Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Koller und Mag. Klestil-Krausam als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen Vollstreckung einerFreiheitsstrafe gemäß §§ 39 ff EU-JZG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom (richtig:) 29. Juni 2026, GZ **-11, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss, der im Übrigen unberührt bleibt, in seinem Punkt 2./ dahingehend abgeändert , dass auf die in Österreich zu vollstreckende Freiheitsstrafe auch die erlittene Vorhaft von 14. März 2025, 00:00 Uhr bis 28. Mai 2025, 24:00 Uhr angerechnet wird.
Begründung:
Mit rechtskräftigem Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 1. Oktober 2025, AZ **, lehnte dieses die aufgrund des Europäischen Haftbefehls des Landesgerichts Székesfehérvár vom 20. Dezember 2024, AZ **, (siehe ON 2.4) begehrte Übergabe des am ** geborenen deutschen Staatsangehörigen A* zur Strafvollstreckung der mit Urteil des Bezirksgerichts Székesfehérvár vom 24. März 2022, AZ **, rechtskräftig mit Urteil des Landesgerichts Székesfehérvár vom 9. November 2022, GZ **, verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren an die Republik Ungarn wegen des Vorliegens des Übergabehindernisses nach § 5a EU-JZG (zu ergänzen: iVm § 5 Abs 4 EU-JZG) ab (ON 2.41, 2; ON 2.42).
Infolgedessen behängt beim gemäß § 40a Abs 2 erster Halbsatz EU-JZG zuständigen (siehe ON 5) Landesgericht für Strafsachen Wien ein (von Amts wegen einzuleitendes; vgl Martetschläger in Göth-Flemmich/Herrnfeld/Kmetic/Martetschläger,Internationales Strafrecht § 41j EU-JZG Rz 4) Verfahren wegen Übernahme der Vollstreckung der oben genannten Freiheitsstrafe nach den §§ 39 ff EU-JZG (ON 1.37).
Nach Übermittlung einer Bescheinigung nach Art 4 des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union (im Folgenden: RB FS-Vollstreckung) des Landesgerichts Székesfehérvár vom 29. November 2023 (ON 7, 11 ff) samt zugrundeliegenden erst-und zweitinstanzlichen Urteilen (ON 7, 23 ff und 33 ff) übernahm das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss (ON 11) die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren (Punkt 1./) und setzte die im Inland zu vollstreckende Strafe (zu ergänzen: gemäß § 41b Abs 3 EU-JZG iVm § 41j Z 1 EU-JZG) mit einem Jahr fest (Punkt 2./), dies unter Anrechnung der in Ungarn erlittenen Vorhaft von 27. Juli 2019, 00:00 Uhr bis 29. Juli 2019, 24:00 Uhr (siehe ON 7, 23; ON 10, 3) und der in Österreich erlittenen Übergabehaft von 18. September 2025, 11:00 Uhr bis 29. September 2025 10:55 Uhr (vgl ON 4 des Bs-Aktes [IVV-Auszug] sowie ON 17.5, 6 und ON 33 im Akt der Staatsanwaltschaft Wien, AZ ** [Einsicht elektronischer Akt]).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige, der Sache nach ausschließlich gegen den Umfang der erfolgten Vorhaftanrechnung erhobene Beschwerde des Betroffenen (ON 15), in der er auf die weiters in Italien in der Zeit von 14. März bis 28. Mai 2025 ebenso aufgrund des genannten Europäischen Haftbefehls in Haft verbrachte Zeit hinweist und deren Anrechnung begehrt.
Dem Rechtsmittel kommt Berechtigung zu.
Die §§ 39 bis 41j EU-JZG regeln die Vollstreckung von Urteilen anderer EU-Mitgliedstaaten in Österreich, durch die über die verurteilte Person eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende vorbeugende Maßnahme verhängt wurde und dienen der Umsetzung des RB FS-Vollstreckung ( Wirth/Hinterhofer in WK 2EU-JZG Vor §§ 39-41j Rz 1 und 4).
§ 41j EU-JZG sieht den Wegfall einer Reihe von Voraussetzungen für die Anerkennung und Vollstreckung einer ausländischen Sanktion vor, wenn gegen einen – wie hier - anderen Staatsangehörigen, hinsichtlich dessen die Voraussetzungen nach § 5a leg cit vorliegen, ein Europäischer Haftbefehl zur Strafvollstreckung besteht.
Im Rahmen der Exequaturentscheidung sind bei der Festsetzung der im Inland zu verbüßenden Freiheitsstrafe Vorhaftzeiten anzurechnen (EBRV 1523 BlgNR 24. GP 12). Die Anrechnungspflicht für einen bereits verbüßten Freiheitsentzug ergibt sich aus Art 17 Abs 2 des RB FS-Vollstreckung. Der – auch im Regelungsbereich des § 41j EU-JZG anzuwendende - § 41b Abs 2 letzter Satz EU-JZG verweist dazu auf eine sinngemäße Geltung der §§ 38 und 66 StGB ( Wirth/Hinterhofer aaO § 41b Rz 9).
Während nach § 66 StGB alle im ausländischen Verfahren erlittenen Vorhaftzeiten, die bereits auf die im Ausland verhängte Strafe angerechnet wurden, auf die inländische Strafe anzurechnen sind, sind nach § 38 StGB alle anderen im Ausland wegen der Tat in Haft zugebrachten Zeiträume, die nicht bereits auf die Strafe angerechnet wurden, anzurechnen ( Salimiin WK² StGB § 66 Rz 6 mwN).
In casu erhellt aus dem aktenkundigen Urteil des Berufungsgerichts Messina vom 28. Mai 2025, N. ** Urteilsregister N. ** R.G. MAE (ON 2.13, 1 ff), mit dem eine Übergabe des A* zur Strafvollstreckung an die ungarischen Behörden aufgrund einer drohenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (Art 3 EMRK) abgelehnt worden war (siehe ON 2.13, 9), dass A* am 14. März 2025 aufgrund des Europäischen Haftbefehls des Landesgerichts Székesfehérvár vom 20. Dezember 2024, AZ **, in Italien festgenommen und über ihn die „Untersuchungshaft“ (gemeint wohl: Übergabehaft) verhängt wurde, die bis 28. Mai 2025, zuletzt in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes andauerte, ehe sie anlässlich der Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben wurde (ON 2.13, 1 f und 9 f; siehe auch ON 2.1, 2 und ON 2.14, 2).
Mit Blick darauf, dass zwischen ausländischen und inländischen Vorhaftzeiten nicht unterschieden wird ( Flora aaO § 38 Rz 12 mwN) und auch die in Italien verbüßte Übergabehaft im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vollzug desselben Europäischen Haftbefehls steht, hat das Erstgericht – worauf die Beschwerde zutreffend hinweist – die Anrechnung (auch) dieser Vorhaft zu Unrecht unterlassen. Hinweise dafür, dass diese Haft bereits auf eine andere Strafe angerechnet (siehe dazu auch die keinen Eintrag aufweisende ECRIS-Auskunft aus Italien [ON 7.1 des Bs-Aktes]) oder A* dafür entschädigt wurde, liegen in casu nicht vor.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 1 Abs 2 EU-JZG iVm § 9 Abs 1 ARHG iVm § 89 Abs 6 StPO).
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