Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Grosser und Mag. Huemer-Steiner in der Strafvollzugssache des A*wegen Absehens vom Strafvollzug wegen Auslieferung nach § 4 StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 24. Februar 2026, GZ Hv*-73, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Mit Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 4. März 2025 (ON 60) wurde der niederländische Staatsangehörige A* des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Abs 1 Z 1 und Z 3, 130 Abs 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 erster und zweiter Fall, 15 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hinsichtlich des Inhalts des Schuldspruchs wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss (ON 73, 2ff) identifizierend verwiesen (vgl RIS-Justiz RS0115236 [T1], RS0124017 [T2]).
Der Verurteilte befindet sich seit 4. März 2025 in Strafhaft in der Justizanstalt **. Die Hälfte der Strafzeit wird am 16. Juli 2026 verbüßt sein. Das voraussichtliche urteilsmäßige Strafende fällt auf den 16. Juli 2028 (ON 72).
Aufgrund des Europäischen Haftbefehls des Amtsgerichts München vom 26. Juni 2025 zu AZ **, dem der Sachverhalt eines Einbruchsdiebstahls am 26. Oktober 2023 in ** zugrunde liegt, bewilligte das Landesgericht Krems an der Donau mit Beschluss vom 7. Juli 2025 zu HR* die Übergabe des Verurteilten zur Strafverfolgung an die deutschen Behörden und sprach aus, dass auf die Spezialitätswirkung nicht verzichtet und die Übergabe gemäß § 25 Abs 1 Z 6 EU-JZG aufgeschoben wird, bis dem österreichischen (Straf-)Vollzugsanspruch im Verfahren Hv* des Landesgerichts Linz Genüge getan ist. Der angeführte Sachverhalt wurde von den deutschen Behörden als schwerer Bandendiebstahl qualifiziert, der im Fall einer Verurteilung mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren bedroht ist (ON 62.1).
Am 19. Februar 2026 beantragte der Verurteilte, zum Zeitpunkt der Verbüßung der Hälfte der Strafe, sohin zum 16. Juli 2026, vom weiteren Vollzug der derzeit verbüßten Freiheitsstrafe abzusehen und ihn nach Deutschland auszuliefern. Er verwies darauf, dass einem solchen Vorgehen keine generalpräventiven Gründe entgegenstünden (ON 71).
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 24. Februar 2026 wies das Landesgericht Linz als nach § 7 StVG zuständiges (erkennendes) Gericht den Antrag des Verurteilten auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Auslieferung gemäß § 4 StVG aufgrund generalpräventiver Hindernisse ab (ON 73).
Dagegen richtete sich die Beschwerde des Verurteilten, mit der er primär auf eine dahingehende Abänderung des Beschlusses abzielt, dass gemäß § 4 StVG vom weiteren Vollzug vorläufig abgesehen wird; hilfsweise wird die Kassation des Beschlusses angestrebt (ON 74).
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Begehrt ein anderer Staat die Auslieferung des Verurteilten und wurde (für den Anwendungsbereich des EU-JZG) die Übergabe bewilligt, hat das Auslieferungsgericht die Übergabe des Verurteilten an die ausländische Behörde im Interesse der Vollstreckung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe zunächst aufzuschieben (§ 25 Abs 1 Z 6 EU-JZG; vgl ON 62.1). Da der inländische Strafvollzug aber nur im unbedingt notwendigen Ausmaß mit dem Vollzug an Ausländern, die Österreich danach ohnehin verlassen müssen, belastet werden soll, bestimmt § 4 erster Satz StVG, dass im Fall der Bewilligung der Auslieferung vom Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe vorläufig abzusehen ist, sofern einem solchen Vorgehen nicht besondere generalpräventive Gründe entgegenstehen. In dem Sinn hat der inländische Strafanspruch gegenüber einer bereits für zulässig erklärten Auslieferung grundsätzlich zurückzutreten ( Pieberin WK² StVG § 4 Rz 1 und Rz 11 mwH).
Das (vorläufige) Absehen vom Strafvollzug wegen Auslieferung ist kein Unterfall der bedingten Entlassung, sondern ein eigenständiges Rechtsinstitut. § 4 StVG sieht – anders als § 46 StGB und § 133a StVG, dessen Voraussetzungen bewusst an jene der bedingten Entlassung angeglichen wurden – keine Stichtage, etwa in Form der Verbüßung von der Hälfte oder zwei Dritteln der verhängten Freiheitsstrafe, vor (vgl OGH 14 Os 4/23d [19] mwN).
Ein Vorgehen nach § 4 StVG ist daher auch – anders als bei einer bedingten Entlassung – nicht von Voraussetzungen persönlicher Natur abhängig; die Persönlichkeit, das Vorleben, die Aussichten auf ein redliches Fortkommen oder familiäre Gründe haben außer Betracht zu bleiben. Vielmehr ist zu prüfen, ob besondere, im Einzelfall liegende generalpräventive Gründe vorliegen, die einen – zumindest teilweisen – unverzüglichen Vollzug erfordern. In Betracht kommen primär hohe Freiheitsstrafen wegen schwerer Straftaten, durch die der Rechtsfrieden besonders empfindlich und nachhaltig gestört wurde (zB terroristische Straftaten, erhebliche und mehrfache Suchtmitteldelinquenz im Rahmen einer kriminellen Vereinigung), die besonderes Aufsehen erregt oder die die Behörden besonders lange und intensiv auf den Plan gerufen haben. Bei der Prüfung der generalpräventiven Gründe ist die Höhe der im Inland verhängten Freiheitsstrafe gegen die den Verurteilten im Ausland zu erwartende Strafe abzuwägen. Generalpräventive Bedenken gegen ein Absehen werden daher – in der Regel – dann nicht bestehen, wenn den Auszuliefernden im Ausland eine Strafe erwartet, deren Ausmaß zumindest der im Inland noch nicht vollzogenen Freiheitsstrafe entspricht oder sie sogar übersteigt. Soll der Verurteilte zur Strafverfolgung ausgeliefert werden, ist – entgegen der Beschwerdeargumentation – hinsichtlich der Strafhöhe eine Prognose vorzunehmen (vgl Drexler/Weger StVG 5 § 4 Rz 2f ; Pieberin WK² StVG § 4 Rz 12f mwN).
Der hier vollzugskausalen Verurteilung lag – zusammengefasst – teils vollendeter, teils versuchter gewerbsmäßiger Einbruchsdiebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung in vier Angriffen durch Sprengung von Bankomaten mit einem Gesamtbeutewert von EUR 363.080,00 binnen eines einmonatigen Zeitraums zugrunde.
Auf Basis der oben referierten rechtlichen Voraussetzungen hat das Erstgericht daher zutreffend nach Abwägung der im Inland verhängten Freiheitsstrafe mit der in Deutschland zu erwartenden Freiheitsstrafe das Vorliegen von generalpräventiven Gründen bejaht, die einen unverzüglichen Vollzug erfordern. Insofern kann auf die Begründung im angefochtenen Beschluss (ON 73, 6) verwiesen werden.
Hervorzuheben ist, dass die Einbruchsdiebstähle mit einer massiven kriminellen Energie einhergingen, die sich aus Sicht der Allgemeinheit deutlich und auffallend von regelmäßig vorkommenden Einbruchsdiebstählen abheben. Die wiederholten Tathandlungen, denen insbesondere aufgrund der sogenannten „Bankomatsprengungen“ unter Einsatz besonderer Mittel und besonderer Fähigkeiten im Rahmen einer kriminellen Vereinigung ein gesteigerter Handlungs-, Gesinnungs- und Erfolgsunwert zugrunde liegt, stellen einen dermaßen hohen sozialen Störwert dar, bei dem es aufgrund der Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs der Strafe im Sinne des § 4 StVG bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Gerade bei einer solchen Form von organisierter und schwerer Kriminalität bedarf es dringend einer konsequenten Strafverfolgung, um der Allgemeinheit die soziale Unerwünschtheit derartiger strafbarer Handlungen aufzuzeigen und diese Form der Kriminalität nicht zuletzt durch wirksame Abschreckung potenzieller Nachahmungstäter erfolgreich bekämpfen zu können.
Überzeugende Argumente gegen diese Einschätzung vermag die Beschwerde nicht aufzuzeigen. Auch wenn eine Entlassung in Freiheit nicht mit einer Auslieferung in den Strafverfolgungsbereich einer ausländischen Behörde gleichzusetzen ist, würde eine Vorgehensweise nach § 4 StVG im vorliegenden Fall in Hinblick auf die auch mit Blick auf den dort inkriminierten Tatzeitpunkt mutmaßlich zu erwartende Strafe in Deutschland dennoch das Signal vermitteln, dass an ausländische Behörden zur Strafverfolgung zu übergebende Strafgefangene besser gestellt sind, als jene, die ihre Strafe (allein) im Inland verbüßen. Damit besteht die Gefahr, dass die Hemmschwelle zu gleichartiger Straffälligkeit in vergleichbaren Fällen leichter überwunden würde als bei weiterer Verbüßung der im Inland verhängten Sanktion.
Da der Beschwerdeführer die Auslieferung nach Deutschland zum Termin der „Halbstrafe“ anstrebt, ist ihm entgegenzuhalten, dass das (vorläufige) Absehen vom Strafvollzug gemäß § 4 StVG ein eigenständiges Rechtsinstitut ist, das keinen Stichtag wie etwa die Verbüßung der Halbstrafe vorsieht.
Wenn der Beschwerdeführer vermeint, in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden zu sein, ist ihm in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft zu erwidern, dass seine Anhörung unterbleiben konnte, weil der von ihm entsprechend begründete Antrag auf das vorläufige Absehen vom Vollzug gemäß § 4 StVG die Äußerung ersetzt (vgl Pieber in WK 2StVG § 17 Rz 2). Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.
Im Übrigen ist der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass bei einem Vorgehen nach § 4 StVG nur darauf abzustellen ist, ob besondere generalpräventive Erwägungen den weiteren Vollzug der im Inland verhängten Freiheitsstrafe erfordern. Auf die Umstände, dass die Reststrafe ohnehin noch zu vollstrecken ist, wenn er in das Bundesgebiet zurückkehrt, und dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren verhängt hat, kommt es daher nicht an.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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