Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Gruber und die Richterin Dr. Koller als weitere Senatsmitglieder in der Übergabesache des A* zur Strafvollstreckung an die Bundesrepublik Deutschland über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 5. November 2024, GZ **-12, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung:
Aufgrund des Europäischen Haftbefehls (EHB) der Staatsanwaltschaft Saarbrücken (Deutschland) vom 28. August 2024, AZ **, ordnete das Landesgericht Wiener Neustadt-nach Anhörung und Zustimmung des am ** geborenen A* (ON 11, 2)-mit dem angefochtenen Beschluss dessen vereinfachte Übergabe aufgrund des genannten EHB zur Strafvollstreckung an die Bundesrepublik Deutschland an, sprach aus, dass damit keine Spezialitätswirkungen verbunden werden und schob die Übergabe gemäß § 25 Abs 1 Z 3 und 6 EU-JZG auf, solange sich dieser im Verfahren des Landesgerichts Wiener Neustadt zu AZ ** in Untersuchungs-bzw. allenfalls anschließender Strafhaft befindet.
Dagegen richtet sich die mit den Schreiben vom 10. Juni 2025 (ON 21) und vom 7. Juli 2025 (ON 24) schriftlich erhobene und inhaltlich gegen den Ausspruch gemäß § 25 Abs 1 Z 3 und 6 EU-JZG gerichtete Beschwerde des Betroffenen, die sich als unzulässig erweist.
Gemäß § 20 Abs 3 EU-JZG steht der betroffenen Person gegen einen Beschluss, mit dem über die Übergabe bzw. einen allfälligen Aufschub der Übergabe gemäß Abs 2 leg. cit. entschieden wurde, die binnen drei Tagen ab Bekanntmachung des Beschlusses einzubringende Beschwerde an das Oberlandesgericht zu.
Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach Verkündung des bekämpften Beschluss und nach Rechtsmittelbelehrung in Anwesenheit seines Verteidigers auf eine Beschwerde gegen den Beschluss verzichtet hat (ON 11, 2) und ein Rechtsmittelverzicht stets unwiderruflich ist (RIS-Justiz RS0099945, RS0116751), war die Beschwerde bereits aus diesem Grund zurückzuweisen.
Hinzu tritt, dass das Rechtsmittel entgegen § 20 Abs 3 EU-JZG erst nach Ablauf der dreitägigen Rechtsmittelfrist erhoben wurde, dieses sohin auch wegen Verspätung zurückzuweisen gewesen wäre.
Rechtsmittelbelehrung :
Gegen die Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig (§ 1 Abs 2 EU-JZG iVm § 9 Abs 1 ARHG iVm § 89 Abs 6 StPO).
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