Die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und des Zugangs zur Justiz in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen
Vorwort/Präambel
(1) Mit dieser Verordnung wird ein einheitlicher Rechtsrahmen für die Nutzung der elektronischen Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden in Verfahren der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil-, Handels- und Strafsachen und für die Nutzung der elektronischen Kommunikation zwischen natürlichen oder juristischen Personen und den zuständigen Behörden in Gerichtsverfahren in Zivil- und Handelssachen geschaffen.
Darüber hinaus regelt sie Folgendes:
a) den Einsatz von Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien für andere Zwecke als die Beweisaufnahme nach der Verordnung (EU) 2020/1783;
(1) Die Kommunikation zwischen zuständigen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten gemäß den in Anhang I aufgeführten Rechtsakten sowie zwischen den zuständigen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten und zwischen einer zuständigen nationalen Behörde und einer Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union gemäß den in Anhang II aufgeführten Rechtsakten, einschließlich des Austauschs der in den genannten Rechtsakten festgelegten Formblätter, erfolgt über ein sicheres, effizientes und zuverlässiges dezentrales IT-System.
(2) Die Kommunikation kann jedoch durch die zuständigen Behörden über alternative Mittel erfolgen, wenn elektronische Kommunikation nach Absatz 1 aus folgenden Gründen nicht möglich ist:
a) Störung des dezentralen IT-Systems,
b) physische oder technische Beschaffenheit des übermittelten Materials oder
c) höhere Gewalt.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 stellen die zuständigen Behörden sicher, dass das schnellste und am besten geeignete alternative Kommunikationsmittel gewählt wird und dieses einen sicheren und zuverlässigen Informationsaustausch gewährleistet.
(3) Zusätzlich zu den Ausnahmen nach Absatz 2 können jegliche anderen Kommunikationsmittel verwendet werden, wenn die Nutzung des dezentralen IT-Systems in einer bestimmten Situation nicht angemessen ist. Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass der Informationsaustausch gemäß diesem Absatz auf sichere und zuverlässige Weise erfolgt.
(4) Absatz 3 gilt nicht für den Austausch von Formblättern, die in den in den Anhängen I und II aufgeführten Rechtsakten vorgesehen sind.
In Fällen, in denen sich die zuständigen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten an demselben Ort in einem Mitgliedstaat aufhalten, um die Durchführung von Verfahren der justiziellen Zusammenarbeit gemäß den in Anhang II aufgeführten Rechtsakten zu unterstützen, können sie die Formblätter über andere geeignete Mittel austauschen, falls dies durch die Dringlichkeit der Lage gerechtfertigt ist. Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass der Austausch der in diesem Unterabsatz genannten Formblätter auf sichere und zuverlässige Weise erfolgt.
(1) Auf dem Europäischen Justizportal wird ein europäischer elektronischer Zugangspunkt eingerichtet.
(2) Der europäische elektronische Zugangspunkt kann für die elektronische Kommunikation zwischen natürlichen oder juristischen Personen oder deren Vertretern und zuständigen Behörden in folgenden Fällen genutzt werden:
a) Verfahren gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1896/2006, (EG) Nr. 861/2007 und (EU) Nr. 655/2014;
b) Verfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 805/2004;
c) Verfahren zur Anerkennung, Vollstreckbarerklärung oder Versagung der Anerkennung gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 650/2012, (EU) Nr. 1215/2012, und (EU) Nr. 606/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 4/2009, (EU) 2016/1103, (EU) 2016/1104 und (EU) 2019/1111 des Rates;
d) Verfahren im Zusammenhang mit der Ausstellung, der Berichtigung und dem Widerruf
e) Anmeldung einer Forderung durch einen ausländischen Gläubiger in einem Insolvenzverfahren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2015/848;
f) Kommunikation zwischen natürlichen oder juristischen Personen oder deren Vertretern mit den Zentralen Behörden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und der Verordnung (EU) 2019/1111 oder mit den zuständigen Behörden gemäß Kapitel IV der Richtlinie 2003/8/EG.
(3)
(1) Unbeschadet besonderer Bestimmungen über den Einsatz von Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien in Verfahren nach den Verordnungen (EG) Nr. 861/2007, (EU) Nr. 655/2014 und (EU) 2020/1783 und auf Antrag einer Partei oder ihrer Vertreter oder, wenn nach nationalem Recht vorgesehen, von Amts wegen, entscheidet die zuständige Behörde in Verfahren in Zivil- und Handelssachen, in denen eine der Parteien oder deren Vertreter sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, anhand folgender Kriterien über die Teilnahme der Parteien und deren Vertretern an einer Verhandlung oder Anhörung mittels Videokonferenz oder einer anderen Fernkommunikationstechnologie:
a) die Verfügbarkeit der entsprechenden Technologie,
b) die Meinung der an dem Verfahren beteiligten Parteien zum Einsatz dieser Technologie und
c) die Angemessenheit des Einsatzes dieser Technologie unter den besonderen Umständen des Einzelfalls.
(2) Die zuständige Behörde, die die Verhandlung oder Anhörung durchführt, stellt sicher, dass die Parteien und ihre Vertreter, einschließlich Personen mit Behinderungen, Zugang zu der Videokonferenz für die Verhandlung oder Anhörung haben.
(3) Ist die Aufzeichnung von Verhandlungen und Anhörungen nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren stattfindet, vorgesehen, so gelten dieselben Vorschriften auch für Verhandlungen und Anhörungen mittels Videokonferenz oder anderen Fernkommunikationstechnologien. Der Mitgliedstaat, in dem die Verfahren stattfinden, trifft im Einklang mit seinem nationalen Recht geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass entsprechende Aufzeichnungen auf sichere Art und Weise hergestellt und aufbewahrt werden und dass sie nicht öffentlich verbreitet werden.
(1) Für die elektronische Kommunikation nach dieser Verordnung gilt der mit der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 geschaffene allgemeine Rechtsrahmen für die Verwendung von Vertrauensdiensten.
(2) Erfordert ein im Rahmen der elektronischen Kommunikation nach Artikel 3 dieser Verordnung übermitteltes Dokument gemäß den in den Anhängen I und II der vorliegenden Verordnung aufgeführten Rechtsakten ein Siegel oder eine Unterschrift, so muss das Dokument ein qualifiziertes elektronisches Siegel oder eine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 enthalten.
(3) Erfordert ein im Rahmen der elektronischen Kommunikation übermitteltes Dokument in den in Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Fällen die Unterschrift der Person, die das Dokument übermittelt, so erfüllt diese Person diese Anforderung mittels
a) einer elektronischen Identifizierung mit dem Sicherheitsniveau „hoch“ im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder
b) einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne von Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014.
Im Rahmen der elektronischen Kommunikation übermittelten Dokumenten darf im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Gerichtsverfahren nach den in den Anhängen I und II aufgeführten Rechtsakten nicht allein deshalb die Rechtswirkung und die Zulässigkeit abgesprochen werden, weil sie in elektronischer Form vorliegen.
(1) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zu dem in Artikel 3 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten dezentralen IT-System und dem in Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten europäischen elektronischen Zugangspunkt, durch die sie Folgendes festlegt:
a) die technischen Spezifikationen für die Methoden zur elektronischen Kommunikation für die Zwecke des dezentralen IT-Systems;
b) die technischen Spezifikationen für Kommunikationsprotokolle;
c) die Informationssicherheitsziele und entsprechenden technischen Maßnahmen zur Gewährleistung von Mindeststandards für die Informationssicherheit und eines hohen Cybersicherheitsniveaus bei der Verarbeitung und Übermittlung von Informationen im dezentralen IT-System;
d) die Mindestverfügbarkeitsziele und mögliche damit verbundene technische Anforderungen an die Leistungen des dezentralen IT-Systems;
e) digitale Verfahrensstandards im Sinne von Artikel 3 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2022/850;
f) einen Durchführungszeitplan, in dem unter anderem die Daten der Verfügbarkeit der in Artikel 12 der vorliegenden Verordnung genannten Referenzimplementierungssoftware, ihre Installation durch die zuständigen Behörden und gegebenenfalls der Abschluss der Anpassungen an nationale IT-Systeme, die notwendig sind, um die Einhaltung der Anforderungen gemäß den Buchstaben a bis e dieses Absatzes sicherzustellen, festgelegt sind, und
In Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 wird folgender Buchstabe angefügt:
„e) durch elektronische Zustellung nach den Artikeln 19 und 19a der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates.
Die Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 7 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
2. Artikel 7 Absatz 6 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
3. In Artikel 13 wird folgender Absatz angefügt:
4. Artikel 16 wird wie folgt geändert:
Die Verordnung (EG) Nr. 861/2007 wird wie folgt geändert:
Die Verordnung (EU) 2018/1805 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
2. Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
3. Artikel 8 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
4. Artikel 9 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
5. Artikel 10 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
6. Artikel 12 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
7. Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
8. In Artikel 16 Absatz 3 erhält der einleitende Wortlaut folgende Fassung:
9. Artikel 18 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
10. Artikel 19 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
11. Artikel 20 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(1) Amtsblatt der Europäischen Union
(2) Sie gilt ab dem 1. Mai 2025.
(3) Die Artikel 3 und 4 gelten jedoch ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von zwei Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens der in Artikel 10 Absatz 3 genannten entsprechenden Durchführungsrechtsakte zur Einrichtung des dezentralen IT-Systems für jeden der in den Anhängen I und II genannten Rechtsakte folgt.
(4) Die Artikel 3 und 4 gelten für Verfahren, die ab dem in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Tag eingeleitet werden.
1. Richtlinie 2003/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen.
2. Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen.
3. Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens.
4. Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen.
5. Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen.
6. Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses.
7. Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Neufassung).
8. Verordnung (EU) Nr. 606/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen.
9. Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen.
10. Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren.
1. Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten.
2. Rahmenbeschluss 2003/577/JI des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union.
3. Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen.
4. Rahmenbeschluss 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen.
5. Rahmenbeschluss 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union.
6. Rahmenbeschluss 2008/947/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile und Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen.
7. Rahmenbeschluss 2009/829/JI des Rates vom 23. Oktober 2009 über die Anwendung — zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union — des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen als Alternative zur Untersuchungshaft.
8. Rahmenbeschluss 2009/948/JI des Rates vom 30. November 2009 zur Vermeidung und Beilegung von Kompetenzkonflikten in Strafverfahren.
9. Richtlinie 2011/99/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Europäische Schutzanordnung.
10. Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen.
11. Verordnung (EU) 2018/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen.
b) die Anwendung elektronischer Signaturen und Siegel;
c) die Rechtswirkung elektronischer Schriftstücke;
d) die elektronische Zahlung von Gebühren.
(2) Diese Verordnung gilt für die elektronische Kommunikation in Verfahren der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil-, Handels- und Strafsachen gemäß den Artikeln 3 und 4 sowie für Verhandlungen und Anhörungen mittels Videokonferenz oder anderen Mitteln der Fernkommunikationstechnologie in Zivil-, Handels- und Strafsachen gemäß den Artikeln 5 und 6.
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. „zuständige Behörde“ ein Gericht, eine Staatsanwaltschaft, eine zentrale Behörde und andere zuständige Behörden, die in den in Anhang I und II aufgeführten Rechtsakten definiert oder benannt werden oder die Gegenstand einer Notifizierung gemäß den genannten Anhängen sind, sowie Einrichtungen und sonstige Stellen der Union, die sich im Einklang mit den in Anhang II genannten Rechtsakten an Verfahren der justiziellen Zusammenarbeit beteiligen; für die Zwecke des Artikels 5 bezeichnet der Ausdruck „zuständige Behörde“ auch jedes Gericht oder jede andere Behörde, das bzw. die nach Unionsrecht oder nach nationalem Recht für die Durchführung von Verhandlungen oder Anhörungen mittels Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien in Zivil- und Handelssachen zuständig ist; für die Zwecke des Artikels 6 bezeichnet der Ausdruck „zuständige Behörde“ auch jedes Gericht oder jede andere Behörde, das bzw. die an Verfahren beteiligt ist, die in den in Anhang II aufgeführten Rechtsakten festgelegt sind;
2. „elektronische Kommunikation“ den digitalen Austausch von Informationen über das Internet oder ein anderes elektronisches Kommunikationsnetz;
3. „dezentrales IT-System“ ein Netzwerk von IT-Systemen und interoperablen Zugangspunkten unter der jeweiligen Verantwortung und Verwaltung eines jeden Mitgliedstaats oder einer sonstigen Stelle oder Einrichtung der Union, das den sicheren und zuverlässigen grenzüberschreitenden Informationsaustausch ermöglicht;
4. „europäischer elektronischer Zugangspunkt“ ein Portal, das natürlichen und juristischen Personen oder deren Vertretern in der gesamten Union zugänglich ist und mit einem interoperablen Zugangspunkt im Rahmen des dezentralen IT-Systems verbunden ist;
5. „Gebühren“ Zahlungen, die von den zuständigen Behörden im Rahmen von Verfahren nach den in Anhang I aufgeführten Rechtsakten erhoben werden;
6. „Videokonferenz“ eine audiovisuelle Übertragungstechnologie, die eine beidseitige Bild- und Tonübermittlung ermöglicht und somit sowohl visuelle Interaktion als auch Audiointeraktion und mündliche Interaktion ermöglicht.
(5) Mit Ausnahme der Anforderungen in Bezug auf die Kommunikationsmittel lässt dieser Artikel die geltenden Verfahrensvorschriften des Unionsrechts und des nationalen Rechts über die Zulässigkeit von Schriftstücken unberührt.
(6) Jeder Mitgliedstaat kann entscheiden, das dezentrale IT-System für die Kommunikation zwischen seinen nationalen Behörden in den Fällen zu nutzen, die in den Anwendungsbereich der in den Anhängen I oder II aufgeführten Rechtsakte fallen.
(7) Die Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union können entscheiden, das dezentrale IT-System für die Kommunikation innerhalb der Einrichtung oder sonstigen Stelle in Fällen zu nutzen, die in den Anwendungsbereich der in Anhang II aufgeführten Rechtsakte fallen.
(4) Über den europäischen elektronischen Zugangspunkt werden natürlichen und juristischen Personen Informationen über ihr Recht auf Prozesskostenhilfe, auch in grenzüberschreitenden Verfahren, bereitgestellt. Gleichzeitig wird es ihren Vertretern ermöglicht, in ihrem Namen zu handeln. Der europäische elektronische Zugangspunkt ermöglicht natürlichen und juristischen Personen oder deren Vertretern, in den in Absatz 2 genannten Fällen Anträge zu stellen, Ersuchen einzureichen, verfahrensrelevante Informationen zu übermitteln und zu empfangen und mit den zuständigen Behörden zu kommunizieren oder gerichtliche oder außergerichtliche Schriftstücke zugestellt zu bekommen.
Die Kommunikation über den europäischen elektronischen Zugangspunkt erfüllt die Anforderungen des Unionsrechts sowie des nationalen Rechts des betreffenden Mitgliedstaats, insbesondere in Bezug auf Form, Sprache und Vertretung.
(5) Die zuständigen Behörden akzeptieren in den in Absatz 2 genannten Fällen elektronische Kommunikation über den europäischen elektronischen Zugangspunkt.
(6) Sofern die natürliche oder juristische Person oder deren Vertreter in die Nutzung des europäischen elektronischen Zugangspunkts als Kommunikationsmittel bzw. in diese Art der Zustellung zuvor ausdrücklich eingewilligt hat, kommunizieren die zuständigen Behörden mit dieser natürlichen und juristischen Person oder deren Vertreter in den in Absatz 2 genannten Fällen über diesen Zugangspunkt und können ihnen Schriftstücke darüber zustellen. Die Einwilligung gilt jeweils speziell für das Verfahren, in dem sie erteilt wird, und sie muss gesondert für den Zweck der Kommunikation und den Zweck der Zustellung von Schriftstücken erteilt werden. Beabsichtigt eine natürliche oder juristische Person, den europäischen elektronischen Zugangspunkt von sich aus für die Kommunikation im Rahmen von Verfahren zu nutzen, so wird ihr die Möglichkeit gegeben, ihre Einwilligung in der ersten Kommunikation zu geben.
(7) Der europäische elektronische Zugangspunkt ist so eingerichtet, dass die Identifizierung der Nutzer gewährleistet ist.
(4) Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 richtet sich das Verfahren für Verhandlungen und Anhörungen mittels Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem die Anhörung durchgeführt wird.
(1) Dieser Artikel gilt für Verfahren nach den folgenden Rechtsakten:
a) Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates, insbesondere Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a,
b) Rahmenbeschluss 2008/909/JI, insbesondere Artikel 6 Absatz 3,
c) Rahmenbeschluss 2008/947/JI, insbesondere Artikel 17 Absatz 4,
d) Rahmenbeschluss 2009/829/JI, insbesondere Artikel 19 Absatz 4,
e) Richtlinie 2011/99/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, insbesondere Artikel 6 Absatz 4 und
f) Verordnung (EU) 2018/1805, insbesondere Artikel 33 Absatz 1.
(2) Beantragt die zuständige Behörde (im Folgenden „ersuchende zuständige Behörde“) eines Mitgliedstaats die Anhörung einer in einem anderen Mitgliedstaat aufhältigen verdächtigen, beschuldigten oder verurteilten Person oder betroffenen Person im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2018/1805, bei der es sich nicht um eine verdächtige, beschuldigte oder verurteilte Person handelt, die sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, in Verfahren nach den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels aufgeführten Rechtsakten, so gestattet die zuständige Behörde dieses anderen Mitgliedstaats (im Folgenden „ersuchte zuständige Behörde“) die Teilnahme dieser Personen an der Anhörung mittels Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologie, sofern
a) die besonderen Umstände des Falles den Einsatz dieser Technologie rechtfertigen und
b) die verdächtige, beschuldigte oder verurteilte Person oder die betroffene Person in den Einsatz von Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien für diese Vernehmung im Einklang mit den Anforderungen gemäß den Unterabsätzen 2, 3 und 4 eingewilligt hat.
Bevor die verdächtige oder beschuldigte Person ihre Einwilligung zum Einsatz von Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien erteilt, muss sie gemäß der Richtlinie 2013/48/EU die Möglichkeit haben, sich von einem Rechtsbeistand beraten zu lassen. Bevor die Einwilligung erteilt wird, klären die zuständigen Behörden die anzuhörende Person über das Verfahren für die Durchführung einer Anhörung mittels Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien sowie ihre Verfahrensrechte, einschließlich des Rechts auf Dolmetschleistungen und des Rechts auf Zugang zu einem Rechtsbeistand, auf.
Die Einwilligung wird freiwillig und unmissverständlich erteilt und die ersuchende zuständige Behörde überprüft diese Einwilligung vor Beginn einer solchen Anhörung. Die Überprüfung der Einwilligung wird im Protokoll der Anhörung gemäß dem nationalen Recht des ersuchenden Mitgliedstaats festgehalten.
Unbeschadet des Grundsatzes eines fairen Verfahrens und des Rechts auf einen Rechtsbehelf gemäß dem nationalen Verfahrensrecht kann die zuständige Behörde entscheiden, die Einwilligung der in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Personen nicht einzuholen, wenn eine persönliche Anwesenheit in einer Anhörung eine tatsächliche gegenwärtig bestehende oder absehbare schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit darstellt.
(3) Die ersuchte zuständige Behörde stellt sicher, dass die in Absatz 2 genannten Personen, einschließlich Personen mit Behinderungen, Zugang zu der für den Einsatz von Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien erforderlichen Infrastruktur haben.
(4) Dieser Artikel lässt die anderen Rechtsakte der Union, nach denen der Einsatz von Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien in Strafsachen gestattet ist, unberührt.
(5) Die Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen einer verdächtigen, beschuldigten, verurteilten oder betroffenen Person und ihrem Rechtsbeistand vor und während der Anhörung mittels Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien wird im Einklang mit geltendem nationalem Recht gewährleistet.
(6) Vor der Anhörung eines Kindes mittels Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien werden die Träger der elterlichen Verantwortung im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2016/800 oder ein anderer geeigneter Erwachsener nach Artikel 5 Absatz 2 der genannten Richtlinie unverzüglich unterrichtet. Bei der Entscheidung, ob ein Kind mittels Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien gehört werden soll, berücksichtigt die zuständige Behörde das Kindeswohl.
(7) Ist die Aufzeichnung von Anhörungen nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats für innerstaatliche Fälle vorgesehen, so gelten dieselben Vorschriften für Anhörungen mittels Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien in grenzüberschreitenden Fällen. Der ersuchende Mitgliedstaat trifft im Einklang mit dem nationalen Recht angemessene Maßnahmen, um sicherzustellen, dass entsprechende Aufzeichnungen auf sichere Art und Weise hergestellt und aufbewahrt werden und dass sie nicht öffentlich verbreitet werden.
(8) Im Falle eines Verstoßes gegen die in diesem Artikel vorgesehenen Anforderungen oder Garantien hat eine verdächtige, beschuldigte, verurteilte oder betroffene Person die Möglichkeit, im Einklang mit dem nationalen Recht und unter vollständiger Einhaltung der Charta einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.
(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 unterliegt das Verfahren für die Durchführung einer Anhörung mittels Videokonferenz. oder anderen Fernkommunikationstechnologien dem nationalen Recht des ersuchenden Mitgliedstaats. Die ersuchende und die ersuchte zuständige Behörde treffen praktische Vereinbarungen für die Anhörung.
(1) Die Mitgliedstaaten sehen die Möglichkeit der elektronischen Zahlung von Gebühren vor, auch aus anderen Mitgliedstaaten als dem, in dem die zuständige Behörde ihren Sitz hat.
(2) Die technischen Methoden für die elektronische Bezahlung von Gebühren entsprechen den geltenden Vorschriften zur Barrierefreiheit. Sofern die verfügbaren Methoden für die elektronische Zahlung von Gebühren dies erlauben, müssen sie über den europäischen elektronischen Zugangspunkt zugänglich sein.
(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(3) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden bis zu den folgenden Daten erlassen:
a) 17. Januar 2026 für die in Anhang I Nummern 3 und 4 sowie die in Anhang II Nummern 1, 10 und 11 aufgeführten Rechtsakte,
b) 17. Januar 2027 für die in Anhang I Nummern 1, 8, 9 und 10 sowie den in Anhang II Nummern 5 und 9 aufgeführten Rechtsakte,
c) 17. Januar 2028 für die in Anhang I Nummern 6, 11 und 12 sowie die in Anhang II Nummern 2, 3, 4 und 8 aufgeführten Rechtsakte und
d) 17. Januar 2029 für die in Anhang I Nummern 2, 5, 7 und 13 sowie die in Anhang II Nummern 6 und 7 aufgeführten Rechtsakte.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den betroffenen Angehörigen der Rechtsberufe und den zuständigen Behörden die Schulung angeboten wird, die für die effiziente Nutzung des dezentralen IT-Systems und für den angemessenen Einsatz von Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien erforderlich ist. Unbeschadet der Unabhängigkeit und der unterschiedlichen Organisation der Justiz in der gesamten Union und unter gebührender Achtung der Unabhängigkeit der Rechtsberufe ermutigen die Mitgliedstaaten zu solchen Schulungen für Richter, Staatsanwälte und andere Angehörige der Rechtsberufe.
(2) Die Kommission stellt sicher, dass die Schulung von Angehörigen der Rechtsberufe in der effizienten Nutzung des dezentralen IT-Systems zu den Schulungsprioritäten gehört, die durch die einschlägigen Finanzierungsprogramme der Union unterstützt werden.
(3) Die Mitgliedstaaten regen die Behörden an, sich über bewährte Verfahren im Zusammenhang mit dem Einsatz von Videokonferenzen auszutauschen, um die Kosten zu senken und die Effizienz zu erhöhen.
(4) Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über die Möglichkeit, im Rahmen der einschlägigen Finanzierungsprogramme der Union Finanzhilfen zur Unterstützung der in den Absätzen 1 und 3 genannten Tätigkeiten zu beantragen.
(1) Die Kommission ist verantwortlich für die Schaffung, Zugänglichkeit, Entwicklung und Wartung einer Referenzimplementierungssoftware, für deren Einsatz sich die Mitgliedstaaten als ihr Back-End-System anstelle eines nationalen IT-Systems entscheiden können. Die Schaffung, Entwicklung und Wartung der Referenzimplementierungssoftware werden aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert.
(2) Die Kommission übernimmt die unentgeltliche Bereitstellung, Wartung und Unterstützung der Referenzimplementierungssoftware.
(3) Die Referenzimplementierungssoftware bietet eine einheitliche Schnittstelle für die Kommunikation mit anderen nationalen IT-Systemen.
(1) Jeder Mitgliedstaat und jede Stelle, der bzw. die einen autorisierten e-CODEX-Zugangspunkt im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2022/850 betreibt, trägt die Kosten für die Einrichtung, den Betrieb und die Wartung der Zugangspunkte des unter seiner bzw. ihrer Verantwortung stehenden dezentralen IT-Systems.
(2) Jeder Mitgliedstaat und jede Stelle, der bzw. die einen autorisierten e-CODEX-Zugangspunkt im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2022/850 betreibt, trägt die Kosten für die Einrichtung und Anpassung seiner bzw. ihrer einschlägigen nationalen oder ggf. anderer IT-Systeme zur Herstellung der Interoperabilität mit den Zugangspunkten sowie die Kosten für Verwaltung, Betrieb und Wartung dieser Systeme.
(3) Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über die Möglichkeit, im Rahmen der einschlägigen Finanzierungsprogramme der Union Finanzhilfen zur Unterstützung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Tätigkeiten zu beantragen.
(4) Die Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union tragen die Kosten für die Einrichtung, den Betrieb und die Wartung der Komponenten des unter ihrer Verantwortung stehenden dezentralen IT-Systems.
(5) Die Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union tragen die Kosten für die Einrichtung und Anpassung ihrer Fallbearbeitungssysteme zur Herstellung der Interoperabilität mit den Zugangspunkten sowie die Kosten für Verwaltung, Betrieb und Wartung dieser Systeme.
(6) Die Kommission trägt alle Kosten im Zusammenhang mit dem europäischen elektronischen Zugangspunkt.
(1) Die zuständige Behörde gilt im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, die über das dezentrale IT-System übermittelt oder empfangen werden, als Verantwortlicher im Sinne der Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 oder der Richtlinie (EU) 2016/680.
(2) Die Kommission gilt im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den europäischen elektronischen Zugangspunkt als Verantwortlicher im Sinne der Verordnung (EU) 2018/1725.
(3) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass Informationen, die im Rahmen grenzüberschreitender Gerichtsverfahren an eine andere zuständige Behörde übermittelt werden und die nach dem Recht des Mitgliedstaats, aus dem sie übermittelt werden, als vertraulich gelten, den Vertraulichkeitsvorschriften des Unionsrechts und des nationalen Rechts des Mitgliedstaats, an den die Informationen übermittelt werden, unterliegen.
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(1) Vier Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens der in Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d genannten Durchführungsrechtsakte und danach alle fünf Jahre nimmt die Kommission eine Bewertung dieser Verordnung vor und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, der sich auf die der Kommission von den Mitgliedstaaten bereitgestellten und von ihr gesammelten Informationen stützt. Die Kommission legt ferner eine Beurteilung der Auswirkungen der elektronischen Kommunikation auf die Waffengleichheit im Rahmen grenzüberschreitender Zivil- und Strafverfahren bei. Die Kommission beurteilt insbesondere die Anwendung von Artikel 5. Auf der Grundlage dieser Beurteilung legt die Kommission gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor, mit dem die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, Videokonferenz- oder andere Fernkommunikationstechnologien zur Verfügung zu stellen, um den Verfahrensbeteiligten Zugang zu der für den Einsatz von Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien erforderlichen Infrastruktur in den Räumlichkeiten der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sich eine Partei aufhält, zu verschaffen, wobei in diesem Vorschlag bereits die einschlägige Technologie sowie Interoperabilitätsstandards festgelegt werden und eine justizielle Zusammenarbeit eingeführt wird.
(2) Sofern kein gleichwertiges Notifizierungsverfahren im Rahmen anderer Rechtsakte der Union Anwendung findet, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich die folgenden Informationen, die für die Bewertung des Funktionierens und der Anwendung dieser Verordnung sachdienlich sind:
a) drei Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens jedes der in Artikel 10 Absatz 3 genannten Durchführungsrechtsakte die Kosten, die für die Einrichtung oder Anpassung ihrer einschlägigen nationalen IT-Systeme zur Herstellung der Interoperabilität mit den Zugangspunkten angefallen sind;
b) drei Jahre nach dem Inkrafttreten jedes der in Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b genannten Durchführungsrechtsakte die Dauer des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens vom Eingang des Antrags bei der zuständigen Behörde bis zum Tag der Entscheidung gemäß den in Anhang I Nummern 3, 4 und 9 aufgeführten Rechtsakten, soweit diese Informationen verfügbar sind;
c) drei Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens jedes der in Artikel 10 Absatz 3 genannten Durchführungsrechtsakte die für die Übermittlung von Informationen bezüglich der Entscheidung über die Anerkennung und Vollstreckung eines Urteils oder einer gerichtlichen Entscheidung benötigte Zeitspanne oder, falls nicht anwendbar, die für die Übermittlung von Informationen über die Ergebnisse der Vollstreckung eines solchen Urteils oder einer solchen gerichtlichen Entscheidung gemäß den in Anhang II Nummern 1 bis 7 und 9 bis 11 aufgeführten Rechtsakten benötigte Zeitspanne, gruppiert nach dem entsprechenden Rechtsakt, soweit verfügbar;
d) drei Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens jedes der in Artikel 10 Absatz 3 genannten Durchführungsrechtsakte die Anzahl der im Einklang mit Artikel 3 Absätze 1 und 2 über das dezentrale IT-System übermittelten Anträge, soweit diese Informationen verfügbar sind.
(3) Zum Zwecke der Bildung einer Stichprobe benennt jeder Mitgliedstaat eine oder mehrere zuständige Behörden, die die Daten über die Anzahl der von diesen Behörden durchgeführten Verhandlungen und Anhörungen erfasst, bei denen gemäß den Artikeln 5 und 6 Videokonferenz- oder andere Fernkommunikationstechnologien eingesetzt wurden. Diese Daten werden der Kommission ab dem 2. Mai 2026 übermittelt.
(4) Die Referenzimplementierungssoftware und — soweit es dafür ausgerüstet ist — das nationale Back-End-System erfassen die in Absatz 2 Buchstaben b, c und d genannten Daten durch entsprechende Programmierung und übermitteln sie jährlich der Kommission.
(5) Die Mitgliedstaaten setzen alles daran, die in Absatz 2 Buchstaben b, c und d genannten Daten zu erheben.
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 17. Juli 2024 die folgenden Informationen mit, damit diese über das Europäische Justizportal zugänglich gemacht werden können:
a) gegebenenfalls Einzelheiten zu den nationalen IT-Portalen;
b) eine Beschreibung der nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren, die Videokonferenzen gemäß den Artikeln 5 und 6 betreffen;
c) Informationen über zu entrichtende Gebühren;
d) Einzelheiten zu den elektronischen Zahlungsmethoden für in grenzüberschreitenden Fällen zu entrichtende Gebühren;
e) die Behörden, die gemäß den in den Anhängen I und II aufgeführten Rechtsakten zuständig sind, sofern sie der Kommission noch nicht gemäß diesen Rechtsakten mitgeteilt wurden.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich alle Änderungen in Bezug auf die in Unterabsatz 1 genannten Informationen mit.
(2) Sind Mitgliedstaaten in der Lage, Artikel 5 oder 6 anzuwenden oder den Betrieb des dezentralen IT-Systems früher als in dieser Verordnung vorgeschrieben aufzunehmen, so teilen sie dies der Kommission mit. Die Kommission stellt diese Informationen auf elektronischem Wege zur Verfügung, insbesondere im Europäischen Justizportal.
2. Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
3. Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
4. In Artikel 13 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
5. Artikel 13 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
6. Artikel 15a Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Die Verordnung (EU) Nr. 606/2013 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
2. Artikel 11 Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
Die Verordnung (EU) Nr. 655/2014 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 8 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
2. Artikel 17 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
3. Artikel 29 erhält folgende Fassung:
4. Artikel 36 wird wie folgt geändert:
Die Verordnung (EU) 2015/848 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 42 Absatz 3 erster Satz erhält folgende Fassung:
2. Artikel 53 erhält folgende Fassung:
3. Artikel 57 Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Die Verordnung (EU) 2020/1784 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 12 Absatz 7 erhält folgende Fassung:
2. Artikel 13 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
3. Folgender Artikel wird eingefügt:
4. In Artikel 37 wird folgender Absatz angefügt:
13. In Artikel 25
14. Artikel 27 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
15. Artikel 31 Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:
11. Verordnung (EU) 2016/1103 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands.
12. Verordnung (EU) 2016/1104 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen güterrechtlicher Wirkungen eingetragener Partnerschaften.
13. Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen.