Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Kuranda und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafvollzugssache betreffend A* B*wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug gemäß § 133a StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 20. Mai 2026, GZ BE1*-4, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Der rumänische Staatsangehörige A* B* verbüßt derzeit einen mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Wels vom 17. Februar 2026 (AZ Hv*) verhängten unbedingten achtmonatigen Strafteil in der Justizanstalt C*, wovon die Hälfte der Strafzeit mit 26. April 2026 vollzogen wurde. Mit rechtskräftigen Beschlüssen des Landesgerichts Wels als Vollzugsgericht vom 11. März 2026 (AZ BE2*) und vom 13. Mai 2026 (AZ BE3*) wurde die bedingte Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StVG iVm § 152 Abs 1 Z 1 und Z 2 StVG jeweils abgelehnt. Zwei Drittel der Strafzeit werden am 5. Juni 2026 erreicht sein (ON 2.2).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 4) wies das Erstgericht nach Durchführung einer Anhörung (ON 3.1) den Antrag des Strafgefangenen (ON 2.3) auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug gemäß § 133a StVG mit der Begründung ab, dass das anhängige („nicht offenbar aussichtslose“) Übergabeverfahren (zu AZ HR* des Landesgerichts Wels bzw AZ HSt* der Staatsanwaltschaft Wels) ein rechtliches Hindernis iSd § 133a Abs 1 Z 3 StVG begründe.
Der dagegen nach Beschlussverkündung – unter Ausführungsverzicht – erhobenen (ON 3.1, 2) Beschwerde des Strafgefangenen kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 133a Abs 1 StVG ist vom weiteren Vollzug der Strafe vorläufig abzusehen, wenn ein Verurteilter die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate verbüßt hat und gegen ihn ein Einreise- und Aufenthaltsverbot besteht (Z 1), er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat (§ 2 Abs 1 Z 17 AsylG) unverzüglich nachzukommen und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird (Z 2), und der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen (Z 3). Hat ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt, so ist trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 solange nicht vorläufig vom weiteren Vollzug der Strafe abzusehen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (Abs 2 leg cit).
Aus dem – über Verkettung im elektronischen Aktensystem Justiz 3.0 zugänglichen – elektronisch geführten Akt AZ HSt* der Staatsanwaltschaft Wels geht hervor, dass gegen A* B* ein Verfahren zur Übergabe an die spanischen Justizbehörden aufgrund eines Europäischen Haftbefehls des Strafgerichts Nr. 16 von Valencia (Juzgado Penal 16 Valencia), Spanien, behängt, und zwar zur Vollstreckung einer über ihn mit Urteil Nr. ** des Strafgerichts Nr. ** von Valencia vom 19. Mai 2021 (vgl Übersetzung ON 34.4 in AZ C* der Staatsanwaltschaft Wels), rechtskräftig durch Urteil des Provinzgerichts Valencia (Übersetzung ON 34.3 in AZ HSt* der Staatsanwaltschaft Wels) seit 24. November 2022 verhängten Freiheitsstrafe von elf Monaten und sieben Tagen, wozu B* im Übrigen am 20. Februar 2026 gerichtlich einvernommen wurde (ON 20 in AZ HSt* der Staatsanwaltschaft Wels). Die Übergabeverhandlung vom 17. April 2026 wurde – zur Einholung weiterer ergänzender Informationen bei den ersuchenden spanischen Behörden – auf unbestimmte Zeit vertagt (ON 41 in AZ HSt* der Staatsanwaltschaft Wels).
Liegt ein europäischer Haftbefehl eines anderen Mitgliedstaats oder sonst ein hinreichender Grund vor, einem anderen Mitgliedstaat die Übergabe anzubieten, so ist es gemäß § 15 EU-JZG unzulässig, die betroffene Person auf Grund anderer Bestimmungen außer Landes zu bringen. Diese Norm statuiert somit den Vorrang der Übergabe nach dem EU-JZG gegenüber anderen Formen der Aufenthaltsbeendigung ( Hinterhoferin WK² EU-JZG § 15 Rz 4 f; Drexler/Weger, StVG 5§ 133a Rz 16; zu § 13 ARHG vgl Göth-Flemmich in Göth-Flemmich/Herrnfeld/Kmetic/Martetschläger, Internationales Strafrecht § 13 ARHG Rz 1).
In diesem Zusammenhang gehen auch die Gesetzesmaterialien zu § 133a StVG (EBRV 302 BlgNR 23. GP 14 f; JAB BlgNR 23. GP 3 f) von einer grundsätzlichen Subsidiarität eines Vorgehens nach dieser Bestimmung aus, wenn bzw soweit die Annahme gerechtfertigt ist, dass Maßnahmen anderer Art in concreto tatsächlich erfolgen können ( Hinterhoferin WK² EU-JZG § 25 Rz 18 mwN; OLG Graz 8 Bs 357/22v mwN). Hiebei ist zudem beachtlich, dass ein vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbots keine Übergabe der betroffenen Person an den Ausstellungsstaat erlaubt, da bei freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgern lediglich eine Überwachung der Ausreise bis zur Grenze sicherzustellen ist (§ 133a Abs 5 StVG; Hinterhofer aaO; vgl auch Eder / Göth-Flemmichin WK² ARHG § 37 Rz 10).
Somit ist bei der Beurteilung der Voraussetzungen des § 133a StVG jedenfalls auch die konkrete Möglichkeit anderer vergleichbarer Maßnahmen, insbesondere ein Vorgehen nach dem EU-JZG, zu beachten (12 Os 131/08v; RIS-Justiz RS0124016). Hieraus erhellt, dass bereits die Anhängigkeit eines Übergabeverfahrens – und nicht bloß die rechtskräftig bewilligte Übergabe (vgl Pieberin WK² StVG § 133a Rz 14 mHa OLG Wien 23 Bs 169/20a) – ein rechtliches Hindernis iSd § 133a Abs 1 Z 3 StVG darstellt (OLG Wien 23 Bs 34/21z; 31 Bs 62/24f; OLG Linz 8 Bs 353/08f). Hiefür sprechen fallkonkret (vgl AV ON 1.3) auch prozessökonomische Erwägungen, zumal eine vorzeitige Beendigung der zur Sicherung des Übergabeverfahrens taugenden Strafhaft (vgl § 18 Abs 2 EU-JZG iVm § 29 Abs 2 erster Satz ARHG) deren unverzügliche Ersetzung durch die grundsätzlich sekundäre Maßnahme der Übergabehaft zur Folge hätte.
Das anhängige Übergabeverfahren, aufgrund dessen die konkrete Möglichkeit einer Übergabe des Beschwerdeführers an Spanien nach wie vor im Raum steht, begründet somit ein rechtliches Hindernis iSd § 133a Abs 1 Z 3 StVG und steht einem Beschwerdeerfolg unweigerlich entgegen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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