Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Kohlroser (Vorsitz), den Richter Mag. Scherr, LL.M. BA und die Richterin Mag a . Berzkovics in der Übergabesache des A* wegen Übergabe zur Strafverfolgung an Ungarn über die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 15. Jänner 2026, AZ ** (ON 47.1 der Akten ** der Staatsanwaltschaft Graz), in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Antrag auf Anberaumung einer öffentlichen Verhandlung über die Beschwerde wird abgewiesen .
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 21 Abs 1 EU-JZG iVm § 31 Abs 6 dritter Satz ARHG und § 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Die Staatsanwaltschaft Graz führt aufgrund eines Europäischen Haftbefehls des Bezirksgerichts Buda und Umgebung, Ungarn, vom 17. September 2025, AZ **, ein Übergabeverfahren nach dem EU-JZG gegen den albanischen Staatsangehörigen A*.
Nach Durchführung einer Übergabeverhandlung am 15. Jänner 2026 (ON 48) bewilligte das Erstgericht mit dem nun angefochtenen Beschluss die Übergabe des Betroffenen an die ungarischen Justizbehörden zur Strafverfolgung unter der Bedingung, dass er nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Vollzug der vom Gericht des Ausstellungsstaats allfällig verhängten Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach Österreich rücküberstellt wird (ON 47.1).
Gegen die Bewilligung der Übergabe richtet sich die Beschwerde des Betroffenen, der vorbringt, dass die Übergabe aus Art 8 MRK und § 7 Abs 2 Z 1 EU-JZG unzulässig sei und beantragt, einen Gerichtstag zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung über die Beschwerde anzuberaumen.
Zum Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung über die Beschwerde:
Mit dem am 1. November 2025 in Kraft getretenen Strafrechtlichen EU-Anpassungsgesetz 2025 (StrEU-AG 2025; BGBl I 2025/65) wurde unter anderem der gemäß § 21 Abs 1 EU-JZG im Übergabeverfahren anzuwendende § 31 Abs 6 dritter Satz ARHG geändert. Demzufolge ist über die Beschwerde gegen den Beschluss, mit dem die Übergabe bewilligt wurde, nur dann in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu entscheiden, wenn das Oberlandesgericht eine solche für notwendig erachtet. Dies ist im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall. Der Antrag ist daher abzuweisen.
Zur Beschwerde:
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Zum Vorliegen der in § 4 Abs 1 und 3 EU-JZG normierten Voraussetzungen für die Übergabe wird auf den Beschluss des Beschwerdegerichts vom 11. Dezember 2025, AZ 9 Bs 289/25f (hier: ON 39.3), verwiesen, in dem auch schon der Einwand, die Übergabe würde den Betroffenen in seinem Recht auf Achtung des Privat-und Familienlebens nach Art 8 MRK verletzen, behandelt wurde. Mit seinem diese Ausführungen ignorierenden Beschwerdevorbringen ist der Betroffene daher ebenfalls auf die erwähnte Vorentscheidung zu verweisen. Ausgehend von Art und Umfang der dem Europäischen Haftbefehl zugrundeliegenden (der Schwerkriminalität zuzurechnenden) Tat sowie unter Berücksichtigung dessen, dass einerseits regelmäßige Besuche der Ehegattin und der Kinder in Ungarn leicht zu bewerkstelligen sind, andererseits familiäre Kontakte auch im Fall eines Freiheitsentzugs im Inland einschneidenden Beschränkungen unterworfen wären, bestehen gegen die Übergabe des Betroffenen an Ungarn sohin auch im Licht von Art 8 MRK unverändert keine Bedenken.
Das bei der Staatsanwaltschaft Eisenstadt zu AZ B* gegen den Betroffenen anhängige inländische Ermittlungsverfahren steht der Übergabe ebensowenig entgegen.
Gemäß § 7 Abs 2 Z 1 EU-JZG (der für nicht österreichische Staatsbürger unter den Einschränkungen des § 7 Abs 3 EU-JZG gilt) ist die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls wegen Taten, die dem Geltungsbereich der österreichischen Strafgesetze unterliegen, unzulässig, wenn gegen die gesuchte Person wegen derselben Tat ein Strafverfahren anhängig ist oder bis zur Entscheidung des Gerichts über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls eingeleitet wird.
Gegenstand des im Inland anhängigen Ermittlungsverfahrens ist die nach § 28a Abs 1 dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG subsumierte Ausfuhr von Kokain nach Ungarn, und zwar einer unbekannten Menge am 14. Oktober 2024 und weiterer 10.000 Gramm am 29. November 2024 (vgl ON 1.1 sowie zuletzt ON 34 und 35 der Akten AZ B* der Staatsanwaltschaft Eisenstadt).
Der Europäische Haftbefehl hingegen wurde (ausschließlich) wegen des Verdachts erlassen, der Betroffene habe im Oktober und November 2024 in ** in zwei Angriffen jeweils zehn Kilogramm Kokain an einen anderen übergeben, nicht aber wegen der Einfuhr dieses Suchtgifts von Österreich nach Ungarn. Die Tat wurde im Ausstellungsstaat dem Verbrechen des Handels mit Suchtgiften in bedeutender Menge gemäß § 176 Abs 1 Satz III und Abs 3 des ungarischen Strafgesetzbuchs subsumiert, der das Anbieten, Weitergeben, In-Umlauf-Bringen oder Handeln mit Suchtgift, nicht aber die Einfuhr unter Strafe stellt (ON 10.4, 5 f).
Bei der Aus-und Einfuhr von Suchtgift einerseits und dem Überlassen andererseits handelt es sich um selbständige Tatbilder, die ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben können (RS0114037, RS0116676), woraus folgt, dass sich das inländische Ermittlungsverfahren nicht auf dieselbe Tat bezieht wie der Europäische Haftbefehl. Die Überlassung des zuvor aus Österreich ausgeführten Suchtgifts in Ungarn würde im konkreten Fall auch gar nicht den österreichischen Strafgesetzen unterliegen, weil durch die Überlassung im Ausland mit Blick auf den im Europäischen Haftbefehl dargestellten Weitertransport des Suchtgifts nach Rumänien keine österreichischen Interessen verletzt wurden (§ 64 Abs 1 Z 4 StGB; RS0092209).
Daraus folgt, dass die dem Europäischen Haftbefehl zugrundeliegende Tat nicht den österreichischen Strafgesetzen unterliegt. Damit ist der Ablehnungsgrund nach § 7 Abs 2 Z 1 EU-JZG gar nicht anwendbar.
Auch sonst ergeben sich aus den Akten keine der Übergabe entgegenstehenden Umstände. Solche wurden auch nicht behauptet.
Abschließend wird festgehalten, dass kein Anlass für einen amtswegigen Aufschub der Übergabe nach § 25 Abs 1 Z 4 EU-JZG besteht, weil nach dem Stand des inländischen Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Eisenstadt nicht erkennbar ist, dass die Anwesenheit des Betroffenen für dieses Verfahren unbedingt erforderlich wäre.
Die Beschwerde bleibt daher ohne Erfolg.
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