Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Gruber und die Richterin Dr. Koller als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A*wegen Erwirkung der Vollstreckung in einem anderen Mitgliedsstaat gemäß § 42 ff EU-JZG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 30. Dezember 2025, GZ **-111, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene slowakische Staatsangehörige A* wurde mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 8. Jänner 2025 wegen nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Abs 1 Z 1, Z 2 und Z 3, 129 Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1), 130 Abs 1 erster Fall und Abs 2 erster und zweiter Fall, Abs 3 (jeweils iVm Abs 1 erster Fall), 15 StGB verpönten Verhaltens unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 29. Juli 2024, AZ **, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt (ON 70), welche er derzeit in der Justizanstalt Leoben verbüßt.
Mit Schreiben vom 14. November 2025 ersuchte das Landesgericht Pressburg anlässlich des Ersuchens der österreichischen Behörden um Übernahme der Strafvollstreckung um Zustimmung zur Strafverfolgung des Betroffenen wegen der Vergehen des Diebstahls nach § 212 Abs 1 lit a und b sowie Abs 2 lit a und b des slowakischen Strafgesetzbuchs, bezugnehmend auf die Ermittlungen der Bezirkspolizeidirektion in ** (**), sowie der Sprengelabteilung der Polizei ** (**) (ON 107.4 [Übersetzung]).
Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte das Erstgericht die Erweiterung der Strafverfolgung des Verurteilten aufgrund der im genannten Ersuchen angeführten Tatverdachtsmomente wegen Diebstahls, weil beiderseitige gerichtliche Strafbarkeit im Sinne des § 127 StGB bzw. nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB vorliege.
Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde des nach wie vor in österreichischer Strafhaft befindlichen Betroffenen, die inhaltlich jedoch nicht ausgeführt wurde (ON 118.3 [Übersetzung]).
Vorweg ist zur Rechtsmittellegitimation auszuführen, dass § 42f EU-JZG im Gegensatz zu den §§ 41b Abs 5 und 42b Abs 7a leg cit keine Rechtsmittelmöglichkeit enthält, jedoch angesichts der gerichtlichen Entscheidung und deren Tragweite aufgrund der subsidiären Geltung der Strafprozessordnung eine Beschwerde an das übergeordnete Oberlandesgericht möglich ist ( Hinterhofer in WK 2EU-JZG § 1 Rz 17; OLG Wien AZ 22 Bs 156/22k).
Weiters ist klarzustellen, dass gemäß § 42f Abs 2 EU-JZG das Ersuchen der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats die in Betracht kommenden Angaben eines Europäischen Haftbefehls nach Anhang II des EU-JZG zu enthalten hat ( HinterhoferaaO § 42f Rz 8). Entgegen § 30 Abs 1 EU-JZG ist die Verwendung des Formblatts laut Anhang II jedoch nicht zwingend geboten (vgl. auch Hinterhofer aaO § 30 Rz 3 im Umkehrschluss; OLG Wien, AZ 22 Bs 156/22k).
Inhaltlich ist auszuführen, dass § 42f EU-JZG grundsätzlich der Umsetzung des Spezialitätsgrundsatzes nach Artikel 18 Abs 1 RB FS - Vollstreckung dient, wonach das Gericht, dessen Urteil bei Einlangen des Ersuchens vollstreckt wird, über Ersuchen der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats seine Zustimmung zur Verfolgung oder Verurteilung des Betroffenen wegen einer vor der Übergabe begangenen anderen strafbaren Handlung als derjenigen, die der Überstellung zugrundeliegt, erteilen kann ( Hinterhofer aaO § 42f Rz 1 ff).
In Übereinstimmung mit dem Erstgericht ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen nach § 42f Abs 1 und 2 EU-JZG vorliegen, weil - vom Beschwerdeführer nicht kritisiert - beiderseitige Strafbarkeit im Sinne der §§ 127; 127, 129 Abs 1 StGB gegeben ist, das slowakische Ersuchen die notwendigen Angaben eines Europäischen Haftbefehls im Sinne des Anhang II des EU JZG - insbesondere Ort, Zeit und Art der Taten - enthält und die darin inkriminierten Tathandlungen vor der (geplanten) Übergabe erfolgten.
Die Erwirkung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe im Zielstaat selbst kann nicht releviert werden (Göth-Flemmich in Göth-Flemmich/Herrnfeld/Kmetic/Martetschläger, Internationales Strafrecht § 42f EU-JZG Rz 5 mwN).
Übergabehindernisse wurden nicht vorgebracht und sind von Amtswegen auch nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.
Rechtsmittelbelehrung :
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 1 Abs 2 EUJZG iVm § 9 Abs 1 ARHG iVm § 89 Abs 6 StPO).
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