Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Gruber und die Richterin Dr. Koller als weitere Senatsmitglieder in der Übergabesache des A* B* zur Strafverfolgung an die Bundesrepublik Deutschland über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26. Juni 2025, GZ **-43, nach der am 28. August 2025 in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Gretzmacher, MAS LL.M., des Betroffenen und seines Verteidigers Mag. Haas durchgeführten öffentlichen Übergabeverhandlung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Beschluss, der im Übrigen unberührt bleibt, in Punkt 1) b) dahin abgeändert, dass zu Faktum 9. die Übergabe nicht bewilligt wird.
Begründung:
Beim Landesgericht für Strafsachen Wien ist gegen den am ** in ** geborenen schweizerischen Staatsangehörigen A* B* ein Verfahren betreffend die Übergabe zur Strafverfolgung an die Republik Deutschland anhängig.
Nach dem Europäischen Haftbefehl des Amtsgerichts Ulm vom 4. September 2024, Aktenzeichen **, ist A* B* – verkürzt dargestellt - verdächtig, im Zeitraum von 1. Mai bis 30. Juli 2023 in **
I./ in den unter den Tatziffern 1. bis 13. (ON 3, S 7 f; in der Folge: Fakten 1. bis 13.) näher bezeichneten Angriffen die dort genannten Kraftfahrzeuge, die zuvor durch unbekannte Täter bei verschiedenen Banken in Österreich und der Schweiz finanziert und ohne Zahlung unterschlagen worden waren, inseriert und an verschiedene Käufer verkauft und übergeben zu haben,
II./ in den unter den Tatziffern 14. bis 26. (ON 3, S 9f; in der Folge: Fakten 14. bis 26.) näher bezeichneten Angriffen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich ein leistungsfähiger und leistungswilliger Verkäufer von Kraftfahrzeugen zu sein, obwohl er von Beginn an vor hatte, keines der Fahrzeuge an die Käufer zu übergeben, andere zur Zahlung des jeweiligen Kaufpreises verleitet zu haben, wodurch diese an ihrem Vermögen geschädigt wurden.
Diese Straftaten werden im Europäischen Haftbefehl als Verstöße gegen §§ 259 Abs 1, 260 Abs 1 Nr 1, 263 Abs 1, Abs 3 Nummer 1, 53 des deutschen Strafgesetzbuches qualifiziert, wobei die Fakten 1. bis 13. eine Höchststrafdrohung von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe aufweisen und die Fakten 14. bis 26. als Listendelikt „Betrug“ (Anhang I, Teil A zum EU-JZG) erfasst wurden (ON 3, S 11 f).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Erstgericht die Bewilligung der Übergabe des Betroffenen zu den Fakten 1. bis 6., 10., 12. und 13. mit Blick auf § 7 Abs 2 Z 1 EU-JZG ab und bewilligte diese hingegen hinsichtlich der Fakten 7. bis 9., 11. und 14. bis 26. unter Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität und schob gemäß § 25 Abs 1 Z 3 und 6 EU-JZG die Übergabe bis zur Beendigung der Untersuchungshaft und allfällig daran anschließender Strafhaft zum Verfahren zu AZ C* des Landesgerichts für Strafsachen Wien auf.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die (nominell vollumfänglich) rechtzeitig angemeldete (ON 41) und fristgerecht ausgeführte Beschwerde des Betroffenen, in der er der Sache nach ausschließlich die teilweise Bewilligung der Übergabe mit der Begründung bekämpft, dass angesichts der Tatbegehung (auch) in Österreich und des zu AZ C* des Landesgerichts für Strafsachen Wien geführten Strafverfahrens ein Verstoß gegen den „ne bis in idem“-Grundsatz und das Übergabehindernis des § 6 EU-JZG vorlägen (ON 44.2).
Gemäß § 19 Abs 1 EU-JZG sind die Voraussetzungen für eine Übergabe (§§ 4 bis 13 sowie 19 Abs 4) an Hand des Inhalts des Europäischen Haftbefehls zu prüfen. Dies entbindet das Gericht jedoch bei aktenkundigen Umständen, die zu einer Verweigerung der Übergabe führen könnten, nicht, diese in ihre Entscheidung miteinzubeziehen.
Wie sich aus den §§ 4, 6 und 7 EU-JZG erschließt, ist die Übergabe eines nicht-österreichischen Staatsbürgers (nur) dann unzulässig, wenn die Straftat in Österreich begangen wurde (§ 6 EU-JZG unter Verweis auf § 62 und § 63 StGB) oder wenn gegen die gesuchte Person wegen derselben Tat spätestens bis zur Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls ein inländisches Strafverfahren eingeleitet oder dieses eingestellt wurde (§ 7 Abs 2 EU-JZG), sofern nicht besondere Argumente im Sinne des § 7 Abs 3 EU-JZG doch für eine Übergabe sprechen. Ausnahmslos ist die Übergabe eines Nicht-Österreichers gemäß § 7 Abs 1 EU-JZG abzulehnen, wenn bereits eine den Anforderungen dieser Bestimmung entsprechende rechtskräftige Entscheidung in derselben Sache („res iudicata“) gefällt wurde (vgl Schallmoser in Höpfel / Ratz , WK 2EU-JZG § 7 Rz 23 f). § 7 Abs 1 und Abs 2 EU-JZG erfordern daher zwingend die Beachtung des Grundsatzes „ne bis in idem“, demzufolge eine Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen strafrechtlicher Natur gegenüber derselben Person wegen derselben Tat verboten ist (vgl Art 50 GRC, Art 54 SDÜ, Art 4 Z 1 7. ZPMRK und § 17 Abs 1 StPO).
Eine idente Tat (idem) im materiellen Sinn liegt vor, wenn ein Verfahren bzw. Entscheidungen nicht der gleiche, sondern derselbe historische Lebenssachverhalt zugrunde liegt, dh ein „Komplex“ konkreter, unlösbar miteinander verbundener Umstände vorhanden ist (vgl EuGH vom 9. März 2006, C-436/04, Van Esbroeck, Rn 36; EuGH vom 28. September 2006, Van Straaten, C-150/05, Rn 48; EuGH vom 28. September 2006, C-467/04, Gasparini ua., Rn 54) bzw. die materiellen Taten in zeitlicher und räumlicher Hinsicht sowie nach ihrem Zweck einen untrennbaren „Komplex“ bilden (EuGH vom 18. Juli 2007, Kraaijenbrink, C-367/05, Rn 28; hier im Zusammenhang mit durch einen einheitlichen Vorsatz verbundenen Vorwürfen der Hehlerei und der Geldwäscherei).
Die Beurteilung der Frage, ob es sich um einen identen Sachverhalt handelt, ist auf Grundlage des Rechts des Mitgliedsstaats vorzunehmen, das die in Rede stehende Entscheidung erlassen hat (EuGH vom 9. März 2006, C-436/04, Van Esbroeck, Rn 38; EuGH vom 28. September 2006, Van Straaten, C-150/05, Rn 52; EuGH vom 28. September 2006, C-467/04, Gasparini ua., Rn 56; EuGH vom 18. Juli 2007, Kraaijenbrink, C-367/05, Rn 32; EuGH vom 18. Juli 2007, Kretzinger , C-288/05, Rn 34; EuGH vom 22. Dezember 2008, Turanský, C-491/07, Rn 36, EuGH vom 29. Juni 2016, Kossowski, C-486/14, Rn 35).
Als Beurteilungskriterien sind Tatzeit, Tatort, Gegenstand der Tat, Tathandlung, Täter, Tatopfer sowie verursachter und beabsichtigter Erfolg heranzuziehen. Dabei darf ein Komplex von Tatsachen, die ihrer Natur nach unlösbar miteinander verbunden sind und in räumlicher und zeitlicher Hinsicht übereinstimmen nicht in künstlich voneinander getrennte Handlungen aufgeteilt werden (OGH 11 Os 5/15t; OGH 11 Os 47/22d; vgl zur Frage der Identität der Tat bei ursprünglich verdrängten, selbständig vertypten Vorbereitungshandlungen OGH 13 Os 12/20v).
Mittlerweile wurde der Betroffene mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15. Juli 2025, GZ C*-22.2, in einer Vielzahl von Angriffen teils als unmittelbarer Täter, teils als Beteiligter des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2a und Abs 3, 148 zweiter Fall, 15, 12 dritter Fall StGB schuldig erkannt. Weitere Vorwürfe waren vom bezughabenden Ermittlungs-und Hauptverfahren nicht umfasst (vgl ON 5 und ON 50).
Vorauszuschicken ist, dass die deutschen Behörden mit Schreiben vom 18. Juli 2025 ihr Ersuchen um Übergabe zu den Fakten 1. bis 6., 9., 10., 12. und 13., dh auch hinsichtlich des von der Bewilligung der Übergabe umfassten Faktums 9. zurückgezogen haben (ON 52). Im Hinblick darauf, dass im Beschwerdeverfahren kein Neuerungsverbot besteht und zum Faktum 9. aufgrund der Zurückziehung kein Übernahmeersuchen mehr vorliegt, war der Beschwerde daher im spruchgemäßen Umfang Folge zu geben.
Im Übrigen ist die Beschwerde jedoch nicht im Recht.
Zu den weiteren, von der Bewilligung der Übergabe umfassten Vorwürfen der Hehlerei (Fakten 7., 8. und 11.), ist festzuhalten, dass die im Europäischen Haftbefehl genannten Fahrzeuge nicht Gegenstand des in Österreich gegen den Betroffenen geführten Strafverfahrens waren (vgl ON 5 und ON 50 sowie Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15. Juli 2025, GZ C*-22.2). Allein aus dem Umstand, dass der Betroffene im österreichischen Strafverfahren Beitragshandlungen zu den von unmittelbaren Tätern hinsichtlich im deutschen Strafverfahren nicht gegenständlicher, in der Anklageschrift sowie im Urteil näher konkretisierter Fahrzeuge ua. dadurch geleistet hat, dass er das Autohaus „B* **“ in der **, Deutschland, zum Zwecke des unmittelbaren Weiterverkaufs der betrügerisch herausgelockten Fahrzeuge gründete bzw. nach dem selben „modus operandi“ vorging, wie der Beschwerdeführer vermeint, begründet unter Berücksichtigung der oben dargestellten Prämissen keine Identität der Tat. Aufgrund des formellen Prüfungsprinzips (§ 19 Abs 1 EU-JZG) steht den österreichischen Behörden die Beurteilung, ob der Betroffenen allenfalls bereits zu dem nach der Verdachtslage in Österreich (Fakten 7. und 8.) und der Schweiz (Faktum 11.) erfolgten betrügerischen Herauslocken der im Europäischen Haftbefehl genannten Fahrzeuge einen strafbaren Beitrag geleistet hat, nicht zu.
Diese Überlegungen treffen gleichermaßen auf die im österreichischen Strafverfahren nicht gegenständlichen und unter den Fakten 16., 18., 21., 24. und 26. im Europäischen Haftbefehl angeführten Fahrzeuge und die in diesem Zusammenhang dem Betroffenen von den deutschen Behörden zur Last gelegten und unbedenklich als Listendelikt kategorisierten Betrugshandlungen zu.
Hingegen betreffen die Fakten 14., 15., 17., 19., 20., 22., 23. und 25. des Europäischen Haftbefehls Fahrzeuge, die Gegenstand des österreichischen Strafverfahrens waren. Allerdings ist das in Österreich zur Verurteilung gelangte betrügerische Herauslocken der Fahrzeuge einerseits und deren Verwendung im Zuge von weiteren, andere Opfer und eine andere Tatzeit betreffenden Betrugshandlungen in Deutschland andererseits in tatsächlicher Hinsicht ein „aliud“. Insofern entfaltet die Aburteilung des Betroffenen in Österreich aufgrund der Unterschiedlichkeit der Taten keine Sperrwirkung und erfüllt – mit Blick auf die zwischenzeitlich rechtskräftige Verurteilung des Betroffenen im Verfahren AZ C* des Landesgerichts für Strafsachen Wien - damit den nunmehr zu prüfenden Ablehnungsgrund des § 7 Abs 1 EU-JZG nicht.
Anhaltspunkte, dass im Zusammenhang mit den von der Bewilligung umfassten Vorwürfen ein inländisches Strafverfahren eingeleitet oder dieses eingestellt wurde, liegen ebenfalls nicht vor (§ 7 Abs 2 EU-JZG).
Mit Blick darauf, dass § 6 EU-JZG durch den expliziten Verweis auf § 62 und § 63 StGB iVm § 67 Abs 2 StGB auf einen Begehungsort in Österreich oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug abstellt (sog „Territorialitätsvorrang“), reicht eine Geltung der österreichischen Strafgesetze allein aufgrund von § 64 StGB als allfälliger Anknüpfungspunkt für eine Ablehnung der Übergabe iSd § 6 EU-JZG nicht aus (vgl dazu auch Schallmoser , aaO § 6 Rz 1 ff; ErlRV 370 BlgNR XXII. GP 9).
Da den unbedenklichen Angaben des Europäischen Haftbefehls zufolge sämtliche Tathandlungen in Deutschland gesetzt wurden, lag im Umfang der vom Erstgericht erfolgten Bewilligung der Übergabe auch das Hindernis des § 6 EU-JZG nicht vor.
Weitere mögliche Übergabehindernisse lassen sich aus dem Akteninhalt nicht ableiten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 1 Abs 2 EU-JZG iVm § 9 Abs 1 ARHG iVm § 89 Abs 6 StPO).
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