Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Kohlroser (Vorsitz), den Richter Mag. Scherr, LL.M. BA und die Richterin Mag a . Berzkovics in der Übergabesache des A* wegen Übergabe zur Strafverfolgung an Ungarn über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 17. Oktober 2025, AZ ** (ON 31 der Akten ** der Staatsanwaltschaft Graz), in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird dahin Folge gegeben, dass der angefochtene Beschluss in seinem Punkt I. aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht verwiesen wird.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 1 Abs 2 EU-JZG iVm § 9 Abs 1 ARHG und § 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene albanische Staatsangehörige A* wurde am 2. Oktober 2025 aufgrund eines Europäischen Haftbefehls des Bezirksgerichts Buda und Umgebung, Ungarn, vom 17. September 2025, AZ **, festgenommen (ON 12.2), woraufhin die Staatsanwaltschaft Graz gegen ihn ein Übergabeverfahren nach dem EU-JZG einleitete.
Nach Durchführung einer Übergabeverhandlung am 17. Oktober 2025 lehnte das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss die Übergabe des Betroffenen an die ungarischen Justizbehörden zur Strafverfolgung als unzulässig ab (I.), hob die Übergabehaft auf (II.) und ordnete die Enthaftung des Betroffenen an (III.).
Gegen die Ablehnung der Übergabe richtet sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft, die darauf abzielt, den angefochtenen Beschluss insoweit aufzuheben und die Übergabe für zulässig zu erklären. Hilfsweise wird beantragt, dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen (ON 33).
Die Beschwerde ist im Eventualbegehren berechtigt.
Ein Europäischer Haftbefehl kann zur Strafverfolgung wegen einer Handlung erlassen oder vollstreckt werden, deren Begehung nach dem Recht des Ausstellungsstaats mit einer Freiheitsstrafe, deren Obergrenze mindestens ein Jahr beträgt, bedroht ist, wenn sie unabhängig von ihrer gesetzlichen Bezeichnung auch nach dem Recht des Vollstreckungsstaats eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung darstellt (§ 4 Abs 1 erster Satz EU-JZG). Die beiderseitige Strafbarkeit ist jedoch nicht zu prüfen, wenn die dem Europäischen Haftbefehl zugrundeliegende mit Strafe bedrohte Handlung von der ausstellenden Justizbehörde einer der im Teil A des Anhangs I zum EU-JZG angeführten Kategorie von Straftaten zugeordnet wurde und nach dem Recht des Ausstellungsstaats mit einer Freiheitsstrafe, deren Obergrenze mindestens drei Jahre beträgt, bedroht ist (§ 4 Abs 3 EU-JZG). Die Voraussetzungen für die Übergabe sind gemäß § 19 Abs 1 EU-JZG anhand des Inhalts des Europäischen Haftbefehls zu prüfen.
Nach dem wesentlichen Inhalt des Europäischen Haftbefehls soll der Betroffene am 29. November 2024 und etwa einen Monat davor in zwei Angriffen jeweils zehn Kilogramm Kokain mit seinem Pkw nach ** transportiert und dort einem anderen übergeben haben, wobei die Menge des vom Betroffenen veräußerten Suchtgifts die Untergrenze der sogenannten „bedeutenden Menge“ überstiegen habe. Die ausstellende Justizbehörde qualifizierte diese Taten als Straftaten nach Anhang I, Teil A zum EU-JZG, nämlich als „illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen“. Da diese Zuordnung nicht offensichtlich fehlerhaft ist (vgl § 19 Abs 3 EU-JZG) und sich in Bezug auf die Strafdrohung aus dem Europäischen Haftbefehl ergibt, dass die Weitergabe von Suchtgift in einer bedeutenden Menge nach § 176 Abs 3 des ungarischen Strafgesetzbuchs mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu 20 Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist (ON 10.4, 5 f), hat keine Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit zu erfolgen.
Das Erstgericht lehnte die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls gestützt auf § 19 Abs 4 EU-JZG (idF vor BGBl I 2025/65) ab, weil die Übergabe den Betroffenen in seinem Recht auf Achtung des Familienlebens (Art 8 MRK) verletzen würde und außerdem wegen derselben Tat bei der Staatsanwaltschaft Eisenstadt ein Ermittlungsverfahren anhängig sei. Diese Argumentation ist unzutreffend.
Mit dem am 1. November 2025 in Kraft getretenen Strafrechtlichen EU-Anpassungsgesetz 2025 (StrEU-AG 2025; BGBl I 2025/65) wurde das EU-JZG geändert.
In § 10a EU-JZG findet sich nunmehr (bei gleichzeitigem Entfall des § 19 Abs 4 EU-JZG) ein eigener von Amts wegen wahrzunehmender Ablehnungsgrund für den Fall der Verletzung von Grundrechten. Demzufolge ist die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls unzulässig, wenn ausnahmsweise, insbesondere aufgrund systemischer oder allgemeiner Mängel im Ausstellungsstaat, die ernsthafte Gefahr besteht, dass die Übergabe unter den besonderen Umständen des Einzelfalls die in Art 6 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) anerkannten Grundsätze oder die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) gewährten Rechte verletzen würde.
Damit kann unter bestimmten Umständen auch das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art 8 MRK, der nach den Erläuterungen zur Charta der Grundrechte (ABl. 2007, C 303/17) dem Art 7 GRC entspricht, der Übergabe entgegenstehen. Da Art 7 GRC allerdings die gleiche Bedeutung und Tragweite hat wie Art 8 MRK, unterliegen die darin normierten Rechte denjenigen legitimen Einschränkungen, die Art 8 MRK gestattet (ABl. 2007, C 303/20). Gemäß Art 8 Abs 2 MRK ist ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts dann statthaft, wenn der Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhütung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der zufolge Art 8 Abs 2 MRK sohin erforderlichen Notwendigkeits- und Verhältnismäßigkeitsprüfung ist zu berücksichtigen, dass den Interessen der betroffenen Person insbesondere das Interesse des ersuchenden Staats an der Verfolgung bereits begangener Straftaten gegenübersteht, wobei dem Strafverfolgungsinteresse bei Suchtgiftdelinquenz besonderes Gewicht beigemessen wird (RS0123230 [insb T4]). In Anbetracht von Art und Schwere der dem Betroffenen in Ungarn zur Last liegenden Taten wäre seine Übergabe daher nur unter außergewöhnlichen Umständen unverhältnismäßig. Solche ergeben sich aus den Akten aber nicht, sodass die Übergabe auch unter Berücksichtigung der im angefochtenen Beschluss festgestellten familiären Beziehungen (BS 3: Ehegattin und zwei gemeinsame Kinder im Alter von fünfeinhalb und eineinhalb Jahren, die in Österreich leben) unter dem Aspekt des Art 8 Abs 2 MRK verhältnismäßig wäre.
Auch der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft Eisenstadt gegen den Betroffenen wegen des Verdachts der Ausfuhr von Kokain von Österreich nach Ungarn, sohin wegen Taten, die dem Europäischen Haftbefehl zugrundeliegen, zu AZ B* ein Ermittlungsverfahren eingeleitet hat, stünde der Übergabe nicht entgegen.
Gemäß § 7 Abs 2 Z 1 EU-JZG ist zwar die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls wegen Taten, die dem Geltungsbereich der österreichischen Strafgesetze unterliegen, unzulässig, wenn gegen die gesuchte Person wegen derselben Tat ein Strafverfahren anhängig ist. Diese Bestimmung steht allerdings der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen eine Person, die – wie hier – nicht österreichischer Staatsbürger ist, nicht entgegen, wenn der Durchführung des Strafverfahrens im Ausstellungsstaat mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des Falles, insbesondere (unter anderem) aus Gründen der Wahrheitsfindung, der Vorzug zu geben ist (§ 7 Abs 3 Z 1 EU-JZG). Mit Blick auf die weiteren Ausführungen im Europäischen Haftbefehl, aus denen sich ergibt, dass in Ungarn nicht nur Teile des Suchtgifts sichergestellt wurden, sondern auch Ermittlungen gegen die mutmaßlichen Empfänger des Suchtgifts geführt werden, ist davon auszugehen, dass dort weitere Beweismittel vorhanden sind, sodass unter dem Aspekt der Wahrheitsfindung einer Durchführung des Strafverfahrens in Ungarn der Vorzug zu geben wäre.
Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls durch Übergabe eines nichtösterreichischen Staatsangehörigen zur Strafverfolgung ist aber bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 5a EU-JZG, der durch das bereits angesprochene StrEU-AG 2025 ebenfalls geändert wurde und nunmehr auch auf Drittstaatsangehörige Anwendung findet, stets nur unter der Bedingung zulässig, dass der von der Übergabe Betroffene nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Vollzug der vom Gericht des Ausstellungsstaats verhängten Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach Österreich rücküberstellt wird (§ 5 Abs 5 EU-JZG).
§ 5a EU-JZG idgF normiert diesbezüglich, dass § 5 Abs 5 EU-JZG auf einen anderen Staatsangehörigen, gegen den ein Europäischer Haftbefehl ausgestellt wurde, anzuwenden ist, wenn dieser seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Inland hat, davon auszugehen ist, dass die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe im Inland der Erleichterung der Resozialisierung und der Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft dient, und er sein Recht auf Aufenthalt nicht durch ein Verhalten verwirkt hat, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Nach der Aktenlage hat der Betroffene seit 5. Oktober 2016 (mit Ausnahme einer Unterbrechung im Zeitraum von 28. April bis 20. Dezember 2021) seinen Hauptwohnsitz in Österreich. Er ist hier (ebenso wie in Ungarn) unbescholten. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass er sein Aufenthaltsrecht durch ein die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdendes Verhalten verwirkt hätte.
Zu prüfen bleibt daher, ob seine Resozialisierungschancen nach Verbüßung einer im Ausstellungsstaat gegebenenfalls verhängten Strafe durch einen Vollzug in Österreich erhöht würden. Ob dies der Fall ist, ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in einer Gesamtschau aller konkreten Faktoren zu würdigen, die darauf hinweisen können, dass zwischen dem Betroffenen und dem Vollstreckungsstaat Bindungen bestehen, die belegen, dass er hinreichend in diesem Staat integriert ist und dass daher die Vollstreckung der im Ausstellungsstaat gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßnahme im Vollstreckungsstaat zur Erhöhung seiner Resozialisierungschancen nach Vollstreckung beitragen wird. Zu diesen Faktoren gehören die familiären, sprachlichen, kulturellen, sozialen oder wirtschaftlichen Bindungen zum Vollstreckungsstaat sowie Art, Dauer und Bedingungen seines Aufenthalts in diesem Staat (EuGH 6. Juni 2023, C-700/21, Rz 68).
Im bisherigen Verfahren wurde bloß auf die familiären Bindungen des Betroffenen im Inland Bedacht genommen. Die übrigen der genannten Faktoren hingegen wurden bisher nicht hinreichend berücksichtigt und bedürfen daher noch einer Klärung.
In Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen ist ergänzend anzumerken, dass zwar ein Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem vorgelegt wurde, aus dem sich ergibt, dass der Betroffene über eine Gewerbeberechtigung (Botendienst) verfügt (ON 30, 16), daraus aber nicht zwingend abgeleitet werden kann, dass der Betroffene tatsächlich ein ausreichendes Einkommen aus dieser selbstständigen Tätigkeit erzielt hat, wobei insoweit auch auf die Ergebnisse der Observation im Ermittlungsverfahren zu AZ B* der Staatsanwaltschaft Eisenstadt Bedacht zu nehmen sein wird.
Das Erfordernis zusätzlicher Beweisaufnahmen hat gemäß § 89 Abs 2a Z 3 StPO die Aufhebung des Beschlusses im angefochtenen Umfang und die Verweisung der Sache an das Erstgericht zur neuen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zur Folge. Im fortgesetzten Verfahren werden geeignete Erhebungen anzustellen sein, um die Beurteilung zu ermöglichen, ob beim Betroffenen die Voraussetzungen des § 5a EU-JZG erfüllt sind.
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