Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Richter Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Pasching und den Richter Mag. Trebuch, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Übergabesache des A* zur Strafverfolgung an die Republik Frankreich über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25. April 2025, GZ B*-51, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung:
Mit Beschluss vom 17. September 2024, GZ B*-29, bewilligte das Landesgericht für Strafsachen Wien die Übergabe des am ** geborenen kroatischen Staatsangehörigen A* (alias C*, geboren am **) zur Strafverfolgung aufgrund Europäischen Haftbefehls der Staatsanwaltschaft Nizza vom 24. Juli 2024, AZ ** (ON 16.2; Übersetzung ON 16.3), unter Wahrung des Spezialitätsgrundsatzes und schob diese gemäß § 25 Abs 1 Z 6 EU-JZG bis zur Beendigung des Vollzugs der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24. Juli 2024, AZ **, über ihn verhängten Freiheitsstrafe auf.
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde über den Betroffenen (richtig) Überstellungshaft gemäß § 24 Abs 1 EU-JZG iVm § 36 Abs 1 ARHG verhängt.
Dagegen richtet sich die vom Substituten des mit Bescheid der Rechtsanwaltskammer ** am 5. August 2024 bestellten Verfahrenshilfeverteidigers (ON 23) schriftlich erhobene Beschwerde des Betroffenen (ON 63), die sich als unzulässig erweist, weil A* nach mündlicher Verkündung des Beschlusses und Rechtsmittelbelehrung erklärte, auf Rechtsmittel zu verzichten (ON 50, 2).
Ein aus § 57 Abs 2 StPO zu ziehender Umkehrschluss ergibt, dass auch der vertretene (hier:) Betroffene ohne Beisein seines Verteidigers und Beratung mit diesem wirksam auf Beschwerde gegen Beschlüsse verzichten kann; ein rechtswirksam abgegebener Rechtsmittelverzicht ist stets unwiderruflich (RIS-Justiz RS0124841, RS0099945). Der vom Betroffenen abgegebene Rechtsmittelverzicht erweist sich daher als wirksam, weshalb die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 1 Abs 2 EU-JZG iVm § 9 Abs 1 ARHG iVm § 89 Abs 6 StPO).
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