Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat in der Übergabesache des A* zur Strafvollstreckung an Polen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4. Juli 2025, GZ **-37 nach der am 28. August 2025 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Mathes im Beisein des Richters Mag. Gruber und der Richterin Dr. Koller als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Gretzmacher, MAS LL.M sowie in Anwesenheit des Betroffenen und seines Verteidigers Dr. Herbert Wabnegg durchgeführten öffentlichen Übergabeverhandlung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Bereits mit Beschluss vom 21. Jänner 2025 war die Übergabe des A* an die polnischen Behörden aufgrund des Europäischen Haftbefehls des Kreisgerichts Warschau vom 25. Oktober 2024, AZ **, bewilligt, die tatsächliche Übergabe jedoch bis zum Ende des Strafvollzugs der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu AZ B* verhängten Freiheitsstrafe, aufgeschoben worden.
Dem nunmehrigen Verfahren liegt das Ersuchen des Bezirksgerichts in Elbląg vom 27. März 2025 zu AZ **, auf nachträgliche Übergabe des Genannten zur Strafvollstreckung wegen der mit Urteil des Bezirksgerichts in Lodz vom 11. Juli 2019 zur AZ **, zugrunde, wobei der Genannte durch das vorbezeichnete Urteil nach Artikel 258 § 1 des polnischen Strafgesetzbuches sowie Artikel 56 Abs 1 und Abs 3 des Gesetzes vom 29. Juli 2005 über die Vorbeugung der Rauschgiftsucht in Verbindung mit Artikel 12 des (polnischen) Strafgesetzbuches mit Artikel 65 § 1 des Strafgesetzbuches verurteilt wurde, welches nachvollziehbar einer im Anhang I./ Teil A./ angeführten Straftat, der illegalen Erzeugung, Verarbeitung, Schmuggel der Betäubungsmittel, Produktion der Drogen, der Ersatzmittel oder Psychotropen Stoffe oder Handel damit zugeordnet wurde, wobei eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren gebildet wurde, wovon 10 Monate zu verbüßen sind (siehe ON 29.4, Punkt C.2.3.).
Zum konkreten, der Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt, verwies das Erstgericht beanstandungsfrei auf die Übersetzung des bezughabenden Europäischen Haftbefehls (ON 29.4, 3).
Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte das Erstgericht die nachträgliche Übergabe des am ** geborenen, polnischen Staatsangehörigen A* an die polnischen Justizbehörden. Gemäß § 25 Abs 1 Z 6 EU-JZG schob es die tatsächliche Übergabe des Betroffenen an die polnischen Behörden bis zum Ende des Strafvollzugs der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu AZ B* verhängten Freiheitsstrafe auf.
Dagegen richtet sich die fristgerecht ausgeführte Beschwerde des Betroffenen (ON 38.2), der – in Übereinstimmung mit der Oberstaatsanwaltschaft Wien - keine Berechtigung zukommt.
Schlicht unzutreffend ist, dass sich aus dem zugrundeliegenden Europäischen Haftbefehl nicht ergäbe, wie lange die von A* zu verbüßende Freiheitsstrafe ist.
Zunächst ist festzuhalten, dass das Erstgericht hinsichtlich der (noch) zu vollziehenden Strafe (des Strafteils) gemäß § 4 Abs 1 und Abs 2 EU-JZG zu prüfen hat, ob noch mindestens vier Monate zu vollstrecken sind; dass diese Voraussetzung erfüllt ist, ergibt sich aus dem Europäischen Haftbefehl unzweideutig.
Tatsächlich lässt sich diesem aber, dem Beschwerdevorbringen zuwider, genau entnehmen, dass für die drei zur Verurteilung gelangten strafbaren Handlungen eine Gesamtstrafe von 4 Jahren gebildet wurde, wobei eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten durch den nunmehrigen Beschwerdeführer zu vollziehen ist (ON 29.4 Pkt. C.2.3.).
Insofern darüber hinaus gerügt wird, die in § 21 EU-JZG normierte 30 Tage bzw 60 Tage Frist sei nicht eingehalten worden, ist entgegenzuhalten, dass es sich bei den in § 21 EU-JZG genannten Fristen um keine Fallfristen handelt. Ein allfälliger Verstoß gegen diese Fristen löst keine unmittelbaren Rechtsfolgen aus, vielmehr ist nach der Fristüberschreitung das Übergabeverfahren weiterzuführen und so rasch wie möglich abzuschließen (Hinterhofer in Höpfel/Ratz, WK StGB § 21 EU-JZG Rz 34), wobei fallkonkret die Übergabe ohnehin wegen Strafvollzugs aufgeschoben wurde.
Aus dem erstgerichtlichen Beschluss geht klar hervor, dass es sich gegenständlich um eine “Nachtragsübergabe” handelt, insofern sind die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar.
Insoweit er substratlos behauptet, die Voraussetzungen für eine Übergabe im Sinne des § 27a Abs 1 EU-JZG lägen nicht vor, ist dies mangels jeglicher Konkretisierung einer Entgegnung nicht zugänglich.
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