Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Engljähringer als Vorsitzende, Mag. Kuranda und Mag. Höpfl in der Übergabesache des A* B* zur Strafverfolgung an die Tschechische Republik über dessen Beschwerde gegen den Beschluss der Einzelrichterin des Landesgerichts Linz (§ 31 Abs 1 StPO) vom 28. Juli 2026, AZ HR* (= ON 79 in AZ HSt* der Staatsanwaltschaft Linz), in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Aufgrund des Europäischen Haftbefehls des Amtsgerichts Prag 7/Tschechische Republik vom 4. Juli 2023, AZ Nt**, leitete die Staatsanwaltschaft Linz gemäß § 16 EU-JZG das aktuelle Verfahren gegen den Portugiesen A*, geboren **, zu dessen Übergabe zur Strafverfolgung an die tschechischen Behörden ein (ON 1.1).
Zu jenem Zeitpunkt waren zwei inländische Strafverfahren gegen A* anhängig (ON 18, 3). Aktuell befindet er sich aufgrund des Urteils des Landesgerichts Linz vom 19. November 2024, AZ Hv* (ON 42 und ON 47), gemäß § 21 Abs 2 StGB im Maßnahmenvollzug im Forensisch-therapeutischen Zentrum C*, wo er zugleich auch die mit dem referierten Urteil verhängte zehnjährige Zusatzfreiheitsstrafe verbüßt (ON 81).
Bereits mit rechtskräftigem Beschluss vom 2. August 2023 (ON 18) hatte das Erstgericht auf Grundlage des eingangs angeführten Europäischen Haftbefehls die Übergabe des A* an die tschechischen Behörden zur Strafverfolgung bewilligt und angeordnet, dass die Übergabe gemäß § 25 Abs 1 Z 3, Z 4 und Z 6 EU-JZG solange aufgeschoben wird, bis dem österreichischen Anspruch auf Straf- oder Maßnahmenvollzug im Inlandsverfahren Genüge getan sein wird.
(Zuletzt) mit Schreiben vom 27. Mai 2026 (ON 74) ersuchten die tschechischen Behörden – unter Abgabe der nach § 26 EU-JZG erforderlichen Garantien – um die vorübergehende Übergabe des Betroffenen für den Zeitraum von drei Wochen zur Vornahme folgender Prozesshandlungen im nämlichen tschechischen Verfahren: Zustellung des Beschlusses über die Einleitung der Strafverfolgung; Bestellung/Beiordnung eines Rechtsbeistands; Vernehmung des Beschuldigten und sachverständige Begutachtung. Die Übergabe der betroffenen Person sei zur Beendigung des Ermittlungsverfahrens zwingend erforderlich; die Angelegenheit könne nicht im Weg der Rechtshilfe erledigt werden.
Mit dem nun angefochtenen Beschluss vom 28. Juli 2026 (ON 79) bewilligte das Erstgericht die bedingte Übergabe des Betroffenen an die Tschechische Republik zur Vornahme der im Spruch einzeln angeführten Verfahrenshandlungen unter den von den tschechischen Behörden deklarierten Zusicherungen gemäß § 26 EU-JZG und (unter anderem) mit der Verpflichtung, dass der Betroffene ehestmöglich nach Durchführung der genannten Verfahrenshandlungen nach Österreich rückzustellen ist, spätestens jedoch binnen drei Wochen ab erfolgter (vorläufiger) Übergabe, sofern nicht vor Ablauf dieser Frist eine Verlängerung der bedingten Übergabe vereinbart werde.
Dagegen wendet sich die Beschwerde des Betroffenen (ON 83.2), die jedoch ohne Erfolg ist.
Wurde ein Aufschub der Übergabe nach § 25 Abs 1 Z 6 EU-JZG angeordnet, so kann gemäß § 26 Abs 1 EU-JZG die betroffene Person der ausstellenden Justizbehörde zur Durchführung bestimmter Verfahrenshandlungen in jenem Verfahren vorläufig übergeben werden, für das die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls bewilligt wurde, insbesondere zur Hauptverhandlung und Urteilsfällung, wenn die Rückstellung der Person nach Durchführung der Verfahrenshandlungen zugesichert und eine schriftliche Vereinbarung nach Abs 3 leg cit abgeschlossen wird. Die vorläufige Übergabe hat zu unterbleiben, wenn sie unangemessene Nachteile für die betroffene Person zur Folge hätte. In Betracht kommen dabei in erster Linie Nachteile im Zusammenhang mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe oder der vorbeugenden Maßnahme ( Hinterhofer in WK 2EU-JZG § 26 Rz 8), etwa der Abbruch einer im Vollzug begonnenen Ausbildung, die in naher Zukunft zu einem Abschluss gebracht werden könnte ( Herrnfeld in Göth-Flemmich/Herrnfeld/Kmetic/Martetschläger§ 26 EU-JZG Rz 5).
Indem die Beschwerdeargumentation über die in § 26 EU-JZG normierten, vom Erstgericht im angefochtenen Beschluss durchwegs beachteten (und vom Betroffenen in diesen Punkten ohnehin nicht bekämpften) Kautelen einer vom Ausstellungsstaat erbetenen bedingten Übergabe hinweggeht, sondern primär Einwände gegen deren Zweckmäßigkeit erhebt, verfehlt sie ihr Ziel unter dem Blickwinkel des im – auch inländischen (zB RIS-Justiz RS0096367 [T2]; Lendl in WK-StPO § 76 Rz 16; allg betreffend Ermittlungsmaßnahmen Stricker , WK-StPO § 106 Rz 1 aE) – Rechtshilfeverfahren geltenden Grundsatzes, dass der ersuchten Stelle nur die Prüfung der Gesetzmäßigkeit, nicht aber eine Beurteilung der Zweckmäßigkeit oder Angemessenheit des Ersuchens gestattet ist. Denn die Annahme weitergehender Prüfungspflicht der vollstreckenden Behörde liefe dem Wesen des Rechtshilfeverkehrs zuwider, das gerade darauf aufbaut, dass sich der Betroffene im ersuchenden Staat gegen die dem Ersuchen zugrunde liegende Entscheidung im Rahmen eines rechtsstaatlichen Verfahrens zu Wehr setzen kann ( Martetschläger in WK 2ARHG § 51 Rz 5). Ob die vom Ausstellungsstaat vorgesehenen und vom Profil des § 26 Abs 1 erster Satz EU-JZG ( Hinterhofer in WK 2EU-JZG § 26 Rz 5) fraglos gedeckten Verfahrenshandlungen auch ohne persönliche Anwesenheit des Betroffenen, etwa durch dessen Einvernahme im Weg einer Videokonferenz oder Verwertung eines im österreichischen Strafverfahren bereits eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachtens bewirkt werden könnten, ist demnach für die Beurteilung der Zulässigkeit der bedingten Übergabe ebenso wenig relevant wie der Einwand, erforderliche Zustellungen wären gleichermaßen im Rechtshilfeweg durchführbar und Äußerungen im Rahmen einer ärztlichen Begutachtung im tschechischen Strafverfahren werde der Rechtsmittelwerber ohnehin nicht tätigen.
Schließlich steht der Beschwerdekritik, mit der bedingten Übergabe sei eine Unterbrechung der Therapie des Betroffenen verbunden, welche dem Heilungsverlauf schade, die unbedenkliche Einschätzung des psychologischen Dienstes des FTZ C* (ON 59 und ON 67.2) entgegen, derzufolge eine kurzfristige (zweimonatige) Überstellung des Betroffenen nach Tschechien, während derer seine laufende klinisch-psychologische Therapie pausiert, weder die Wirksamkeit noch den Erfolg der Behandlung beeinträchtigt. Warum es für diese Einschätzung zwecks „Interessenabwägung im Hinblick auf den Gesundheitszustand“ einer ärztlichen Expertise bedürfte, macht das Rechtsmittel nicht klar, stammt doch die erwähnte Stellungnahme unmittelbar von der Behandlerin des Beschwerdeführers (vgl ON 65, 3). Auch aus dieser Warte lässt sich also ein unangemessener Nachteil für den Betroffenen im Sinn des § 26 Abs 1 letzter Satz EU-JZG nicht konturieren.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 1 Abs 2 EU-JZG iVm § 9 Abs 1 ARHG).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden