Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Hahn und Mag. Gruber als weitere Senatsmitglieder in der Rechtshilfesache betreffend A* und andere Betroffene wegen Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung über die Beschwerde der B* AG gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 1. Juli 2024, GZ **-4, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte das Erstgericht beruhend auf einer Europäischen Ermittlungsanordnung (EEA) des Amtsgerichts Nanterre vom 30. Mai 2024, AZ **, dem Antrag der Staatsanwaltschaft Wien auf Vollstreckung der EEA gemäß § 55e Abs 1 EU-JZG folgend, die Anordnung einer Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte durch die C* AG hinsichtlich des Bankkontos IBAN **, nämlich über Name, Geburtsdatum, Anschrift und sonstige vorhandene Daten über die Identität des Kontoinhabers und aller verfügungsberechtigter Personen, Kontoeröffnungsunterlagen, Kontoauszüge für die Zeit seit 1. Jänner 2020 samt Angabe des aktuellen Saldos, Online-Verbindungsdaten ab dem Zeitpunkt der Kontoeröffnung bis laufend, sowie für den Fall der Schließung des Kontos Nennung des Zeitpunkts und der Gründe samt Übermittlung der damit zusammenhängenden Unterlagen (EEA ON 2.2 [Übersetzung]).
Von dieser Anordnung wurde das betroffene Unternehmen, um eine Gefährdung von (auch weiteren) Ermittlungen zu vermeiden, zunächst nicht verständigt.
In weiterer Folge erlangte die Rechtsmittelwerberin dennoch Kenntnis von der erlangten Anordnung und erhob - nach letztlich gewährter Akteneinsicht und vorgenommener Zustellung des Bewilligungsbeschlusses (vgl. ON 1.10) - fristgerecht Beschwerde. Dazu führt sie im Wesentlichen aus, dass eine Verhältnismäßigkeit nicht gegeben sei, weil gemäß § 55b EU-JZG auf eine weniger eingriffsintensive Maßnahme zurückgegriffen hätte werden können. Darüber hinaus bestünden im Ausstellungsstaat nur eingeschränkte Rechtsmittelmöglichkeiten gegen die dortige Anordnung und würden abgesehen davon die Voraussetzungen für eine Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte nach österreichischem Recht nicht vorliegen bzw. sei auch in diesem Zusammenhang der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt worden (ON 22.2).
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Voranzustellen ist, dass eine EEA eines anderen Mitgliedstaats außer Dänemark oder Irland gemäß § 55 Abs 1 EU-JZG nach den Bestimmungen des ersten Unterabschnitts des ersten Abschnitts des IV. Hauptstücks vollstreckt wird, es sei denn, es liegt ein Unzulässigkeitsgrund nach § 55a leg cit vor. Eine Prüfung des Tatverdachts hat aufgrund des die Rechtshilfe allgemein beherrschenden formellen Prüfungsprinzips nicht zu erfolgen und ist die EEA auf Grundlage des darin dargestellten Sachverhalts zu vollstrecken, um der endgültigen Klärung des letzteren im ersuchenden Staat nicht vorzugreifen. Die Annahme einer weitergehenden Prüfungspflicht im ersuchten Staat liefe dem Wesen der Rechtshilfe zuwider, das gerade darauf aufbaut, dass sich der Betroffene im ersuchenden Staat gegen die dem Ersuchen zugrunde liegende Entscheidung im Rahmen eines rechtsstaatlichen Verfahrens zur Wehr setzen kann (vgl. RIS-Justiz RS0125233).
Ausschließliche Grundlage der Entscheidung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts über die Vollstreckung der EEA ist die (formalisierte) Bescheinigung gemäß Anhang A der EEA-Richtlinie und die allenfalls in Ergänzung dazu von der ausstellenden Behörde eingeholten Informationen. Die Prüfung ist auf die Zulässigkeit der Vollstreckung, mithin auf das Fehlen von Ablehnungsgrün- den nach § 55a EU-JZG und die Möglichkeit des Rückgriffs auf eine andere Ermittlungsmaßnahme nach § 55b EU-JZG, beschränkt. Die sachlichen Gründe für die Ausstellung der EEA können gemäß § 55e Abs 4 letzter Satz EU-JZG nur im Ausstellungsstaat überprüft werden. Eine Prüfung weiterer Voraussetzungen, vor allem eine inhaltliche Prüfung von Tatverdacht, Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit, kommt nicht in Betracht. Die Verhältnismäßigkeit (§ 5 Abs 2 StPO) ist lediglich im Kontext zwischen mehreren möglichen Ermittlungsmaßnahmen summarisch im Sinn von § 55b Abs 1 Z 2 EU-JZG zu prüfen, wonach die Vollstreckungsbehörde jene Ermittlungsmaßnahme zu wählen hat, die mit weniger einschneidenden Mitteln das gleiche Ergebnis wie die in der EEA begehrte Maßnahme erreichen würde.
Die beiderseitige Strafbarkeit einer der EEA zugrundeliegenden Handlung iSd § 55a Abs 1 Z 1 EU-JZG ist gemäß Abs 2 Z 1 leg cit nicht zu prüfen, wenn diese von der ausstellenden Behörde einer der in Anhang I, Teil A, der EEA-RL angeführten Listendelikte zugeordnet wurde und nach dem Recht des Ausstellungsstaats mit einer Freiheitsstrafe, deren Obergrenze mindestens drei Jahre beträgt, bedroht ist. Die von der ausstellenden Behörde vorgenommene Zuordnung (ON 2.2,7) ist dabei vorbehaltlich des § 55d Abs 2 Z 2 EU-JZG bindend, wurde in casu nicht bestritten und begegnet auch bei amtswegiger Prüfung keinen Bedenken.
Sofern die Rechtsmittelwerberin eingeschränkte Rechtsmittelmöglichkeiten im Ausstellungsstaat reklamiert, ist sie darauf zu verweisen, dass selbst nach ihrem eigenen Vorbringen ein Rechtsmittel gegen die innerstaatliche Entscheidung des französischen Ermittlungsrichters möglich ist (ON 22.2,7).
Daraus ist kein eklatanter Verstoß gegen Artikel 6 der GRC der Europäischen Union bzw. Artikel 6 MRK abzuleiten, insbesondere kein „flagrant denial of justice“ (vgl. RIS-Justiz RS0123200 [T7] = EGMR 27.10.2011 Bsw 37075/09). Dass in Frankreich, mithin einem EU-Staat mit langer rechtsstaatlicher Tradition, im Ermittlungsverfahren kein Recht auf wirksame Beschwerde besteht, vermochte die Beschwerdeführerin somit nicht darzustellen.
Im Übrigen hat der EuGH in seiner Entscheidung vom 21. Dezember 2023, RS C-281/22 (zwar betreffend die Europäische Staatsanwaltschaft, jedoch auch unter Bezugnahme auf das Institut der EEA), festgehalten, dass es grundsätzlich den Mitgliedstaaten obliegt, im nationalen Recht angemessene und ausreichende Garantien wie eine vorherige gerichtliche Kontrolle vorzusehen, um die Rechtmäßigkeit und Erforderlichkeit solcher Ermittlungsmaßnahmen sicherzustellen (Rn 75).
Entsprechende Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe gegen die der EEA zugrundeliegende Entscheidung sind daher im Ausstellungsstaat zu ergreifen.
Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die Voraussetzungen einer Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte nach österreichischem Recht bezieht, ist ihr entgegenzuhalten, dass ausgehend von dem bereits erläuterten formellen Prüfungsprinzip die EEA nur auf Basis des darin dargestellten Sachverhaltszu vollstrecken ist. Wie ausgeführt, können die sachlichen Gründe für die Ausstellung einer EEA gemäß § 55e Abs 4 letzter Satz EU-JZG nur im Ausstellungsstaat überprüft werden.
Wenn die Rechtsmittelwerberin zuletzt die Anwendung gelinderer Mittel begehrt und dabei unter Kritik an den in der EEA angeführten Sachverhaltsannahmen (keine „leere Hülle“ für illegale Transaktionen) behauptet, man hätte direkt bei ihr anfragen können bzw. lediglich eine Auskunft über die (eine) gegenständliche Transaktion verlangen können, so ist dem zu erwidern, dass ausgehend vom allein maßgeblichen Inhalt der vorliegenden EEA taugliche gelindere Mittel nicht zur Verfügung standen.
Denn bei der ex-ante (vgl. RIS-Justiz RS0131252) vorzunehmenden Prüfung und der im Hinblick auf eine Untersuchungshaft im Ausstellungsstaat bestehenden Dringlichkeit der Ermittlungen kamen weniger eingriffsintensive Maßnahmen, die (zeitnah) zum gleichen Erfolg geführt hätten, nicht in Betracht, zumal nur so rasch und umfassend die in der EEA geforderten Informationen über den (tatsächlichen) Berechtigten und die entsprechenden Transaktionen auf dem Konto erlangt werden konnten.
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 1 Abs EU-JZG iVm § 9 Abs 1 ARHG iVm § 89 Abs 6 StPO).
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