Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidenten Mag. Mathes als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Gruber und die Richterin Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Übergabesache des A* zur Strafverfolgung an die Bundesrepublik Deutschland über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 17. Juni 2025, GZ **-26, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und die unverzügliche Enthaftung des A* angeordnet.
Begründung:
Aufgrund Europäischen Haftbefehls (EHB) des Amtsgerichts Dresden vom 6. Mai 2025, AZ **; ** (ON 4.2), leitete die Staatsanwaltschaft Korneuburg gemäß § 16 EU-JZG ein Übergabeverfahren gegen den am ** geborenen türkischen Staatsangehörigen A* zur Strafverfolgung aufgrund des oben angeführten EHB ein (ON 1.3).
Letzterem liegt Folgendes zugrunde:
Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt, jedenfalls vor dem 14. November 2015 schlossen sich in der Türkei der Beschuldigte (A*) sowie eine Vielzahl weiterer Personen unter der Führung des Hauptbeschuldigten B* zusammen, um eine Vielzahl von Betrugsstraftaten nach dem „Modus Operandi“ von Callcenter-Betrugstaten sowie nachgelagerter Straftaten zu begehen.
In Ausübung dieses Tatentschlusses betreibt der Hauptbeschuldigte B* in der Türkei mehrere Callcenter unter dem Namen „C*“ in **, **, **, ** und **. Durch die jeweiligen, bislang unbekannten Callcentermitarbeiter werden eine Vielzahl von Anrufen bei in Deutschland aufhältigen Personen getätigt, bei denen den Angerufenen wahrheitswidrig suggeriert wird, sie hätten an einem Gewinnspiel teilgenommen. Teilweise wird den Personen dann mitgeteilt, sie müssten nun ein Zeitschriftenabonnement abschließen, um weiterhin die Chance auf den oder einen darüber hinausgehenden Gewinn zu haben. Teilweise wurde den Geschädigten mitgeteilt, sie hätten vergessen, den Gewinnspielvertrag zu kündigen und müssten nunmehr für den Gewinnspielvertrag zahlen. Ihnen stehe jedoch ein Sonderkündigungsrecht zu, wobei sie in jedem Fall für die kommenden drei Monate zahlen müssten. Sodann wurde die Bankdaten zum Zwecke der Zahlung der jeweiligen Beträge erfragt.
Die über den Callcenterbetrieb des Beschuldigten B* sowie mutmaßlich auch über andere Quellen erlangten personenbezogenen Daten nutzte der gesondert Verfolgte D* sodann aus, um unter Beteiligung des Beschuldigten seit mindestens August 2020 sowie einer Vielzahl weiterer Personen vor allem in der Türkei, Österreich und in der Slowakei seit mindestens 2015 bis heute an eine Vielzahl von Geschädigten in ganz Deutschland eine Vielzahl von Inkassoschreiben im arbeitsteiligen Zusammenwirken zu versenden.
Den Empfängern gegenüber wurde in diesen Schreiben bewusst wahrheitswidrig vorgegeben, Absender sei ein Inkassobüro, teilweise auch ein Rechtsanwalt, und dass Forderungen gegen sie aus einem angeblichen Dienstleistungsvertrag im Zusammenhang mit der Teilnahme an einem Gewinnspiel bestünden, welche beigetrieben werden sollten. Darüber hinaus wurden auch angebliche „Zahlungsbefehle“ des Amtsgerichtes Baden-Baden von der Tätergruppierung versandt, in denen ebenfalls tatsächlich nicht bestehende, gerichtliche Forderungen geltend gemacht wurden. Für den Fall, dass eine Zahlung nicht erfolgen sollten, wurden umfangreiche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, insbesondere Vorpfändungen und Kontosperrungen, angedroht.
Der Beschuldigte und die weiteren Mitglieder der Tätergruppierung wollten sich durch die Versendung der Briefe und die zu erwartenden Zahlungen eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschaffen. Ihnen war dabei bewusst, dass die geltend gemachten Forderungen tatsächlich nicht bestanden und die Opfer nur unter dem Druck einer vermeintlich drohenden Zwangsvollstreckung zahlen sollten.
Rolle des Beschuldigten A*
Der Beschuldigte nimmt innerhalb der Tätergruppierung eine zentrale übergeordnete administrative Position ein. Seine Aufgabe ist es, Bankkonten anderer Personen für die Betrugshandlungen zu organisieren und deren jeweilige Kontoinhaber, darunter auch die gesondert verfolgten E* und F*, zu überwachen. Über diese Bankkonten wurden dann Gelder von Geschädigten der Betrugshandlungen entgegengenommen und weitergeleitet. Dem Beschuldigten war dabei bewusst, dass die Konten im Rahmen der Versendung falscher Forderungsschreiben zum Einsatz kommen sollten.
Daneben ist er auch für die Akquirierung von „Logistikern“ der Tätergruppierung zuständig. So warb er zumindest den gesondert verfolgten G* an, der in der Folge als Logistiker der Tätergruppierung aktiv wurde und an einer Vielzahl von Betrugshandlungen mitwirkte.“.
Insgesamt seien im Zeitraum 2. November bis 8. Dezember 2021 in sieben Fällen tatsächlich Gelder im Gesamtumfang von EUR 2.452,80 der Geschädigten auf ein Bankkonto einer Mitbeschuldigten überwiesen worden. Darüber hinaus sei versucht worden, im Zeitraum Jänner bis Dezember 2021 sechzehn weitere Personen zu Geldzahlungen in Höhe von EUR 8.862,84 (EUR 5.096,76 + EUR 3.766,08) auf zwei Bankkonten von Mitbeschuldigten zu verleiten.
Dieses Verhalten wurde dem Verbrechen des gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs in sieben Fällen und des versuchten gewerbs-und bandenmäßigen Betrugs in 16 Fällen gemäß §§ 263 Abs 1, Abs 3, Abs 5; 22; 22; 25 Abs 2; 53 des deutschen Strafgesetzbuchs mit einer Strafdrohung von bis zu 15 Jahren subsumiert und nach Anhang I, Teil A des EU-JZG dem Listendelikt des Betrugs zugeordnet (ON 4.2).
Ausgehend vom Antrag der Staatsanwaltschaft Korneuburg (ON 1.3) wurde über den am 3. Juni 2025 um 6.05 Uhr festgenommen (ON 10.6,2) und noch am selben Tag um 16.20 Uhr in die Justizanstalt Korneuburg eingelieferten (ON 15,21) Betroffenen mit Beschluss vom 4. Juni 2025 gemäß § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO iVm § 18 EU-JZG iVm § 29 Abs 1 ARHG die Übergabehaft verhängt (ON 17,5; ON 18).
Mit nunmehr angefochtenem Beschluss setzte das Erstgericht die Übergabehaft aus dem genannten Haftgrund fort.
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Beschlussverkündung angemeldete (ON 25,3) und fristgerecht ausgeführte Beschwerde des Betroffenen, worin er – verkürzt dargestellt - moniert, dass kein hinreichender Tatverdacht gegeben sei und der angezogene Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nicht vorliege (ON 29).
Dem Rechtsmittel kommt Berechtigung zu.
Voranzustellen ist, dass der für die Verhängung der Übergabehaft erforderliche hinreichende Verdacht einer der Übergabe unterliegenden strafbaren Handlung auf Basis der Darstellung im EHB sowie des ebenfalls übermittelten deutschen inländischen Haftbefehls (ON 3.2) vorliegt.
Die Übergabehaft darf nur verhängt oder fortgesetzt werden, wenn hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass eine in Österreich betretene Person eine der Übergabe nach dem EU-JZG unterliegende Straftat begangen habe. Bei einem schlüssigen EHB ist eine strenge Verdachtsprüfung wie im Fall der Verhängung oder Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft in einem österreichischen Strafverfahren nicht vorzunehmen. Eine Übergabehaft ist somit bereits bei einem „hinreichenden Tatverdacht“ in Bezug auf eine zur Übergabe berechtigende Straftat zulässig (vgl. RIS-Justiz RS0087119; Hinterhoferin WK² EU-JZG § 18 Rz 5).
Im Hinblick auf die von der ausstellenden Justizbehörde nachvollziehbar vorgenommenen Zuordnung der inkriminierten Tathandlungen zum Listendelikt des Betrugs liegen die für eine Übergabe zur Strafverfolgung erforderlichen Voraussetzungen nach § 4 Abs 1 iVm Abs 3 EU-JZG vor.
Davon ausgehend reklamiert der Rechtsmittelwerber jedoch zu Recht, dass für die Annahme des Haftgrunds der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO keine ausreichende Grundlage vorhanden ist.
Das Erstgericht weist zwar zutreffend darauf hin, dass der angezogene Haftgrund auch bei einem unbescholtenen Beschuldigten angenommen werden kann, wenn dieser wiederholt und während eines längeren Zeitraums der schweren Vermögenskriminalität zuzurechnende strafbare Handlungen begangen hat und die Einkommens-und Vermögensverhältnisse des Betroffenen als trist bezeichnet werden können.
Jedoch ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass die im EHB inkriminierten Tathandlungen Ende des Jahres 2021 endeten, er sonst keine Vorstrafen oder sonstigen Vormerkungen aufweist und eine Einstellungszusage seitens des Unternehmens „H*“ vom 13. Juni 2025 vorlegen konnte, worin für den Fall der Enthaftung eine dauerhafte Arbeitsstelle bei einem monatlichen Gehalt von EUR 2.300,-- netto zugesichert wird (ON 24,5).
Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer bereits seit 1987 in Österreich gemeldet und seit dem Jahr 1998 durchgehend in ** wohnhaft ist (ZMR ON 7), wo er mit seiner Ehefrau und den vier gemeinsamen Kindern im Familienverband lebt (vgl. ON 10.6,2), die Ehegattin Sozialleistungen bezieht und ihr das bewohnte Einfamilienhaus gehört (ON 24,3 und 6), vermag angesichts der vorliegenden Einstellungszusage und des rund dreieinhalb Jahre zurückliegenden Tatzeitraums eine relevante Tatbegehungsgefahr nicht (mehr) angenommen werden.
Aus den vorgenannten Umständen kann auch der Haftgrund der Fluchtgefahr-wie vom Erstgericht zutreffend erkannt-nicht abgeleitet werden.
In Stattgebung der Beschwerde war der angefochtene Beschluss daher aufzuheben und die Enthaftung des Betroffenen anzuordnen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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