Angaben des Betroffenen (vgl ON 12) über entsprechende Anfrage (vgl ON 34) mitgeteilt, dass dieser aufgrund des (Abwesenheits-) Urteils, welches dem gegenständlichen Europäischen Haftbefehl zugrunde liegt, nie in Haft gewesen sei und sich seine Depositionen offensichtlich auf ein anderes Strafverfahren sowie auf eine andere gerichtliche Entscheidung beziehen (ON 40.2 [Übersetzung in ON 40.3]). Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf die [in griechischer Sprache] vorgelegte „Bestätigung des Gerichts Rhodos, Kos, vom 29.7.2014“ reflektiert, übersieht er, dass darin lediglich seine am 29.7.2014 erfolgte (bedingte) Entlassung aus einer über ihn mit Entscheidung Nr. ** des Einzelrichter-Berufungsgerichts von Dodekanes wegen vollendeter und versuchter schwerer Diebstähle, die von Tätern begangen wurden, die sich zusammengeschlossen hatten, um gewerbsmäßig und gewohnheitsmäßig Diebstähle oder Raubüberfälle zu begehen, sowie wegen Gebrauchs von gefälschten Urkunden verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten bestätigt wird (vgl ON 6 im Beschwerdeakt), und damit ein gänzlich anderes, als das nunmehr zu vollstreckende Urteil zum Inhalt hatte. Damit ist anlassbezogen auch das Erfordernis der Mindestvollstreckungsdauer erfüllt.
Mit Blick auf die weitere Klarstellung der griechischen Behörden (ON 43.1 [Übersetzung in ON 43.2]) ist der Europäische Haftbefehl – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – auch nicht „in sich widersprüchlich“, sondern wurde ihm vielmehr – ungeachtet seiner Vertretung im griechischen Verfahren durch eine von ihm bevollmächtigte Anwältin, der die in seiner Abwesenheit ergangene Entscheidung Nr. ** vom 11.5.2016 zugestellt wurde, jedoch zur Verhandlung nicht erschienen war – seitens der griechischen Behörden im Sinne des § 11 Abs 1 Z 4 iVm § 19 Abs 2 EU-JZG zugesichert, dass ihm das Urteil unverzüglich nach seiner Übergabe persönlich zugestellt und er dabei ausdrücklich von seinem Recht, die „Wiederaufnahme des Verfahrens“ (Neudurchführung der Verhandlung) zu beantragen oder ein Rechtsmittel zu ergreifen und auf diesem Weg eine neuerliche Prüfung des Sachverhalts, auch unter Berücksichtigung neuer Beweise in seiner Anwesenheit und eine Aufhebung der Entscheidung zu erreichen und den dafür bestehenden Fristen in Kenntnis gesetzt werde (ON 19.1, 4 und ON 43.2, 2 f). Weshalb das dem Europäischen Haftbefehl zugrundeliegende Urteil – trotz entsprechender Bestätigung der griechischen Behörden – deshalb nicht rechtskräftig und vollstreckbar sein soll (vgl dazu auch ON 40.3, wonach das [der Anwältin des Betroffenen, ON 43.2, 2] zugestellte Abwesenheitsurteil nicht durch Rechtsmittel angefochten worden und damit rechtskräftig und vollstreckbar sei), erschließt sich dem Senat nicht. Der in Vorlage gebrachte Berufungsantrag vom 12.12.2025 (ON 44.2) vermag daran nichts zu ändern und steht auch einer Übergabe nicht entgegen.
Die in § 21 EU-JZG genannten Fristen sind keine Fallfristen; ein Verstoß gegen diese Fristen löst keine unmittelbaren Rechtsfolgen aus ( Hinterhofer in Höpfel/Ratz,WK2 EU-JZG § 21 Rz 34) und führt – der Beschwerde zuwider – auch nicht zu einer „Nichtigkeit bzw. sonstigen Rechtswidrigkeit“ des angefochtenen Beschlusses.
Soweit der Beschwerdeführer ein im Jahr 2021 gegen ihn anhängig gewesenes Übergabeverfahren (Anmerkung: ** der Staatsanwaltschaft Innsbruck bzw ** des Landesgerichts Innsbruck) ins Treffen führt, ist darauf hinzuweisen, dass dieses infolge Zurückziehung des Europäischen Haftbefehls beendet wurde, und nicht etwa (wie behauptet) mit einer Ablehnung der Übergabe endete, und zudem auch nicht den „gleichen Sachverhalt“ zum Inhalt hatte (vgl ON 2.1).
Der vom Beschwerdeführer letztlich angesprochene Ablehnungstatbestand des § 5a EU-JZG liegt nicht vor. Danach ist § 5 Abs 4 bis 6 EU-JZG sinngemäß auf einen anderen Staatsangehörigen, gegen den ein Europäischer Haftbefehl ausgestellt wurde, anzuwenden, wenn (kumulativ) 1. der andere Staatsangehörige seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Inland hat, 2. davon auszugehen ist, dass die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe im Inland der Erleichterung der Resozialisierung und der Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft dient und 3. er sein Recht auf Aufenthalt nicht durch ein Verhalten verwirkt hat, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Der Betroffene ist ** und ** Staatsangehöriger. Seinen Angaben (ON 12 und ON 35) zufolge sei er seit 2021 mehr oder weniger immer in Österreich gewesen und habe hier gearbeitet, wobei er seit ca Juni 2025 bei seinem nunmehrigen Arbeitgeber (H* AG) beschäftigt sei und in einer ihm zur Verfügung gestellten Dienstwohnung lebe. Zu Urlaubszwecken sei er auch nach Kroatien und Serbien gefahren und habe er sich „nach Corona“ aufgrund von Knieproblemen auch länger in Serbien aufgehalten. Seine gesamte Verwandtschaft und Familie lebe in ** bzw **. Seine Ehegattin halte sich in ** auf und komme hin und wieder nach Österreich, um ihn zu besuchen.
Trotz seines Wohnsitzes oder ständigen Aufenthalts und seiner Beschäftigung in Österreich ist für den Betroffenen nichts gewonnen. In einem weiteren Schritt ist nämlich zu prüfen, ob seine Resozialisierungschancen durch den Vollzug der in Griechenland verhängten Freiheitsstrafe in Österreich erhöht würden. Dabei sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in einer Gesamtschau alle konkreten Faktoren zu würdigen, die darauf hinweisen können, dass zwischen dem Betroffenen und dem Vollstreckungsstaat Bindungen bestehen, die belegen, dass er hinreichend in diesen Staat integriert ist und dass daher die Vollstreckung der im Ausstellungsstaat über ihn verhängten Freiheitsstrafe im Vollstreckungsstaat zur Erhöhung der Resozialisierungschancen nach Vollstreckung der Strafe beitragen wird. Zu diesen Faktoren gehören die familiären, sprachlichen, kulturellen, sozialen oder wirtschaftlichen Bindungen zum Vollstreckungsstaat, sowie Art, Dauer und Bedingungen seines Aufenthalts in diesem Staat (EuGH 6.6.2023, C-700/21, insbesondere Rz 59 ff; vgl auch Wirth/Hinterhofer in Höpfel/Ratz, WK2 EU-JZG § 39 Rz 21, und Göth-Flemmich/Herrnfeld/Kmetic/Martetschläger,Internationales Strafrecht § 39 Rz 12 jeweils zum ähnlich gelagerten Fall des § 39 Z 3 EU-JZG).
Neben dem Umstand, dass der Betroffene seit 2021 seinen Wohnsitz oder Aufenthalt in Österreich hat und hier arbeitet, liegen keine der oben genannten Umstände vor, die auf besonders intensive Bindungen des Betroffenen zu Österreich schließen lassen, insbesondere auch, weil seine Ehefrau sowie seine Familie in ** bzw ** leben. Der Betroffene ist zudem der deutschen Sprache nicht mächtig, konnten doch seine Einvernahmen nur durch Beiziehung eines Dolmetschers durchgeführt werden (vgl ON 12, ON 25 und ON 35). Da somit keine soziale und familiäre Verfestigung im Inland vorhanden ist und zudem keine sprachlichen und kulturellen Bindungen zu Österreich bestehen, kann im Sinne des § 5a Z 2 EU-JZG in einer durchzuführenden Gesamtschau nicht davon ausgegangenen werden, dass die Vollstreckung der über den Betroffenen verhängten Freiheitsstrafe von 10 Jahren in Österreich der Erleichterung der Resozialisierung und der Wiedereingliederung des in Griechenland Verurteilten in die österreichische Gesellschaft dienen würde.
Weil damit die Übergabevoraussetzungen (§ 4 Abs 2 EU-JZG) vorliegen, weder der vom Beschwerdeführer geltend gemachte noch sonstige Ablehnungstatbestände (§§ 5 ff und § 10a EU-JZG) vorliegen, ist die Übergabe des Betroffenen zur Strafvollstreckung nach Griechenland zulässig und wurde demnach vom Erstgericht zu Recht (der Sache nach) bewilligt, weshalb der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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