Das Oberlandesgericht Wien hat in der Übergabesache der A* zur Strafvollstreckung an die Republik Ungarn über deren Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28. Jänner 2025, GZ **-33, nach der am 15. April 2025 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Mathes, im Beisein der Richter Mag. Hahn und Mag. Gruber als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin HR Mag. Riener sowie in Anwesenheit des Verteidigers Dr. Werner jedoch in Abwesenheit der Betroffenen durchgeführten öffentlichen Übergabeverhandlung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Aufgrund Europäischen Haftbefehls der Abteilung für Strafvollzug des Landesgerichts der Hauptstadt Budapest vom 7. Dezember 2022, AZ **, leitete die Staatsanwaltschaft Wien gemäß § 16 EU-JZG ein Übergabeverfahren gegen die am ** geborene ungarische Staatsangehörige A* zur Strafvollstreckung der mit seit 11. September 2017 rechtskräftigem Urteil des Zentralen Bezirksgerichts Pest vom 17. Jänner 2017, Nr. **, verhängten und noch zur Gänze zu verbüßenden Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten ein.
Demnach bot A* gemeinsam mit B* zwischen 29. August und 7. September 2012 in ** die fünfzehnjährige C* gegen finanzielle Gegenleistung für sexuelle Dienstleistungen an unbekannte Personen an, wobei täglich fünf bis sechs Männer auf Grundlage vorheriger Vereinbarung für die geschlechtlichen Handlungen Geldbeträge von mehreren hundertausend Forint übergaben.
Dieser Sachverhalt wird im Europäischen Haftbefehl als entgeltliche Vermittlung von Sexualkontakten gemäß § 200 Abs 1 und Abs 4 lit a ungarisches Strafgesetzbuch qualifiziert (ON 3; Übersetzung ON 15.2).
Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte das Erstgericht die Übergabe der Betroffenen zur Strafvollstreckung unter Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität an die ungarischen Behörden.
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Verkündung angemeldete (ON 28, 3) und fristgerecht ausgeführte Beschwerde der Betroffenen, mit der sie das Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach § 11 Abs 1 EU-JZG behauptet, das Übergabehindernis nach § 5a EU-JZG infolge sozialer Integration im Inland einwendet und auch aufgrund ihrer Erkrankungen eine Übergabe an die ungarischen Behörden für unzulässig erachtet (ON 34).
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Die dem Europäischen Haftbefehl zugrundeliegende mit Strafe bedrohte Handlung ist von der ausstellenden Justizbehörde einer der in Anhang I, Teil A, des EU-JZG angeführten Kategorie von Straftaten, nämlich der sexuellen Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie, zugeordnet worden und nach dem Recht des Ausstellungsstaats mit einer Freiheitsstrafe, deren Obergrenze mindestens drei Jahre beträgt, bedroht (vgl. ON 15.2, 7), sodass die Voraussetzungen des § 4 Abs 3 EU-JZG vorliegen.
Vorauszuschicken ist zunächst, dass gemäß § 19 Abs 1 EU-JZG die Voraussetzungen für eine Übergabe anhand des Inhalts des Europäischen Haftbefehls zu prüfen sind. Für diesen ist ein Formblatt zu verwenden. Dem ordnungsgemäß ausgefüllten Formblatt sollten wenn möglich keine zusätzlichen Dokumente angefügt werden (vgl. Schallmoser in WK 2EU-JZG § 19 Rz 4). Nur wenn diese Angaben nicht ausreichen, um über die Übergabe entscheiden zu können, hat das Gericht von der ausstellenden Justizbehörde zusätzliche Angaben zu verlangen (vgl. § 19 Abs 2 EU-JZG).
Auch das Vorliegen der in § 11 EU-JZG genannten Voraussetzungen in Bezug auf Abwesenheitsurteile ist vom österreichischen Vollstreckungsgericht anhand des Inhalts des Europäischen Haftbefehls zu prüfen und hat dieses die Überprüfung grundsätzlich ebenfalls alleine auf Basis dessen und der Verfahrensvorschriften des Ausstellungsstaats vorzunehmen (vgl. Hinterhofer in WK 2EU-JZG § 11 Rz 5, 6).
Fallkonkret lässt sich dem Europäischen Haftbefehl ausdrücklich entnehmen, dass A* Kenntnis über die anberaumte Verhandlung hatte und ein Mandat an einen Rechtsbeistand, der entweder von der betroffenen Person gewählt oder vom Staat bestellt wurde, erteilte, sie bei der Verhandlung zu verteidigen, und sie ist bei der Verhandlung von diesem Rechtsbeistand tatsächlich verteidigt worden (ON 15.2, 4). Zudem wurde sie auch ordnungsgemäß zu den Verhandlungen geladen (ON 15.2, 5).
Das Erstgericht konnte daher im Hinblick auf das im Übergabeverfahren herrschende formelle Prüfungsprinzip und angesichts dessen, dass die Angaben im Europäischen Haftbefehl weder unschlüssig noch unvollständig sind, zu Recht von weiteren Erkundigungen bzw. Überprüfungen durch Beischaffung relevanter Dokumente aus dem ungarischen Ermittlungs-bzw. Strafakt Abstand nehmen und im Sinne des § 19 Abs 1 EU-JZG auf die Angaben im Europäischen Haftbefehl vertrauen, zumal sich diese mit den Depositionen der Betroffenen im Übergabeverfahren ohnehin in Einklang bringen lassen (ON 28, 2). Darüber hinaus liegen auch die Voraussetzungen nach § 11 Abs 1 Z 4 EU-JZG infolge Zusicherung der ungarischen Behörden vor (vgl. ON 15.2, 5).
Auch das behauptete Übergabehindernis nach § 5a EU-JZG liegt nicht vor, weil nach dieser Bestimmung § 5 Abs 4 bis Abs 6 EU-JZG sinngemäß auf einen Unionsbürger, gegen den ein Europäischer Haftbefehl ausgestellt wurde, anzuwenden ist, wenn dieser seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Inland hat (Z 1), davon auszugehen ist, dass die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe im Inland der Erleichterung der Resozialisierung und der Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft dient (Z 2), und er sein Recht auf Aufenthalt nicht durch ein Verhalten verwirkt hat, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt (Z 3).
Der seit 2018 dokumentierte Aufenthalt im Inland (vgl. ON 2.4; ON 10; in der Verurteilung aus dem Jahr 2016 wird von Unterstandslosigkeit ausgegangen, vgl. ON 29, 1) schlägt nicht zugunsten der Betroffenen aus, weil nicht davon auszugehen ist, dass die Vollstreckung der Freiheitsstrafe im Inland der Erleichterung der Resozialisierung und Wiedereingliederung in die Gesellschaft dient. Es muss nämlich im Rahmen einer Gesamtschau der objektiven Faktoren, die die Situation der gesuchten Person kennzeichnen, geprüft werden, ob zwischen dieser und dem Vollstreckungsmitgliedstaat hinreichende Bindungen – insbesondere in familiärer, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht – bestehen, die zeigen, dass die Person in die Gesellschaft des genannten Staats derart integriert ist, dass sie sich tatsächlich in einer mit der eines Inländers vergleichbaren Situation befindet (EuGH 5. September 2012, C-42/11, Joao Pedro Lopes Da Silva Jorge, Rn 58). Die auch obdachlos gemeldete (ON 2.4) A* war den überwiegenden Teil ihres Aufenthalts auf Mindestsicherung, Arbeitslosengeldbezug und Notstandshilfe angewiesen (ON 10). Zudem weist sie eine – noch nicht getilgte – Verurteilung durch das Bezirksgericht Leopoldstadt wegen eines Ladendiebstahls auf (ON 2.3; ON 16; ON 17). Weiters hat sie in Österreich keine Angehörigen und ausschließlich mit einer in Ungarn lebenden Tochter Kontakt (ON 21, 2; ON 28, 1). Da die Betroffene aber auch der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist (vgl. ON 21, 2), bestehen insgesamt somit keine Bindungen mit derart starker Integration in der Republik Österreich, die die Annahme rechtfertigen, dass sich die Betroffene in einer mit einem Inländer vergleichbaren Situation befindet.
Der angefochtene Beschluss ist daher auch insoweit nicht mit Rechtswidrigkeit belastet und wird die Beschwerdeführerin entgegen ihrem Standpunkt durch die Übergabe an die ungarischen Behörden somit nicht aus ihrem gesellschaftlichen und sozialen Umfeld gerissen.
Darüber hinaus steht eine Gleichbehandlung mit Inländern jedoch nur jenen wirtschaftlich nicht aktiven Unionsbürgern zu, deren Aufenthalt die Voraussetzungen der Unionsbürger-RL erfüllt, also über ausreichende Existenzmittel und einen Krankenversicherungsschutz verfügen, sodass sie während ihres Aufenthalts für sich und ihre Angehörigen keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen (10 ObS 15/16b, 10 ObS 31/16f, 10 ObS 107/18k, 10 ObS 73/19m u.a., zuletzt 10 ObS 8/24k). Selbst wenn der Bezug von Sozialleistungen eine Integration in die Gesellschaft nicht auszuschließen vermag, ist dieser mit einer solchen aufgrund der übrigen Umstände auch nicht gleichzusetzen.
Durch den Verweis auf ihren angeschlagenen Gesundheitszustand spricht die Betroffene ebenso wenig ein Übergabehindernis an, weil nur die Transportunfähigkeit der zu übergebenden Person ein tatsächliches Übergabehindernis darstellt und die Übergabe wäre in solchen Fällen verpflichtend aufzuschieben. Nur wenn die betroffene Person wegen schwerer gesundheitlicher Schäden unbegrenzt haft-und transportunfähig ist, kann in seltenen Fällen bereits die Übergabe wegen der mit ihrer zwangsweisen Durchführung verbundenen Lebensgefahr oder mangels ausreichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten unzulässig sein (Göth-Flemmich/Riffel in WK 2ARHG § 37 Rz 2; Hackner in Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen 6 IRG § 34 Rz 11, Gleß/Wahl/Zimmermann in Schomburg/Lagodny aaO § 73 Rz 106; Hinterhofer in WK 2EU-JZG § 25 Rz 8; ständige Rechtsprechung des OLG Wien, zuletzt zu 22 Bs 249/23p). Jedoch ist bereits dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keine unbegrenzte Haft- bzw. Transportunfähigkeit zu entnehmen und wurde auch nicht behauptet, dass eine lebenswichtige medizinische Behandlung in Ungarn unmöglich wäre.
Darüber hinaus hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist (was nicht behauptet wurde), ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaats gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3 MRK (OLG Wien 22 Bs 249/23p mwN).
Das Erstgericht war aufgrund dieser Erwägungen auch nicht verhalten die Krankenhistorie, allenfalls sogar ein medizinisches Sachverständigengutachten, einzuholen.
Da die die Übergabe bewilligende Entscheidung der Sach-und Rechtslage entspricht, war der Beschwerde ein Erfolg versagt.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 1 Abs 2 EU-JZG iVm § 9 Abs 1 ARHG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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