Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Richter Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Pasching und den Richter Mag. Trebuch, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Übergabesache des A* zur Strafvollstreckung an die Republik Frankreich über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23. April 2025, GZ B*-45, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Beim Landesgericht für Strafsachen Wien ist gegen den am ** geborenen kroatischen Staatsangehörigen A* (alias C*, geboren am **) ein Verfahren betreffend die nachträgliche Übergabe zur Strafvollstreckung an die Republik Frankreich anhängig.
Bereits mit Beschluss vom 17. September 2024, GZ B*-29, wurde die Übergabe des A* hinsichtlich des Europäischen Haftbefehls der Staatsanwaltschaft Nizza vom 24. Juli 2024, AZ **, zur Strafverfolgung bewilligt.
Der Betroffene wurde am 29. April 2025, 16.20 Uhr, an die französischen Behörden übergeben (ON 67.3, 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte das Erstgericht die nachträgliche Übergabe des A* unter Wahrung des Grundsatzes der Spezialität an die französischen Behörden zur Strafvollstreckung aufgrund Europäischen Haftbefehls der Staatsanwaltschaft Nizza vom 9. April 2025, AZ **, und schob diese gemäß § 25 Abs 1 Z 6 EU-JZG bis zum Ende des Vollzugs der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24. Juli 2024, AZ **, über ihn verhängten Freiheitsstrafe auf.
Darnach wurde er mit Abwesenheitsurteil des Strafgerichts Nizza vom 11. Jänner 2024 wegen der Straftat des Betrugs im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach Artikel 313-2 Abs 8, Artikel 313-1 Abs 1, Artikel 132-71 französisches Strafgesetzbuch, geahndet nach Artikel 313-2 Abs 8, Artikel 313-7, Artikel 313-8, Artikel 131-26-2, Artikel 131-20 Abs 1 französisches Strafgesetzbuch zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, weil er am 26. Juli 2022 in ** Luxusuhren mit gefälschten Banknoten bezahlt hatte (ON 37.4; Übersetzung ON 39.2).
Gegen die Bewilligung der Nachtragsübergabe richtet sich die sogleich nach Beschlussverkündung angemeldete (ON 42, 2) und fristgerecht ausgeführte Beschwerde des A*, weil es für ihn unklar sei, ob ihm im ersuchenden Staat ein Artikel 6 und Artikel 3 MRK widersprechendes Verfahren drohe (ON 64).
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Die dem Europäischen Haftbefehl zugrundeliegende mit Strafe bedrohte Handlung ist von der auszustellenden Justizbehörde einer der in Anhang I, Teil A, des EU-JZG angeführte Kategorie von Straftaten, nämlich des Betrugs, zugeordnet worden und nach dem Recht des Ausstellungsstaats mit einer Freiheitsstrafe, deren Obergrenze mindestens drei Jahre beträgt, bedroht, sodass die Voraussetzungen des § 4 Abs 3 EU-JZG, ungeachtet der fraglichen Zuordnung aber auch infolge Strafbarkeit in der Republik Österreich zumindest nach § 233 Abs 1 Z 2 StGB jedenfalls gemäß § 4 Abs 2 EU-JZG vorliegen.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe keine Kenntnis darüber, was ihm zur Last gelegt werde, kann schon aufgrund der Sachverhaltsschilderung im gegenständlichen Europäischen Haftbefehl nur bedingt nachvollzogen werden. Darüber hinaus liegt es im Wesen des Übergabeverfahrens, dass konkrete Informationen zum Strafverfahren nur im Ausstellungsstaat erfolgen können.
Weshalb dem Betroffenen in der Republik Frankreich ein Artikel 6 MRK bzw. Artikel 3 MRK widersprechendes Verfahren drohen soll, ist ebensowenig verständlich. Vielmehr wäre es an ihm gelegen, die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften (gewichtigen) Gefahr schlüssig nachzuweisen, wobei der Nachweis hinreichend konkret sein muss (RIS-Justiz RS0123229). Ebenso trifft ihn eine Nachweispflicht, falls ihm im ersuchenden Staat eine offenkundige Verweigerung eines fairen Prozesses droht (RIS-Justiz RS0123200 [T2]).
Diese Nachweise erbrachte der Betroffene nicht, sondern er stellte lediglich (im weitesten Sinne) das Recht auf ein faires Verfahren bzw. menschenwürdige Haftbedingungen in Frage. Da es hinsichtlich der Republik Frankreich keine objektiven, zuverlässigen, genauen und gebührend aktualisierten Angaben gibt, die das Vorliegen systemischer oder allgemeiner, bestimmte Personengruppen oder bestimmte Haftanstalten betreffender Mängel der Haftbedingungen bzw. einer echten Gefahr, dass das Grundrecht auf ein faires Verfahren in seinem Wesensgehalt verletzt werde, belegen (vgl. EuGH vom 5. April 2016 in den verbundenen Rechtssachen AZ C-404/15 und C-659/15 PPU; EuGH vom 25. Juli 2018, C-216/18 PPU), ist auch die nachträgliche Übergabe zulässig.
Da der Spezialitätsgrundsatz beachtet wurde, der Betroffene gerichtlich zum weiteren Europäischen Haftbefehl befragt wurde (ON 42), die Voraussetzungen nach § 11 Abs 1 Z 4 EU-JZG in Bezug auf das Abwesenheitsurteil vorliegen (vgl. ON 39.2, 3) und andere Übergabehindernisse aus dem Akteninhalt ebensowenig ersichtlich sind, war der Beschwerde gegen den der Sach-und Rechtslage entsprechenden Beschluss-gemäß § 27a Abs 2 zweiter Halbsatz EU-JZG ohne Durchführung einer Verhandlung-ein Erfolg zu versagen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 1 Abs 2 EU-JZG iVm § 9 Abs 1 ARHG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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