Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Koller und Mag. Klestil-Krausam als weitere Senatsmitglieder in der Rechtshilfesache betreffend A* und weitere Betroffene wegen Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung über die Beschwerde des B* gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 29. November 2025, GZ **-33 nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss, der auf einer Europäischen Ermittlungsanordnung (EEA) der Staatsanwaltschaft Sofia vom 3. November 2025, AZ ** (ON 2.2, Übersetzung ON 2.3) gründet, bewilligte der Einzelrichter des Landesgerichts für Strafsachen Wien im Journaldienst unter Punkt I./ die Anordnung der Staatsanwaltschaft Wien gemäß § 55e Abs 1 EU-JZG iVm §§ 119 Abs 1, 120 Abs 1 erster Satz StPO auf Durchsuchung – soweit hier interessierend – der Wohnadresse des B* in **, samt dazugehöriger Keller-und sonstiger Nebenräumlichkeiten. Unter Punkt II./ ordnete die Staatsanwaltschaft Wien gemäß § 55e Abs 1 EU-JZG iVm §§ 109 Z 1 lit a, 110 Abs 1 Z 1, 2 und 3 (zu ergänzen:) und Abs 2 StPO die Sicherstellung von an der oben angeführten Adresse und im Schließfach Nr. ** in der Filiale der C* AG in ** aufzufindenden, in den Seiten 7 bis 8 der angeschlossen EEA näher genannten Beweisgegenständen an (ON 33, 2).
Dagegen richtet sich die Beschwerde des B* (ON 90.2), die sich als verspätet erweist.
Gemäß § 55e Abs 4 EU-JZG steht gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, die Europäische Ermittlungsanordnung zu vollstrecken, gegen den Beschluss des Gerichts sowie gegen Rechtsverletzungen im Rahmen der Durchführung der Maßnahme die nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfe zu.
Gemäß 87 Abs 1 StPO steht gegen gerichtliche Beschlüsse – soweit hier interessierend - jeder anderen Person, der durch den Beschluss unmittelbar Rechte verweigert werden oder Pflichten entstehen oder die von einem Zwangsmittel betroffen ist, Beschwerde an das Rechtsmittelgericht zu.
Gemäß § 88 Abs 1 StPO ist eine Beschwerde binnen 14 Tagen ab Bekanntmachung oder ab Kenntnis der Nichterledigung oder Verletzung des subjektiven Rechts schriftlich oder auf elektronischem Weg bei Gericht einzubringen.
Eine Beschwerde (wie hier:) gegen einen Beschluss, mit dem eine Anordnung der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren bewilligt wird, ist bei der Staatsanwaltschaft einzubringen (§ 88 Abs 2 StPO). Nach § 88 Abs 4 StPO gilt eine Beschwerde, die innerhalb der Frist beim Rechtsmittelgericht eingebracht wird, als rechtzeitig.
Für die Berechnung der nicht verlängerbaren Frist normieren § 84 Abs 1 Z 2 und 3 StPO, dass weder Tage des Postlaufs noch jener Tag, von dem ab die Frist zu laufen beginnt, in diese einzurechnen sind. Gemäß Z 5 leg cit sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage und der Karfreitag ohne Einfluss auf Beginn und Lauf einer Frist; endet eine Frist an einem solchen Tag, so gilt der nächste Werktag als letzter Tag der Frist.
In casu wurde die gerichtlich bewilligte Hausdurchsuchung am 3. Dezember 2025 durch das Landeskriminalamt ** im Beisein des B* vollzogen und diesem eine Ausfertigung der staatsanwaltschaftlichen Anordnung ausgefolgt (vgl ON 73.22, 1 f sowie das eigene Vorbringen des B* in ON 54.2, 2). Die 14-tägige Frist zur Erhebung der Beschwerde (vgl dazu auch die zutreffende Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Beschluss [ON 33, 3]) begann demnach mit dem dem 3. Dezember 2025 folgenden Tag zu laufen und endete mit Ablauf des 17. Dezember 2025.
Die erst am 3. Juni 2026 verfasste und an das Oberlandesgericht Wien gerichtete (vgl ON 90.2, 1 f), am selben Tag bei der Post aufgegebene (vgl ON 90.3) und am 8. Juni 2026 beim Oberlandesgericht Wien eingelangte (vgl ON 90.2, 1) Beschwerde des B* erweist sich somit als verspätet, sodass sie ohne inhaltliche Prüfung (RIS-Justiz RS0129395) als unzulässig zurückzuweisen war.
Verbleibt der Vollständigkeit halber anzumerken, dass das Oberlandesgericht Wien bereits mit Entscheidung vom 16. Jänner 2026, AZ 22 Bs 363/25f, 22 Bs 364/25b, (ON 80.3) über eine von B* gegen den angefochtenen Beschluss erhobene Beschwerde sowie einen gemäß § 106 Abs 2 StPO damit verbundenen Einspruch wegen Rechtsverletzung (vgl ON 54.2) entschieden hat.
Rechtsmittelbelehrung :
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig (§ 1 Abs 2 EU-JZG iVm § 9 Abs 1 ARHG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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