Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 22. Mai 2026, GZ **-21, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss zwecks Verfahrensergänzung aufgehoben.
B e g r ü n d u n g :
Der am ** geborene deutsche Staatsangehörige A* wurde mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 16. Mai 2024, AZ ** (ON 5.1), rechtskräftig durch Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 3. September 2024, AZ 31 Bs 194/24t (ON 5.2), des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB, des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB, der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 2 StGB, der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2, Abs 2 Z 2 StGB und „des Vergehens" des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Gemäß § 220b Abs 1 StGB wurde A* für unbestimmte Zeit untersagt, eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Tätigkeit in einem Verein oder anderen Einrichtungen, welche die Erziehung, Ausbildung oder Beaufsichtigung Minderjähriger oder sonst intensive Kontakte mit Minderjährigen einschließt, sowie diesen vergleichbare Tätigkeiten auszuüben.
Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 15. November 2027, die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 15. November 2025 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 15. Juli 2026 erfüllt sein.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 21) wies das Landesgericht Korneuburg als zuständiges Vollzugsgericht durch einen Senat (§ 18c StVG) - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) und jener der Anstaltsleitung (ON 2, 2) – nach Durchführung einer Anhörung (ON 20) den Antrag des Strafgefangenen auf bedingte Entlassung aus nachfolgenden spezialpräventiven Erwägungen ab:
„Insbesondere steht einer vorzeitigen Entlassung der Umstand entgegen, dass laut glaubhafter Auskunft des Leiters der Justizanstalt Sonnberg, ON 2, die am 29.10.2025 neuerlich aufgenommene forensische Einzeltherapie bislang noch nicht in ausreichendem Umfang durchgeführt bzw. erfolgreich abgeschlossen werden konnte und demgemäß bislang auch noch keine Erprobung des Verhaltens des Strafgefangenen im Rahmen der Gewährung von mit Freiheit verbundenen Vollzugslockerungen erfolgen konnte (vgl. ON 2).
Auch der psychologische Dienst der Justizanstalt Sonnberg verwies in seiner Stellungnahme vom 04.03.2026, ON 10, auf das nach wie vor bestehende hohe Rückfallsrisiko und sprach sich auch aus diesem Grund auch nachvollziehbar gegen eine vorzeitige bedingte Entlassung aus. Auch die Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter (BEST), verwies in ihrer Stellungnahme vom 08.05.2026, ON 13, zutreffend auf das Vorliegen eines überdurchschnittlichen Risikos für die Verübung von neuerlichen Sexualdelikten, und wies auch auf bestehende Risikomerkmale in Form einer narzisstischen Persönlichkeitsstruktur sowie einer devianznahen Sexualisierung hin. Zutreffend wies die BEST auch darauf hin, dass allfällige im Falle einer bedingten Entlassung unabdingbar zu erteilende Therapieweisungen angesichts des nach wie vor für die Dauer von zehn Jahren aufrechten Aufenthaltsverbotes für das Bundesgebiet nicht sinnvoll durchführbar wären.
Auch ist dem Leiter der Justizanstalt Sonnberg darin beizupflichten, dass eine vorzeitige bedingte Entlassung schon angesichts der Schwere und des langen Tatzeitraumes des der Verurteilung zugrundeliegenden Sexualdeliktes an mehreren wehrlosen mündigen und unmündigen Minderjährigen nicht in Frage kommt, da natürlich davon auszugehen ist, dass der wiederholt und mehrfach straffällig gewordene Antragsteller - auf freien Fuß gesetzt- wiederum derartige Delikte gegen schutzbedürftige Minderjährige verüben werde. Dies ist schon deshalb zu befürchten, da sich der Antragsteller in bereits fortgeschrittenem Alter ganz offensichtlich bewusst zu einem Berufswechsel als Sozialpädagoge entschlossen hat, um seinen verqueren Neigungen zu sexuellen Handlungen mit minderjährigen Opfern nachgehen zu können.“
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen (ON 23), zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthalten hat.
Dieser kann Berechtigung nicht abgesprochen werden.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Bei (zumindest) gleicher geringer Wahrscheinlichkeit weiterer Straffälligkeit ist bedingt zu entlassen ( Birklbauer , SbgK § 46 Rz 77; Jerabek/Ropperin WK² StGB § 46 Rz 15; Leukauf/Steininger/Tipold, StGB 5 § 46 Rz 7).
Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so ins-besondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verur-teilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein red-liches Fortkommen in Freiheit. Besonderes Augenmerk ist darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch die Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw. ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können ( Jerabek/Ropper , in WK 2StGB § 46 Rz 15/1). Sie könnte im Einzelfall insbesondere dann negativ sein, wenn der Rechtsbrecher zahlreiche einschlägige Vorverurteilungen aufweist, der Vollzug auch empfindlicher Freiheitsstrafen offensichtlich wirkungslos blieb, oftmaliger und zuletzt auch rascher Rückfall vorliegt oder wenn er sonst einen Hang zu strafbaren Handlungen erkennen lässt ( Leukauf/Steininger/Tipold aaO Rz 11).
Die im Vergleich zur früheren Rechtslage erleichterten Voraussetzungen der geforderten spezialpräventiven Verhaltensprognose wie auch der seit dem BudgetbegleitG 2025 (BGBl I 2025/25) gänzliche Verzicht auf – auf die „Schwere der Tat“ abstellende - generalpräventive Versagungsgründe zielen auf die vermehrte Anwendung dieses Rechtsinstituts ( Jerabek/Ropper aaO Rz 14). Die bedingte Entlassung soll aus Sicht des Gesetzgebers daher der Regelfall sein, die vollständige Verbüßung einer Freiheitsstrafe auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben ( Jerabek/Ropper aaO Rz 14).
Die vollzugsgegenständliche Verurteilung erfolgte, weil A* in ** und anderen Orten
A./ im Jänner 2023 eine wehrlose Person unter Ausnützung dieses Zustandes dadurch missbraucht hat, dass er mit ihr eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung vornahm, indem er an dem schlafenden B* den Oralverkehr durchführte;
B./ durch die unter A. angeführte Tat mit einer unmündigen Person eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternommen hat, indem er an dem am ** geborenen B* den Oralverkehr durchführte;
C./ im Juni 2023 außer dem Fall des Abs 1 eine psychisch beeinträchtigte Person (Abs 1) unter Ausnützung dieses Zustands dadurch missbraucht hat, dass er an ihr eine geschlechtliche Handlung vornahm bzw von ihr an sich vornehmen ließ, indem er in mehreren Angriffen beim gemeinsamen Duschen den Penis des an einer Autismusstörung leidenden C* einseifte bzw seinen Penis durch C* einseifen ließ, wobei dieser aufgrund seiner seelischen Störung unfähig war, die Bedeutung dieses Vorganges einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln;
D./ mit minderjährigen Personen, die seiner Erziehung und Aufsicht unterstanden, unter Ausnützung seiner Stellung als Individualbetreuer und Angestellter des Kinder- und Jugendheims ** gegenüber diesen Personen eine geschlechtliche Handlung vorgenommen hat bzw von einer solchen Person an sich vornehmen hat lassen, und zwar
I./ im Juni 2023 in mehreren Angriffen mit dem am ** geborenen C* durch die unter Punkt C./ angeführten Handlungen;
II./ im Juli 2023 in zwei Angriffen mit dem am ** geborenen D*, indem er beim gemeinsamen Duschen an ihm den Oralverkehr vollzog, und im Bett dazu veranlasste, dessen nackten Penis an seinem Penis bis zu dessen Ejakulation zu reiben.
Durch Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 6. Mai 2025 (ON 8), rechtskräftig durch Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2025 (ON 6), wurde über den Strafgefangenen ein für die Dauer von sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Der Soziale Dienst der Justizanstalt Sonnberg sprach sich in seiner Stellungnahme vom 6. März 2026 (ON 9) für eine bedingte Entlassung aus, da sich A* im Erstvollzug befinde, sich auf einer drogenfreien Abteilung entsprechend der Hausordnung verhalte, keine Ordnungsstrafen über ihn verhängt werden mussten, er den Opfern gegenüber Reue empfinde und in Deutschland seine Therapie fortführen möchte.
Im Befundbericht vom 12. Februar 2025 (ON 11) trat die BEST (Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter) mit Blick auf risikorelevante Merkmale, nämlich einer narzisstischen Persönlichkeitsstruktur, einer beträchtlichen Sexualisierung im devianznahen Bereich sowie einer unsicheren sexuellen Orientierung aus risikoprognostischer Sicht für die Fortsetzung der Einzelpsychotherapie ein.
Aus der Stellungnahme des psychologischen Dienstes der Justizanstalt Sonnberg vom 4. März 2026 (ON 10) ergibt sich, dass der Strafgefangene im Zeitraum von 11. November 2024 bis 2. Dezember 2024 eine forensische Einzeltherapie in Anspruch nahm, welche in der Voranstalt bereits begonnen und beim selben Therapeuten zum Abschluss gebracht werden konnte. Anschließend habe er in der Zeit von 8. Jänner 2025 bis 22. Oktober 2025 eine Deliktbearbeitungsgruppe besucht. Seit 29. Oktober 2025 befinde er sich nach Anregung der BEST wieder in forensischer Einzeltherapie bei einem anderen Therapeuten. Aufgrund des rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes erscheinen Risikomanagementmaßnahmen nach einer bedingten Entlassung nicht möglich. Angesichts des hohen prognostischen Rückfallrisikos sprach sich der psychologische Dienst daher trotz der Behandlungscompliance nicht für eine bedingte Entlassung aus.
In ihrer Äußerung vom 8. Mai 2026 (ON 13) verwies die BEST auf das überdurchschnittliche Risiko für die Begehung eines neuerlichen Sexualdelikts, weshalb - bei bestehender Behandlungsbereitschaft - über die Zeit der Haft hinausgehende Behandlungs- und Kontrollmaßnahmen angezeigt seien. Eine bedingte Entlassung unter der Voraussetzung der Anordnung von Bewährungshilfe und unter Weisung zur Fortführung der Psychotherapie würde nicht mit einer schlechteren Legalprognose als der weitere Vollzug einhergehen, jedoch seien nach der Haft fremdenpolizeiliche Maßnahmen vorgesehen, sodass die Etablierung eines solchen Risikomanagements in Österreich nicht möglich sein werde.
Zunächst ist festzuhalten, dass angesichts des für die Dauer von sieben Jahren bestehenden Aufenthaltsverbotes soziale Anbindungen in Österreich für gegenständliche Entscheidung irrelevant und Ergebnisse einer Clearingsitzung der Vollzugsanstalt (vgl ON 2, 3) für das Vollzugsgericht, welches über die bedingte Entlassung zu entscheiden hat, nicht bindend sind.
Die Reuebekundungen des Strafgefangenen, die absolvierten Therapien und seine Bereitschaft, die derzeit bestehende Einzel-Psychotherapie fortzusetzen, sind prognostisch positiv zu veranschlagen. Auch wurde A* von der Anstaltsleitung gemäß § 145 Abs 2 StVG in den vorzeitigen Entlassungsvollzug überstellt (ON 2, 3). Dass sein Verhalten noch nicht im Rahmen der Gewährung von mit Freiheit verbundenen Vollzugslockerungen erprobt werden konnte, ist dem für die Dauer von sieben Jahren erlassenen Aufenthaltsverbot geschuldet.
Da die „Schwere der Tat“ - nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles - bereits in die Strafzumessung einfließt, hat eine weitere (alleinige) Bezugnahme darauf im Rahmen der bedingten Entlassung zu unterbleiben (vgl. EBRV 69 BlgNR 28. GP, 20). Ein langer Deliktszeitraum (Jänner bis Juli 2023) liegt nicht vor und wurde im übrigen weder vom Erstgericht (ON 5.1) noch vom Rechtsmittelgericht (ON 5.2) erschwerend in Anschlag gebracht.
Wenn das Vollzugsgericht gegenständliche Ablehnung (auch) auf die Stellungnahme der BEST gründet („zutreffend“) und darlegt, dass unabdingbar zu erteilende Therapieweisungen angesichts des Aufenthaltsverbotes nicht sinnvoll durchführbar seien, ist es auf die Möglichkeiten des EU-JZG zu verweisen.
§ 95 EU-JZG sieht die Möglichkeit vor, einen anderen Mitgliedstaat um Überwachung einer Entscheidung, der eine oder mehrere Bewährungsmaßnahmen zugrunde liegen, zu ersuchen, weil der Verurteilte in diesem Staat seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat und bereits dorthin zurückgekehrt ist oder zurückkehren will. Zu solchen Bewährungsmaßnahmen zählen – soweit hier relevant – die Anordnung der Bewährungshilfe nach § 52 StGB (§ 95 Abs 2 Z 2 EU-JZG), die gerichtliche Aufsicht bei Sexualstraftätern nach § 52a StGB (§ 95 Abs 2 Z 3 EU-JZG) und die Erteilung der Weisung, sich einer psychotherapeutischen Behandlung bzw einer ärztlichen Nachbetreuung zu unterziehen (§ 95 Abs 2 Z 5 EU-JZG).
Somit erweist sich aber die Aufhebung des angefochtenen, die Möglichkeiten nach § 95 EU-JZG gänzlich ausblendenden, Beschlusses als unumgänglich.
Das Erstgericht wird im weiteren Verfahren die faktischen und rechtlichen Voraussetzungen nach § 95 EU-JZG im Detail zu klären, insbesondere den Strafgefangenen zu hören (Abs 1 zweiter Satz) und unter Einbeziehung der Kontrollmöglichkeiten nach dem EU-JZG neuerlich darüber zu entscheiden haben, ob die von der BEST vorgeschlagenen Weisungen geeignet wären, im Falle einer bedingten Entlassung straftatabhaltend zu wirken.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden