Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Koller als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Trebuch LL.M. und die Richterin Mag. Klestil-Krausam als weitere Senatsmitglieder in der Übergabesache des A* zur Strafvollstreckung an die Republik Ungarn über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12. Februar 2026, GZ **-24, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Aufgrund des Europäischen Haftbefehls des Landesgerichts der Hauptstadt vom 24. Februar 2025, AZ **, (ON 3; Übersetzung ON 19.2) leitete die Staatsanwaltschaft Wien gemäß § 16 EU-JZG ein Übergabeverfahren gegen den am ** geborenen tunesischen Staatsangehörigen A* zur Strafvollstreckung an die Republik Ungarn ein.
Demnach wurde er mit Urteil des Zentralen Bezirksgerichts Pest vom 14. März 2023, AZ **, rechtskräftig mit Entscheidung des Landesgerichts der Hauptstadt vom 9. Februar 2024, AZ **, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt, von denen noch zwei Jahre, neun Monate und siebenundzwanzig Tage zu vollziehen sind, weil er zumindest ab August 2018 bis zu seiner Festnahme am 20. November 2018 in Ungarn zur Aufbesserung seines Lebensunterhalts Suchtgift, nämlich Marihuana und Kokain, anderen entgeltlich überließ.
Dieser Sachverhalt wird im Europäischen Haftbefehl als Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 176 Abs 4 vierter Fall ungarisches Strafgesetzbuch mit einer Strafobergrenze von acht Jahren qualifiziert und dem Listendelikt „Illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen“ zugeordnet (vgl ON 19.2, 7 [Übersetzung]).
Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte das Erstgericht die Übergabe des Betroffenen zur Strafvollstreckung unter Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität an die ungarischen Behörden.
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Verkündung des Beschlusses angemeldete (ON 23, 2) und fristgerecht zu ON 26 ausgeführte Beschwerde des Betroffenen, mit der er die Ablehnung seiner Übergabe mit der Begründung begehrt, er sei im ungarischen Rechtsmittelverfahren nicht anwesend und auch nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen und habe substantiiert vorgebracht, dass er in Ungarn um sein Leben fürchten müsse.
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Vorweg ist festzuhalten, dass nach § 21 Abs 1 EU-JZG iVm § 31 Abs 6 ARHG idgF eine öffentliche und mündliche Verhandlung vor dem Beschwerdegericht als nicht notwendig erachtet wird, weil bloß formelle Aspekte des Europäischen Haftbefehls Gegenstand des Remediums sind, die angesichts des umfassenden Vorbringens des Beschwerdeführers und des Akteninhalts keiner (ergänzenden) mündlichen Erörterung bedürfen.
Die dem Europäischen Haftbefehl zugrundeliegende mit Strafe bedrohte Handlung wurde – vom Rechtsmittelwerber nicht kritisiert – von der ausstellenden Justizbehörde der in Anhang I, Teil A des EU-JZG angeführten Kategorie von Straftaten, nämlich „illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen“ zugeordnet und ist nach dem Recht des Ausstellungsstaats mit einer Freiheitsstrafe, deren Obergrenze mindestens drei Jahre beträgt, bedroht, sodass die für eine Übergabe zur Strafvollstreckung erforderlichen Voraussetzungen nach § 4 Abs 3 EU-JZG – bei noch mehr als vier Monaten zu vollstreckender Reststrafe (§ 4 Abs 2 leg cit) – erfüllt sind.
Gemäß § 19 Abs 1 EU-JZG sind die Voraussetzungen für eine Übergabe anhand des Inhalts des Europäischen Haftbefehls zu prüfen. Für diesen ist ein Formblatt zu verwenden. Dem ordnungsgemäß ausgefüllten Formblatt sollten wenn möglich keine zusätzlichen Dokumente angefügt werden ( Schallmoser in WK 2EU-JZG § 19 Rz 4). Nur wenn diese Angaben nicht ausreichen, um über die Übergabe entscheiden zu können, hat das Gericht von der ausstellenden Justizbehörde zusätzliche Angaben zu verlangen (§ 19 Abs 2 EU-JZG).
Auch das Vorliegen der in § 11 EU-JZG genannten Voraussetzungen in Bezug auf Abwesenheitsurteile ist vom österreichischen Vollstreckungsgericht anhand des Inhalts des Europäischen Haftbefehls zu prüfen und hat dieses die Überprüfung grundsätzlich ebenfalls alleine auf Basis dessen und der Verfahrensvorschriften des Ausstellungsstaats vorzunehmen ( Hinterhofer in WK 2EU-JZG § 11 Rz 5 f).
Fallkonkret lässt sich dem Europäischen Haftbefehl ausdrücklich entnehmen, dass die Entscheidung des Landesgerichts der Hauptstadt als Rechtsmittelgericht zwar in Abwesenheit des Betroffenen erfolgte, dieser jedoch Kenntnis von der anberaumten Verhandlung hatte und ein Mandat an einen Rechtsbeistand, der entweder von der betroffenen Person gewählt oder vom Staat bestellt wurde, erteilt hatte, ihn bei der Verhandlung zu verteidigen, und er bei der Verhandlung von diesem Rechtsbeistand auch tatsächlich verteidigt wurde ist (ON 19.2, 4 [Übersetzung]). Zudem wurde der Betroffene auch ordnungsgemäß zu dieser Verhandlung geladen (ON 19.2, 4 [Übersetzung]; vgl im Übrigen auch dessen eigene Angaben ON 12, 3, wonach er sich dagegen entschieden habe, bei der Urteilsverkündung anwesend zu sein).
Das Erstgericht konnte daher im Hinblick auf das im Übergabeverfahren herrschende formelle Prüfungsprinzip und angesichts dessen, dass die Angaben im Europäischen Haftbefehl – auch unter Berücksichtigung der Aussagen des Betroffenen - weder unschlüssig noch unvollständig sind, zu Recht von weiteren Erkundigungen bzw. Überprüfungen Abstand nehmen und im Sinne des § 19 Abs 1 EU-JZG auf die Angaben im Europäischen Haftbefehl vertrauen.
Der – im Übrigen erstmals in der Beschwerde - erhobene Einwand einer nicht ordnungsgemäßen Vertretung im Rechtsmittelverfahren blieb zum einen unbescheinigt und ist mit Blick auf obangeführte Grundsätze zum anderen nicht geeignet, die im vorliegenden Europäischen Haftbefehl enthaltenen Angaben in Frage zu stellen, sodass auch dem Begehren einer ergänzenden „Aufklärung“ durch Rückfrage bei den ausländischen Behörden nicht nachzukommen war.
Wenn der Betroffene ferner eine ihn betreffende konkrete Gefährdung für seine Sicherheit und sein Leben im ungarischen Strafvollzug anspricht (ON 23, 2), ist ihm zu entgegnen, dass nach ständiger Rechtsprechung des EGMR der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften (gewichtigen) Gefahr schlüssig nachzuweisen hat, wobei der Nachweis hinreichend konkret sein muss. Demnach muss ein konkretes Risiko bestehen, die betreffende Person würde im Empfangsstaat der tatsächlichen Gefahr einer Art 3 MRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein, und dies muss anhand stichhaltiger Gründe belegbar sein.
Geht die Gefahr für Leib und Leben nicht von staatlicher Seite aus, muss der Beschwerdeführer nicht nur nachweisen, dass die Gefahr eine unmittelbar drohende ist, sondern auch, dass die staatlichen Autoritäten nicht in der Lage sind, ihn ausreichend vor dieser Gefahr zu schützen (RIS-Justiz RS0123229 [T1]).
Die unbescheinigten bzw. unsubstanziiert gebliebenen Behauptungen des Betroffenen, es bestünde eine von Mittätern (Komplizen) ausgehende Gefahr für sein Leben und er sei von diesen auch bedroht worden, wobei er selbiges - wie schon vom Erstgericht zutreffend erwogen - im Zuge seiner Vernehmung vor Verhängung der Übergabehaft noch mit keinem Wort zu erwähnen wusste, stellen, dem Beschwerdevorbringen zuwider, einen solchen geforderten Nachweis nicht dar.
Zudem handelt es sich bei der Republik Ungarn um einen Konventionsstaat der EMRK, sodass die Verantwortlichkeit des übergebenden Staats eingeschränkt ist, weil der Betroffene im Zielstaat Rechtsschutz gegen Konventionsverletzungen erlangen kann. Eine Mitverantwortung besteht nur dann, wenn dem Betroffenen nach seiner Übergabe Folter oder sonstige schwere oder irreparable Misshandlungen drohen und effektiver Rechtsschutz – auch durch den EGMR – nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen ist (RIS-Justiz RS0123229 [T6], RS0123201 [T4]). Das Vorliegen einer solchen Gefahr wurde von A* – wie bereits vom Erstgericht zutreffend erwogen - jedoch nicht einmal behauptet.
Da auch sonst keine weiteren Übergabehindernisse vorgebracht wurden oder dem Akt zu entnehmen sind, entspricht der die Übergabe bewilligende Beschluss der Sach- und Rechtslage, weshalb der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.
R echtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 1 Abs 2 EU-JZG iVm § 9 Abs 1 ARHG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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