Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Koller und Mag. Klestil-Krausam als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A*wegen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe gemäß §§ 42 ff EU-JZG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 29. April 2026, GZ **- 242 , nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene und zuletzt in der Slowakei wohnhafte (siehe ON 239.3) slowakische Staatsangehörige a* wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 21. Februar 2025, GZ **-221.3, des Verbrechens des „teils vollendeten, teils versuchten“ schweren und gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und Z 3, Abs 2 Z 1, 130 Abs 1 erster Fall, Abs 2 zweiter Fall und Abs 3, 15 StGB (A./) und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (B./) schuldig erkannt und hierfür unter Anwendung der §§ 28 Abs 1 und 39 Abs 1 StGB sowie unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 5. Juni 2024, AZ ** (ON 81), gemäß §§ 31 Abs 1, 40 StGB nach § 130 Abs 3 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, die er derzeit im FTZ ** verbüßt (ON 235.2).
Dem Schuldspruch zufolge hat A* zwischen 17. Dezember 2023 und 2. April 2024 in ** und anderen Orten in einer Vielzahl von Angriffen den im Urteil genannten Personen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz fremde bewegliche Sache in einem insgesamt 5.000 Euro übersteigenden Betrag weggenommen bzw wegzunehmen versucht, wobei er den Diebstahl beging bzw zu begehen suchte, indem er zur Ausführung der Tat in umschlossene Räume einbrach (Punkt A./ I./ 1./, 3./, 6./, 7./, 8./, „11./“, 12./, 13./ und 14./ und A./ II./ 1./, 4./, 5./, 7./, 8./, 9./, 10./, [11./] und 13./), Sperrvorrichtungen aufbrach (Punkt A./ I./ 2./, 4./, 10./ und 12./), in Wohnstätten einbrach (Punkt A./ II./ 2./, 3./ und 6./) und den Diebstahl nach § 129 Abs 1 Z 1 StGB sowie den Diebstahl nach § 129 Abs 2 Z 1 StGB überdies gewerbsmäßig beging bzw zu begehen trachtete (Punkt A./). Weiters hat er zwischen 28. März 2024 und 2. April 2024 in ** eine fremde Sache beschädigt, indem er anlässlich eines Diebstahls (Punkt A./ II./ 5./) die Verglasung zum Notschlüsselkasten im Stiegenhaus der B* zerschlug (Punkt B./).
Im Detail wird auf das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 21. Februar 2025, GZ **-221.3, verwiesen (zur Zulässigkeit: RIS-Justiz RS0124017; RS0115236 [T1]).
Im Zuge des Verfahrens zur Übernahme der Strafvollstreckung durch die slowakischen Behörden ersuchte das Landkreisgericht in Banská Bystrica mit Schreiben vom 9. April 2026, AZ **, eingelangt im Bundesministerium für Justiz am 23. April 2026, um Stellungnahme, ob das Einverständnis zu einer teilweisen Anerkennung des Urteils bestehe, weil die unter Punkt B./ des Schuldspruchs angeführte Tat mangels Anführung der Höhe des verursachten Schadens im Sinne der slowakischen Rechtsordnung keine strafbare Handlung darstelle, und ersuchte um Mitteilung, welcher Teil der auferlegten Strafe auf die unter Punkt B./ genannte Straftat entfällt (ON 239.2; Übersetzung ON 239.3).
Mit dem angefochtenen Beschluss sprach das Erstgericht über Antrag der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt (ON 241) gemäß § 42b Abs 7a EU-JZG aus, dass von der mit dem eingangs genannten Urteil verhängten Freiheitsstrafe der „gesamte Teil der Zusatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von vier Jahren auf die Straftat des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren und gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und Z 3, Abs 2 Z 1, 130 Abs 1 erster Fall, Abs 2 zweiter Fall und Abs 3, 15 StGB, entfällt.“ (ON 242).
Dagegen richtet sich die fristgerecht vom Verurteilten erhobene Beschwerde, in welcher dieser ersucht, „diese Freiheitsstrafe bis zur bedingten Entlassung“ nach Verbüßung von 2/3 der Freiheitsstrafe bzw gemäß § 133a StVG verbüßen zu dürfen (ON 247).
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Wurde die Freiheitsstrafe oder die mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme wegen mehrerer Straftaten verhängt und teilt die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats mit, dass die Vollstreckung im Hinblick auf eine bestimmte Tat nicht übernommen werden kann, so hat das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit Beschluss festzustellen, welcher Teil der verhängten Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme auf diejenige Straftat entfällt, hinsichtlich derer die Vollstreckung übernommen wird (§ 42b Abs 7a erster Satz EU-JZG).
Zutreffend und wohlbegründet hat das Erstgericht dargelegt, dass bei einer Gesamtbewertung aller dem Urteil zugrundeliegenden Taten angesichts des hohen Unrechts- und Schuldgehalts sowie des damit einhergehenden gravierenden sozialen Störwerts des in einer Vielzahl von Fakten begangenen Verbrechens des schweren und gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und Z 3, Abs 2 Z 1, 130 Abs 1 erster Fall, Abs 2 zweiter Fall und Abs 3, 15 StGB (Punkt A./) dem weiters begangenen Vergehen der Sachbeschädigung (Punkt B./) nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt, die – trotz des Entfalls des erschwerend gewerteten Zusammentreffens mit einem weiteren Vergehen (ON 221.3, 13) – keine Auswirkung auf das unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 5. Juni 2024, AZ ** (siehe ON 81, 4 zu den ebenfalls zu berücksichtigenden Milderungs- und Erschwerungsgründen), zusätzlich verhängte Strafmaß entfaltete.
Soweit der Beschwerdeführer inhaltlich ohnedies nur eine Fortsetzung des österreichischen Strafvollzugs bis zu seiner bedingten Entlassung bzw einem Vorgehen nach § 133a StVG anstrebt, ist darauf zu verweisen, dass das Verfahren nach § 42 bis § 42e EU-JZG – abgesehen vom Feststellungsbeschluss nach § 42b Abs 7a EU-JZG – gemäß § 42b Abs 1 leg cit in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Justiz fällt, somit das Ersuchen um Vollstreckungsübernahme an die Slowakei und dessen allfällige Durchführung nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheidung sind.
Sei noch der Vollständigkeit halber angemerkt, dass eine Zustimmung des Verurteilten zur Erwirkung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe in der Slowakei mit Blick auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 42 Z 1 lit a EU-JZG (Staatsangehörigkeit und Wohnsitz) nicht erforderlich ist.
Der Beschwerde gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss war somit ein Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 1 Abs 2 EU-JZG iVm § 9 Abs 1 ARHG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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