Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Koller und Mag. Klestil-Krausam als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen Absehens vom Strafvollzug wegen Auslieferung nach § 4 StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 24. März 2026, GZ B*-297.1, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der serbische Staatsangehörige A* (alias C*, alias D*) wurde mit Urteil des Landesgerichts Korneuburgvom 7. Oktober 2022, AZ B*, (ON 168.6) wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 erster Fall StGB schuldig erkannt und hierfür - durch das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 16. Mai 2023, AZ 20 Bs 79/23y, (ON 211.38) - zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt.
Die erlittene Vorhaft wurde seit dem 29. März 2022 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet, die er derzeit in der Justizanstalt Graz-Karlau verbüßt. Das errechnete Strafende fällt auf den 29. März 2034 (ON 215.1). Die Hälfte der Strafzeit wird am 29. März 2028, zwei Drittel der Freiheitsstrafe am 29. März 2030 vollzogen sein (ON 5 des Bs-Aktes [IVV-Auszug]).
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* am 23. Jänner 2022 in ** – zusammengefasst - mit im Urteil namentlich genannten, teils abgesondert Verfolgten, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12 StGB) anderer Mitglieder dieser Vereinigung und unter Verwendung einer Waffe, nämlich einer Axt, mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB), einem im Urteil namentlich angeführten, hoch betagten Ehepaar Wertgegenstände im Gesamtwert von rund 800.000 Euro mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz arbeitsteilig weggenommen und abgenötigt, wobei die Mittäter mit Sturmhauben maskiert die Terrassentür des Wohnhauses aushebelten und gemäß dem gemeinsam vereinbarten Tatplan mit der Axt und mit Fäusten auf die Opfer einschlugen und diese durch Bedrohung mit der Axt und weiteren Schlägen zur Öffnung eines Tresors zwangen, wobei beide Opfer durch die ausgeübte Gewalt Verletzungen, eines davon auch eine schwere Verletzung in Form eines Knochenbruchs erlitt, während A* über den Zaun des Grundstücks kletterte, die Lage vor Ort auskundschaftete und das Fluchtauto lenkte (ON 168.6).
Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 15. September 2023 zu AZ ** bewilligte die zuständige Einzelrichterin die vereinfachte Übergabe des A* aufgrund des Europäischen Haftbefehls des Landgerichts Köln vom 27. Dezember 2022, AZ ** LG Köln – ** Staatsanwaltschaft Köln, zur Strafvollstreckung an die deutschen Behörden, schob die tatsächliche Übergabe jedoch bis zur Beendigung der Strafhaft im Verfahren zu AZ B* des Landesgerichts Korneuburg auf (ON 230.1, 3 [ON 244, 9]; ON 230.2 [ON 244, 4 ff]). Dem liegt eine Verurteilung des A* durch das Landgericht Köln vom 11. September 2020 zu AZ **, wegen schweren Bandendiebstahls in Tateinheit in drei Fällen sowie des Wohnungseinbruchsdiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung in zwei Fällen nach §§ 244 Abs 1 Z 3 in der bis zum 21. Juli 2017 geltenden Fassung, 244 Abs 1 Z 3, Abs 3, 244a Abs 1, 303 Abs 1, 52, 53 des deutschen Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten zu Grunde, deren Vollzug abzüglich von 238 Tagen noch offen ist (ON 230.2, 2 f [ON 244, 5 f]; vgl auch ON 2.1, 3 im Verfahren der Staatsanwaltschaft Graz zu ** [Einsicht VJ]).
Mit am 28. Jänner 2026 beim Landesgericht Korneuburg eingelangtem Schreiben beantragte A* unter Verweis auf das oben genannte Übergabeverfahren – erkennbar auch - das vorläufige Absehen vom Strafvollzug gemäß § 4 StVG (ON 287).
Die Staatsanwaltschaft Korneuburg äußerte sich hiezu mit 19. März 2026 ablehnend (ON 296, 1).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 297.1) wies das Erstgericht den Antrag des A* aus generalpräventiven Erwägungen ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* (ON 298), in der er ob des verabschiedeten Budgetbegleitgesetzes die Heranziehung generalpräventiver Aspekte für unzulässig erachtet, auf sein subjektiv-öffentliches Recht auf Absehen vom Vollzug nach § 4 StVG verweist und ferner den Strafvollzug in Deutschland ob seiner dort wohnhaften Familienangehörigen als für seine Resozialisierung förderlicher betrachtet.
Die Oberstaatsanwaltschaft äußerte sich in ihrer Stellungnahme vom 15. April 2026 (ON 3.1 des Bs-Aktes), die dem Verurteilten zur Wahrung seines rechtlichen Gehörs zur Äußerung übermittelt wurde (ON 11.1 des Bs-Aktes), mit Blick auf den außergewöhnlich hohen sozialen Störwert der Tat ablehnend.
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 4 erster Satz StVG ist vom Vollzug einer über einen Verurteilten verhängten Freiheitsstrafe vorläufig abzusehen, wenn dieser an eine ausländische Behörde ausgeliefert wird, es sei denn, dass es aus besonderen Gründen des unverzüglichen Vollzugs bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
Im Gegensatz zur bedingten Entlassung gemäß § 46 StGB ist ein Absehen vom Strafvollzug wegen Auslieferung bzw – wie hier im Anwendungsbereich des EU-JZG - Übergabe nach § 4 StVG weder von der Verbüßung eines bestimmten Teils der Freiheitsstrafe (RIS-Justiz RS0134296) noch von spezialpräventiven Faktoren wie der Persönlichkeit des Täters, seinen Vorstrafen oder seiner Rückfallsgeneigtheit, sondern einzig und allein von Erfordernissen der im Einzelfall zu berücksichtigenden Generalprävention abhängig, wobei auf die Bedeutung und Schwere der Tat, das dadurch verursachte Aufsehen und die Höhe der Strafe Bedacht zu nehmen ist. Dem § 4 StVG liegt dabei keine auf Resozialisierung des straffällig gewordenen Täters gerichtete kriminalpolitische Zielsetzung, sondern der Gedanke zugrunde, dass der österreichische Strafvollzug nur in einem aus generalpräventiven Erfordernissen unerlässlichen Ausmaß mit Vollzügen an Ausländern belastet werden soll (vgl Mayerhofer/Salzmann, Nebenstrafrecht StVG § 4 Rz 2; Pieber in WK 2StVG § 4 Rz 12 ff; Drexler/Weger, StVG 5 § 4 Rz 2 f; Göth-Flemmich/Riffel in WK 2ARHG § 37 Rz 7). Insgesamt muss durch die Auslieferung (Übergabe) dem österreichischen Strafbedürfnis zur Aufrechterhaltung einer generalpräventiven Wirkung Genüge geschehen ( Pieber aaO § 4 Rz 13; Drexler/Weger aaO § 4 Rz 2 f; Göth-Flemmich/Riffel aaO § 37 Rz 7). Generalpräventive Bedenken gegen ein Absehen werden daher in der Regel dann nicht bestehen, wenn den Auszuliefernden im Ausland eine Strafe erwartet, deren Ausmaß zumindest der im Inland noch nicht vollzogenen Freiheitsstrafe entspricht oder sie sogar übersteigt (vgl Mayerhofer/Salzmann aaO § 4 Rz 4; Pieber aaO § 4 Rz 13; Göth-Flemmich/Riffel aaO § 37 Rz 7).
Das A* rechtskräftig angelastete, oben dargestellte Verbrechen des schweren Raubes in Form einer „Home-Invasion“ ist in casu dem Bereich der Schwerstkriminalität zuzuordnen. Mit Blick auf die konkreten Tatmodalitäten (vgl auch ON 168.6, 6 ff) wurde der Rechtsfrieden dadurch besonders empfindlich und nachhaltig gestört, löst diese Art von Kriminalität doch großes Unbehagen und Unsicherheit in der Bevölkerung aus und hat auch die Behörden ob der Vielzahl an Tatbeteiligten lange und intensiv auf den Plan gerufen. Fallbezogen kommt daher generalpräventiven Aspekten – wie bereits vom Erstgericht zutreffend erkannt - erhebliches Gewicht zu, weil es potentiellen Delinquenten im Milieu und Lebenskreis des Beschwerdeführers die Unverhältnismäßigkeit zwischen der erwarteten kriminellen Beute und der strafrechtlichen Reaktion auf derartige sozial unerwünschte Delinquenz wirksam aufzuzeigen und sie von der Begehung derartiger strafbarer Handlungen abzuhalten gilt.
Ein Vorgehen nach § 4 StVG ist daher gegenwärtig mit Blick auf die in Deutschland zu verbüßende Haftstrafe von drei Jahren und drei Monaten, abzüglich einer Vorhaft von 238 Tagen, sohin verbleibend rund zwei Jahre und sieben Monate, in Relation zu der in Österreich noch zu vollziehenden Freiheitsstrafe von fast acht Jahren außer Reichweite, weil mit der Verbüßung von etwas mehr als einem Drittel der über A* verhängten Freiheitsstrafe dem österreichischen Strafbedürfnis zur Aufrechterhaltung einer generalpräventiven Wirkung, die entgegen dem Beschwerdevorbringen, vom Budgetbegleitgesetz 2025 (BGBl I Nr. 25/2025) im Anwendungsbereich des § 4 StVG unberührt geblieben, gar wohl zu berücksichtigen ist, noch nicht Genüge getan wird.
Mit dem Verweis auf Regelungen der deutschen Strafprozessordnung sowie dem Vorbringen, dass der Strafvollzug in Deutschland aus spezialpräventiver Sicht für den Beschwerdeführer vorteilhafter wäre, zeigt er in seinem Rechtsmittel mit Blick auf die eingangs dargestellten Prüfparameter keine Umstände auf, die für die Frage des Absehens vom Strafvollzug wegen Auslieferung nach § 4 StVG von Relevanz wären.
Der Beschwerde gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss war daher ein Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung :
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig (§ 7 Abs 2 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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