Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und Mag. a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Übergabesache des A* zur Strafvollstreckung an Tschechien über dessen Beschwerde gegen Punkt I. des Beschlusses des Landesgerichts Innsbruck vom 7.1.2026, AZ ** (= GZ B*-28 der Staatsanwaltschaft Innsbruck), in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 21 Abs 1 zweiter Satz EU-JZG iVm § 31 Abs 6 dritter Satz ARHG und § 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Die Staatsanwaltschaft Innsbruck führt zu B* ein Verfahren zur Übergabe des ** Staatsangehörigen A* an die tschechischen Justizbehörden zur Strafvollstreckung der über ihn mit Urteil des Bezirksgerichts Ostrava vom 22.3.2024, AZ **-243, iVm dem Beschluss des Landesgerichts Ostrava vom 30.5.2024, AZ **-280, das am 30.5.2024 rechtskräftig wurde, wegen Vergewaltigung nach § 185 Abs 1 und 2 lit a des tschechischen Strafgesetzbuchs verhängten Freiheitsstrafe von vier Jahren. Diesem Übergabeverfahren liegt der Europäische Haftbefehl des Bezirksgerichts Ostrava vom 6.9.2024, AZ C*, zugrunde (ON 3).
Mit dem angefochtenen Beschluss „erklärte“ eine Einzelrichterin des Landesgerichts Innsbruck die Übergabe des Betroffenen zur Strafvollstreckung der oben genannten Freiheitsstrafe an die tschechischen Behörden „für zulässig“ (Punkt I.), womit der Sache nach die Übergabe bewilligtwurde (vgl § 21 Abs 1 EU-JZG, wonach anders als in Auslieferungsverfahren nach dem ARHG, in denen die Auslieferung vom Gericht für zulässig oder unzulässig zu erklären ist und im Anschluss der Bundesminister für Justiz über die Bewilligung oder Ablehnung der Auslieferung entscheidet [§§ 31 ff und 34 ARHG], in Übergabeverfahren nach dem EU-JZG das Gericht über die „Bewilligung oder Ablehnung“ der Übergabe entscheidet) und setzte darüber hinaus (zu Punkt II.) die Übergabehaft aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr fort.
Gegen Punkt I. (Bewilligung der Übergabe) dieses Beschlusses richtet sich die unmittelbar nach Verkündung angemeldete (ON 27, 5; zu Punkt II. [Fortsetzung der Übergabehaft] erklärte der Betroffene nach Rücksprache mit dem Verteidiger Rechtsmittelverzicht) und in der Folge fristgerecht schriftlich ausgeführte Beschwerde des Betroffenen mit dem Vorbringen, dass das dem gegenständlichen Haftbefehl zugrundeliegende Urteil in seiner Abwesenheit ergangen sei. Ihm seien keine Ladungen zugegangen und habe ihm sein tschechischer Rechtsvertreter mitgeteilt, dass das Verfahren gegen ihn eingestellt worden sei, weshalb er keine Veranlassung gesehen habe, elektronische Zustellungen zu prüfen. Es liege hier kein schuldhaftes Fernbleiben vor. Das Erstgericht hätte daher prüfen müssen, ob die tschechische Zustellfiktion im Einklang mit Art 6 MRK stehe. Zwar finde im Übergabeverfahren grundsätzlich keine Schuldprüfung statt, er habe aber vorgebracht, dass die Geschädigte ihre Angaben widerrufen habe, weshalb die Aufrechterhaltung des Europäischen Haftbefehls rechtsmissbräuchlich wäre, wenn den tschechischen Behörden der Widerruf bereits bekannt gewesen wäre. Es werde daher beantragt, eine ergänzende Erklärung bei den tschechischen Behörden einzuholen, ob der Widerruf aktenkundig sei. Weiters habe das Erstgericht die Anwendung des § 5a EU-JZG mit der Begründung fehlender Sprachkenntnisse verneint. Eine Vollstreckung in Österreich zur sozialen Wiedereingliederung wäre aber vorzuziehen. Er habe vor seiner Verhaftung im D* in ** gearbeitet und mit seiner Lebensgefährtin in einer Wohnung in E* gewohnt. Auch wenn ihm zum jetzigen Zeitpunkt Sprachkenntnisse fehlen würden, dürfe dies nicht dazu führen, dass ihm seine gefestigten Lebensverhältnisse in Österreich, die er sich durch sein Beschäftigungsverhältnis aufzubauen begonnen habe, entzogen werden. Die Beschwerde mündet in den Antrag, dem Betroffenen Einsicht in die tschechischen Originalunterlagen zur Zustellung des Urteils zu gewähren und durch Einholung einer ergänzenden Auskunft der tschechischen Justiz zu klären, ob ein Widerruf der Belastungsaussage aktenkundig ist, die Übergabe für unzulässig zu erklären, in eventu die Sache zur neuerlichen Entscheidung nach Ergänzung des Verfahrens an das Erstgericht zurückzuverweisen (ON 33).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, dringt nicht durch.
Voranzustellen ist, dass das Oberlandesgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Beschwerdegericht zur Prüfung der Bewilligung der Übergabe nicht für notwendig erachtete, da sämtliche Umstände zur Beurteilung derselben aktenkundig sind und keiner weiteren mündlichen Erörterung bedürfen (§ 21 Abs 1 EU-JZG iVm § 31 Abs 6 dritter Satz ARHG idF BGBl I 2025/65).
Gemäß § 19 Abs 1 EU-JZG sind die Voraussetzungen für eine Übergabe (§§ 4 bis 13) anhand des Inhalts des Europäischen Haftbefehls zu prüfen. Liegt ein schlüssiger Europäischer Haftbefehl vor, wird die Prüfung vom formalen Prüfprinzip beherrscht, das heißt, die Behörden im ersuchten Staat haben grundsätzlich vom Sachverhalt auszugehen, wie er im Ersuchen um Übergabe dargestellt wird; eine Verdachtsprüfung hat nicht stattzufinden. Nur dann, wenn das zuständige österreichische Gericht der Ansicht ist, dass der Inhalt des Europäischen Haftbefehls und die sonst von der ausstellenden Justizbehörde zur Verfügung gestellten Angaben nicht ausreichen, um über die Übergabe entscheiden zu können, hat es von der ausstellenden Justizbehörde unverzüglich die erforderlichen zusätzlichen Angaben zu verlangen (§ 19 Abs 2 EU-JZG).
Nach § 4 Abs 2 EU-JZG kann ein Europäischer Haftbefehl unter anderem zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe vollstreckt werden, wenn noch mindestens vier Monate zu vollstrecken sind und die zugrundeliegende Handlung unabhängig von ihrer gesetzlichen Bezeichnung auch nach dem Recht des Vollstreckungsstaates eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung darstellt.
Gemäß § 4 Abs 3 EU-JZG ist für eine Entscheidung nach Abs 2 die beiderseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen, wenn die dem Europäischen Haftbefehl zugrundeliegende mit Strafe bedrohte Handlung von der ausstellenden Justizbehörde einer der im Anhang I, Teil A, angeführten Kategorie von Straftaten zugeordnet wurde und nach dem Recht des Ausstellungsstaats mit einer Freiheitsstrafe, deren Obergrenze mindestens drei Jahre beträgt, bedroht ist.
Dem Europäischen Haftbefehl liegt folgende strafbare Handlung zugrunde:
„Der Verurteilte hat am 26.12.2021 zu einem nicht genau festgestellten Zeitpunkt zwischen 19:00 Uhr und 21:40 Uhr in **, **-Straße **, in Wohnung Nr. **, im alkoholisierten Zustand, seine ehemalige Lebensgefährtin, die Geschädigte F*, aus der Badewanne gezogen, in der sie gerade badete. Er trug sie ins Schlafzimmer und legte sie aufs Bett, wo er versuchte, sie zu sexuellem Kontakt zu überreden. Die Geschädigte verweigerte dies jedoch, kehrte zurück in die Badewanne und zog sich nach dem Bad an. Anschließend setzte sie sich im Zimmer an den Computer. Von dort trug sie der Verurteilte erneut auf seinen Armen ins Schlafzimmer, zog ihr die Kleidung unterhalb der Taille aus, fixierte sie durch Festhalten ihrer Hände, und obwohl sich die Geschädigte aktiv wehrte – durch Wegstoßen, Treten und verbale Ablehnung –, führte der Verurteilte zunächst oral sexuelle Handlungen an ihr aus, und anschließend drang er mit seinem Penis in ihre Vagina ein und vollzog den Geschlechtsverkehr, wobei er auf ihre Brust ejakulierte. Danach schloss sich die Geschädigte in der Toilette der Wohnung ein. Als der Verurteilte ihr versprach, ihr nichts anzutun, verließ sie die Toilette und zog sich an, um zu ihrer Mutter zu gehen. Dies wollte der Verurteilte verhindern: Er warf sie erneut auf das Bett, zog ihr Hose und Unterwäsche aus, wobei die Geschädigte schrie, der Verurteilte jedoch dennoch ein weiteres Mal vaginalen Geschlechtsverkehr an ihr vollzog und erneut auf ihre Brust ejakulierte. Durch dieses Vorgehen verursachte er bei der Geschädigten Druckmarken an beiden Handgelenken.“
Von der den Europäischen Haftbefehl ausstellenden tschechischen Justizbehörde wurde die Straftat einer dem Anhang I, Teil A, zum EU-JZG genannten Kategorie von Straftaten zugeordnet, nämlich jener der „Vergewaltigung“. Überdies sind nach dem Europäischen Haftbefehl sämtliche Begehungsweisen der Vergewaltigung nach § 185 des tschechischen Strafgesetzbuchs mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht. Aus dem Europäischen Haftbefehl ergibt sich zudem, dass der Betroffene die verhängte Freiheitsstrafe von vier Jahren noch zur Gänze zu verbüßen hat, weshalb die von § 4 Abs 2 EU-JZG normierte Untergrenze von vier Monaten bei weitem überschritten ist.
Zum Beschwerdeeinwand, wonach es sich um ein Abwesenheitsurteil handle und der Betroffene wegen der Mitteilung des Verteidigers, das Verfahren sei eingestellt, seine elektronischen Zustellungen nicht überprüft habe, ihm keine Ladung zugegangen und er nicht schuldhaft (der Verhandlung) fern geblieben sei, ist anzuführen, dass dies fallaktuell mit Blick darauf, dass die Voraussetzungen des § 11 Abs 1 Z 1 bis 4 EU-JZG alternativ sind, unerheblich ist. Das dem Europäischen Haftbefehl zugrundeliegende Urteil ist zwar in Abwesenheit des Betroffenen ergangen und ist ihm persönlich nicht zugestellt worden, weshalb der Antrag auf Einsicht in die Originalunterlagen zur Zustellung des Urteils schon deshalb ins Leere geht. Aufgrund des Abwesenheitsverfahrens wurde aber im Europäischen Haftbefehl im Sinn des § 11 Abs 1 Z 4 EU-JZG zugesichert, dass dem Betroffenen das Urteil unverzüglich nach seiner Übergabe persönlich zugestellt und er ausdrücklich von seinem Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens bzw Erhebung einer Berufung, die eine Überprüfung des Tatbestands einschließlich neuer Beweisaufnahme ermöglichen und zur Abänderung der ursprünglichen Entscheidung führen können, und den dafür bestehenden Fristen informiert werden wird (ON 3, 2 f).
Dem Antrag auf Einholung einer ergänzenden Auskunft bei den tschechischen Behörden, ob ein Widerruf der Belastungsaussage aktenkundig sei, war nicht näher zu treten. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer selbst zutreffend darauf hinweist, dass im Übergabeverfahren grundsätzlich keine Verdachtsprüfung stattfindet, liegt dem gegenständlichen Übergabeverfahren nach wie vor der nicht widerrufene und demnach aufrechte Europäische Haftbefehl des Bezirksgerichts Ostrava vom 6.9.2024, AZ C*, zugrunde.
Aber auch der ins Treffen geführte Ablehnungstatbestand des § 5a EU-JZG liegt nicht vor. Danach ist § 5 Abs 4 bis 6 EU-JZG sinngemäß auf einen anderen Staatsangehörigen, gegen den ein Europäischer Haftbefehl ausgestellt wurde, anzuwenden, wenn (kumulativ) 1. der andere Staatsangehörige seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Inland hat, 2. davon auszugehen ist, dass die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe im Inland der Erleichterung der Resozialisierung und der Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft dient und 3. er sein Recht auf Aufenthalt nicht durch ein Verhalten verwirkt hat, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Der Betroffene ist ** Staatsangehöriger. Seinen Angaben zufolge sei er in den Jahren 2022/2023 durch Europa gereist, habe zwei falsche Identitäten angenommen und sei zwischen Österreich und Deutschland hin- und hergependelt, habe sich aber auch in Kroatien aufgehalten. Am 19.11.2025 habe er seine letzte Arbeitsstelle angetreten und sei dazu kurz - allenfalls erst einen Tag - zuvor nach Österreich gekommen. Vor seiner Festnahme (Anmerkung: am 5.12.2025) habe er in E* bei seiner Freundin G* gewohnt. Seine Eltern und seine (Stief-)Geschwister würden in ** leben (ON 7, 3 und ON 27, 2).
Selbst wenn den Angaben des Betroffenen zufolge von einem Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Österreich ausgegangen werden würde, ist für ihn nichts gewonnen. In einem weiteren Schritt ist nämlich zu prüfen, ob seine Resozialisierungschancen durch den Vollzug der in Tschechien verhängten Freiheitsstrafe in Österreich erhöht würden. Dabei sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in einer Gesamtschau alle konkreten Faktoren zu würdigen, die darauf hinweisen können, dass zwischen dem Betroffenen und dem Vollstreckungsstaat Bindungen bestehen, die belegen, dass er hinreichend in diesen Staat integriert ist und dass daher die Vollstreckung der im Ausstellungsstaat über ihn verhängten Freiheitsstrafe im Vollstreckungsstaat zur Erhöhung der Resozialisierungschancen nach Vollstreckung der Strafe beitragen wird. Zu diesen Faktoren gehören die familiären, sprachlichen, kulturellen, sozialen oder wirtschaftlichen Bindungen zum Vollstreckungsstaat, sowie Art, Dauer und Bedingungen seines Aufenthalts in diesem Staat (EuGH 6. Juni 2023, C-700/21, insbesondere Rz 68; vgl auch Göth-Flemmich/Herrnfeld/Kmetic/Martetschläger , Internationales Strafrecht § 39 Rz 12 und Wirth/Hinterhofer in Höpfel/Ratz , WK 2EU-JZG § 39 Rz 21 jeweils zum ähnlich gelagerten Fall des § 39 Z 3 EU-JZG).
Entgegen der Beschwerdebehauptung hat das Erstgericht diesen Ablehnungstatbestand nicht nur mit fehlenden deutschen Sprachkenntnissen verneint (vgl BS 7 f). Der Betroffene hat erst seit 19.11.2025 eine Arbeitsstelle (in der Tourismusbranche) in Österreich und ist dafür sehr kurz zuvor nach Österreich gekommen. Er ist ledig (ON 7, 2) und lebt bei seiner „Freundin“. Seine Eltern und (Stief-)Geschwister leben in **. Schon ausgehend davon liegen keine der oben genannten Umstände vor, die auf besonders intensive Bindungen des Betroffenen zu Österreich schließen lassen. Da zudem weder sprachliche oder kulturelle Bindungen zu Österreich bestehen, kann im Sinn des § 5a Z 2 EU-JZG mit Blick auf die erst kurze Aufenthaltsdauer in Österreich nicht davon ausgegangen werden, dass die Vollstreckung der über den Betroffenen verhängten Freiheitsstrafe von vier Jahren in Österreich der Erleichterung der Resozialisierung und der Wiedereingliederung des in Tschechien Verurteilten in die österreichische Gesellschaft dienen würde.
Weil damit die Voraussetzungen für die Übergabe (§ 4 Abs 2 EU-JZG), nicht hingegen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten oder sonstige Ablehnungstatbestände (§§ 5 bis 13 EU-JZG) vorliegen, wurde die Übergabe des Betroffenen zur Strafvollstreckung demnach vom Erstgericht zu Recht (der Sache nach) bewilligt, weshalb der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.
Soweit der Betroffene abschließend in der Beschwerde vorbringt, es mangle auch an der Grundlage für die Forstsetzung der Übergabehaft, da die Zulässigkeit der Übergabe bekämpft werde und er deshalb die Aufhebung der Übergabehaft beantrage, ist er zum einen darauf zu verweisen, dass die Zulässigkeit der Übergabe nach dem eindeutigen Wortlaut des § 29 Abs 1 ARHG (iVm § 18 Abs 2 EU-JZG) keine Voraussetzung für die Verhängung oder Fortsetzung der Übergabehaft ist (worauf der Beschwerdeführer bereits im Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 18.12.2025 [ON 21] hingewiesen wurde) und er zum anderen gegen die Fortsetzung der Übergabehaft (Punkt II.) wirksam auf Rechtsmittel verzichtete (vgl erneut ON 27, 5).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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