Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes, den Senatspräsident Mag. Gruber und die Richterin Dr. Koller als weitere Senatsmitglieder in der Übergabesache des A* zur Strafvollstreckung an die Republik Kroatien über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 8. Jänner 2026, GZ **-23.1 nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Aufgrund Europäischen Haftbefehls des Gespanschaftsgerichts Zadar vom 13. November 2025, AZ **, leitete die Staatsanwaltschaft Wien gemäß § 16 EU-JZG ein Übergabeverfahren gegen den am ** geborenen kroatischen Staatsangehörigen A* zur Strafvollstreckung der mit Urteil des Bezirksgerichts Zadar vom 11. November 2020, GZ **, rechtskräftig mit Urteil des Gespanschaftsgerichts Sibenik vom 13. März 2025, AZ **-3, verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten, von denen noch fünf Monate und fünf Tage zu vollziehen sind, ein.
Der Betroffene wurde den Angaben im Europäischen Haftbefehl zufolge zusammengefasst verurteilt, weil er am 14. August 2020 in ** seine Ex-Freundin B* zunächst beleidigte, einen Aschenbecher nach ihr warf, ihr anschließend ins Schlafzimmer folgte, sich auf sie legte, sie an den Haaren zog und ihr Faustschläge gegen ihren Kopf und Oberkörper versetzte, sie danach gefährlich mit dem Tod bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er er ihr ein Messer unterhalb des Halses anlegte und sagte „Ich werde dich abschlachten, du wirst mich nicht zum Narren halten, ich werde all die deinigen abschlachten", ein Bier in Richtung ihres Kopfes warf und ihr anschließend das Messer an den Bauch hielt und sagte "Ich werde dir den ganzen Leib aufschlitzen!" sowie schließlich einen Stuhl, auf dem sie saß, aufhob und zu Boden warf, sodass B* mit dem Kopf gegen die Wand schlug.
Dieser Sachverhalt wird im Europäischen Haftbefehl als Straftat gegen die persönliche Freiheit – Drohung nach Art. 139 Abs 2 Strafgesetz/11 mit einer Höchstdauer der verhängten Strafe von bis zu drei Jahren qualifiziert (vgl. ON 17.2).
Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte das Erstgericht die Übergabe des Betroffenen zur Strafvollstreckung unter Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität an die kroatischen Behörden.
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Verkündung angemeldete und fristgerecht ausgeführte Beschwerde des Betroffenen (ON 24), monierend, es läge insofern ein Abwesenheitsurteil vor, als es im zweitinstanzlichen Verfahren zu einer für den Betroffenen nachteiligen Abänderung des Urteils, konkret zur Erhöhung der zu vollstreckenden Freiheitsstrafe gekommen sei, in welchem keine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Betroffenen stattgefunden habe und wovon er auch keine Kenntnis gehabt habe.
Dem Rechtsmittel kommt Berechtigung nicht zu.
Vorweg ist festzuhalten, dass nach § 21 Abs 1 EU-JZG iVm § 31 Abs 6 ARHG in der geltenden Fassung eine öffentliche und mündliche Verhandlung vor dem Beschwerdegericht als nicht notwendig erachtet wird, weil bloß formelle Aspekte der Europäischen Haftbefehle Gegenstand des Remediums sind, die nach dem Akteninhalt keiner ergänzenden mündlichen Erörterung bedürfen.
Die dem Europäischen Haftbefehl zugrundeliegende mit Strafe bedrohte Handlung wäre nach österreichischem Recht unter die Tatbestände der Körperverletzung und gefährlichen Drohung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB, 107 Abs 2 erster Fall StGB zu subsumieren und wurden – vom Rechtsmittelwerber nicht kritisiert – vom Erstgericht zutreffend als übergabefähig im Sinne des § 4 Abs 2 EU-JZG eingestuft, weil beiderseitige Strafbarkeit vorliegt und mehr als vier Monate Freiheitsstrafe zu vollstrecken sind.
Vorauszuschicken ist zunächst, dass gemäß § 19 Abs 1 EU-JZG die Voraussetzungen für eine Übergabe anhand des Inhalts des Europäischen Haftbefehls zu prüfen sind. Für diesen ist ein Formblatt zu verwenden. Dem ordnungsgemäß ausgefüllten Formblatt sollten wenn möglich keine zusätzlichen Dokumente angefügt werden (vgl. Schallmoser in WK 2EU-JZG § 19 Rz 4). Nur wenn diese Angaben nicht ausreichen, um über die Übergabe entscheiden zu können, hat das Gericht von der ausstellenden Justizbehörde zusätzliche Angaben zu verlangen (vgl. § 19 Abs 2 EU-JZG).
Auch das Vorliegen der in § 11 EU-JZG genannten Voraussetzungen in Bezug auf Abwesenheitsurteile ist vom österreichischen Vollstreckungsgericht anhand des Inhalts des Europäischen Haftbefehls zu prüfen und hat dieses die Überprüfung grundsätzlich ebenfalls alleine auf Basis dessen und der Verfahrensvorschriften des Ausstellungsstaats vorzunehmen (vgl. Hinterhofer in WK 2EU-JZG § 11 Rz 5, 6).
Fallkonkret lässt sich dem Europäischen Haftbefehl explizit entnehmen, dass die gesuchte Person der Verhandlung, in der das Urteil gefällt wurde, beiwohnte (vgl. ON 17.2, 4).
Das Erstgericht konnte daher im Hinblick auf das im Übergabeverfahren herrschende formelle Prüfungsprinzip und angesichts dessen, dass auch den Angaben des Betroffenen zufolge er in der Verhandlung vor dem Bezirksgericht Zadar vom 11. November 2020 anwesend war und dass die Angaben im Europäischen Haftbefehl weder unschlüssig noch unvollständig sind, zurecht von weiterer Erkundigungen bzw. Beischaffung von Dokumenten aus dem kroatischen Strafakt Abstand nehmen und im Sinne des § 19 Abs 1 EU-JZG auf die Angaben im Europäischen Haftbefehl vertrauen.
Die Behauptung des Rechtsmittelwerbers, in einem anschließenden Rechtsmittelverfahren nicht anwesend gewesen zu sein, bleibt einerseits unbelegt und würde andererseits auch den Vollzug des Haftbefehls mit Blick auf diese Angaben im Europäischen Haftbefehl die Übergabe nicht hindern.
§ 5a EU-JZG wurde vom Erstgericht zutreffend nicht zur Anwendung gebracht, weil der Betroffene zwar seit 27. Juli 2022 eine durchgehende Wohnsitzmeldung im Inland aufweist (ON 2.9), jedoch nicht davon auszugehen ist, dass die Vollstreckung der Freiheitsstrafe im Inland der Erleichterung der Resozialisierung und Wiedereingliederung in die Gesellschaft dient. Da der Betroffene der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist (vgl ON 9 S 1, 14, 16, 20 S 1 und 22 S 1) und keine Familienangehörigen in Österreich hat (ON 9 S 5), besteht keine Bindungen mit derart starker Integration in der Republik Österreich, die die Annahme rechtfertigt, dass sich der Betroffene in einer mit einem Inländer vergleichbaren Situation befindet.
Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung findet im formellen Übergabeverfahren nicht statt, weitere Übergabehindernisse wurden nicht behauptet und sind auch von Amts wegen nicht erkennbar, weshalb der angefochtene Beschluss der Sach- und Rechtslage entspricht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 1 Abs 2 EU-JZG iVm § 9 Abs 1 ARHG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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