Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Gruber und die Richterin Dr. Koller als weitere Senatsmitglieder in der Rechtshilfesache betreffend Dr. A* wegen Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung eines Mitgliedsstaats über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 7. Oktober 2025, GZ **-5, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss, der auf einer Sicherstellungsbescheinigung der Staatsanwaltschaft Rottweil vom 16. September 2025, AZ **, gründet, ordnete das Erstgericht die Beschlagnahme des auf dem bei der B* GmbH befindlichen Konto mit dem User PIN ** erliegenden Betrag in Höhe von 0,58852827 BTC gemäß § 115 Abs 1 Z 3 und Abs 2 StPO iVm § 143 Abs 5 EU-JZG an und verbot der B* GmbH, hinsichtlich des angeführten Kontos bis zum genannten Betrag das dem Kontoinhaber oder sonst Berechtigten Geschuldete zu zahlen, Abbuchungsaufträge entgegenzunehmen oder Barabhebungen zuzulassen, oder sonst etwas zu unternehmen, das die Vollstreckung auf diesen Betrag gefährden oder erheblich erschweren würde. Auch dem Kontoinhaber oder sonst über das Konto verfügungsberechtigten Personen wurde verboten, über das Konto bis zum genannten Betrag zu verfügen, dieses zu veräußern, zu verpfänden oder damit zusammenhängende Forderungen gänzlich oder teilweise einzuziehen, Herausgabeansprüche geltend zu machen und Überweisungen bzw Auszahlungsaufträge zu erteilen. Der Deckungsbetrag gemäß § 115 Abs 5 StPO wurde in Höhe von 0,58852827 BTC festgesetzt.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Betroffenen Dr. A*, worin er – zusammengefasst – moniert, dass er keine Geldwäsche, sondern vielmehr einen Bitcoin-Handel betrieben hätte. Er habe keine Kenntnis vom im Beschluss erwähnten Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Rottweil, weshalb, ohne die Vorwürfe zu kennen, keine Verteidigung möglich sei (ON 8; 11).
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 43 Abs 1 EU-JZG ist eine Sicherstellungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaats außer Dänemark oder Irland über Vermögensgegenstände, die einer nachfolgenden Einziehungsentscheidung unterliegen könnten, nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1805 sowie den Bestimmungen dieses Unterabschnitts zu vollstrecken. § 43 Abs 5 erster Satz EU-JZG sieht die Beschlagnahme vor, wenn sie in vergleichbaren innerstaatlichen Fällen nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften von der Staatsanwaltschaft zu beantragen ist.
Gemäß Artikel 1 Abs 3 der Verordnung (EU) 2018/1805 (iwF Verordnung) gewährleistet beim Erlass einer Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidung die Entscheidungsbehörde, dass die Grundsätze der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit befolgt werden. Liegt der Sicherstellungsentscheidung keine der in Artikel 3 Abs 1 der Verordnung genannten strafbaren Handlungen zugrunde, ist die beiderseitige Strafbarkeit zu prüfen (§ 43 Abs 3 EU-JZG).
Artikel 7 der Verordnung verpflichtet die Vollstreckungsbehörde, jede gemäß Artikel 4 übermittelte Sicherstellungsentscheidung anzuerkennen und die erforderlichen Maßnahmen für deren Vollstreckung zu treffen, es sei denn, die Vollstreckungsbehörde macht einen der Gründe für die Versagung der Anerkennung und der Vollstreckung gemäß Artikel 8 oder einen der Aussetzungsgründe gemäß Artikel 10 geltend.
Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des Erstgerichts nicht zu beanstanden.
Die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats hat die dem Rechtsmittelwerber angelasteten Straftaten der Kategorie der Wäsche von Erträgen aus Straftaten im Sinne des Artikel 3 Abs 1 der Verordnung (nachvollziehbar zugeordnet (ON 2.2,9) und angeführt, dass die Straftat dem § 261 dStGB zu subsumieren ist, der mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren Freiheitsentzug bedroht ist. Somit hat eine Überprüfung der beiderseitigen Strafbarkeit nicht stattzufinden.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, in welchem er die Begehung der Straftat in Abrede stellt, geht zur Gänze ins Leere, weil er das Prinzip des der Verordnung zugrundeliegenden formellen Prüfungsprinzips verkennt.
Wie bereits ausgeführt, gewährleistet gemäß Artikel 1 Abs 3 Verordnung nämlich allein die Entscheidungsbehörde, dass die Grundsätze der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit befolgt werden. Diese Regelung findet ihre Fortsetzung in Artikel 33 Abs 2, in welchem ausdrücklich normiert ist, dass die Sachgründe für den Erlass der Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidung nicht vor einem Gericht des Vollstreckungsstaats angefochten werden können.
Auch der Präambel der Verordnung, insbesondere Rz 31, ist das klare Regelungsziel der Verordnung dahingehend zu entnehmen, dass die Anerkennung und Vollstreckung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen nur aus den in der Verordnung festgelegten Gründen abgelehnt werden sollte.
Mit seinem Rechtsmittelvorbringen spricht der Beschwerdeführer aber gerade keinen der in Artikel 8 Abs 1 lit a bis f der zitierten Verordnung aufgezählten Ablehnungstatbestände und auch keine der in Artikel 10 Abs 1 der angeführten Verordnung genannten Aussetzungsgründe an und liegen solche auch nicht vor.
Der angefochtene Beschluss entspricht somit der Sach- und Rechtslage, weshalb der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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