Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und Mag. a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats im Verfahren gegen A* wegen Übernahme der Strafvollstreckung über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Feldkirch gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 8.4.2026, GZ **-18, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird dahin F o l g e gegeben, dass der angefochtene Beschluss ersatzlos aufgehoben wird.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 1 Abs 2 EU-JZG iVm § 9 Abs 1 ARHG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Mit Urteil des Amtsgerichts ** vom 2.6.2021, rechtskräftig seit 10.6.2021, AZ ** wurde A* zu einer zur Bewährung für vier Jahre ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Mit Beschluss des Amtsgerichts ** vom 23.10.2024, rechtskräftig seit 6.12.2024, AZ **, wurde die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen (ON 2).
Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Beschluss vom 5.2.2026 übernahm das Landesgericht Feldkirch die Vollstreckung der aufgrund des vorerwähnten Widerrufsbeschlusses des Amtsgerichts ** zu vollziehenden Freiheitsstrafe von einem Jahr (abzüglich 49 Tagen) und setzte die im Inland zu vollstreckende Freiheitsstrafe mit 10 Monaten und 11 Tagen fest (ON 9).
In der Anhörung zur Übernahme der Strafvollstreckung beantragte der Betroffene die Gewährung eines Strafaufschubs gemäß § 39 bzw 40 SMG (ON 8).
Die Staatsanwaltschaft Feldkirch sprach sich gegen den begehrten Strafaufschub aus (ON 11).
Mit dem angefochtenen Beschluss sah das Landesgericht Feldkirch die zur Vollstreckung übernommene Freiheitsstrafe nach Einholung eines klinisch-psychologischen Sachverständigengutachtens unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren gemäß § 40 Abs 1 SMG bedingt nach, weil der Betroffene seit über sechs Jahren remittiert erscheine und bereits eine vollständige Entwöhnung eingetreten sei, sodass keine gesundheitsbezogenen Maßnahmen mehr angezeigt seien.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde der Staatsanwaltschaft Feldkirch, die auf eine Aufhebung des Beschlusses und Zurückweisung des Antrags auf Strafaufschub gemäß §§ 39, 40 SMG abzielt (ON 19).
In seiner Äußerung zur Beschwerde führt der Betroffene unter anderem aus, dass sich nach der Mitteilung der Oberstaatsanwaltschaft Kempten vom 14.4.2026 die Vollstreckung und damit das Vollstreckungsübernahmeersuchen erledigt habe, da keine Strafe mehr zu vollziehen sei, weshalb die Staatsanwaltschaft Feldkirch beim Erstgericht um ein Vorgehen nach § 41f EU-JZG ersucht habe. Deshalb sei „das gegenständliche Vollstreckungsverfahren aber auch das damit verbundene bzw gegenständliche Beschwerdeverfahren einzustellen, ohne über die Beschwerde von der Staatsanwaltschaft zu entscheiden“.
Der Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, kommt im spruchgemäßen Ausmaß Berechtigung zu.
Weil im Beschwerdeverfahren kein Neuerungsverbot besteht, war auf das nach Beschlussfassung durch das Erstgericht eingelangte Schreiben des Leitenden Oberstaatsanwalts in Kempten (Allgäu) vom 14.4.2026 Bedacht zu nehmen. Diesem ist zu entnehmen, dass dem Betroffenen durch Beschluss des Amtsgerichts ** vom 12.3.2026 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor Erlass des Widerrufsbeschlusses vom 23.10.2024 gewährt worden, der (ursprüngliche) Antrag auf Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung zurückgenommen worden und beim Amtsgericht ** beantragt worden sei, die Strafe zu erlassen, da die Bewährungszeit abgelaufen sei. Weil keine Strafe mehr zu vollziehen sei, habe sich die Vollstreckung und damit das Vollstreckungsübernahmeersuchen erledigt (ON 20).
Weil durch die Rücknahme des Vollstreckungsersuchens durch die deutschen Behörden die Grundlage für die Vollstreckung und damit auch jene für den angefochtenen Beschluss (nachträglich) weggefallen ist, war Letzterer in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu kassieren.
Über die Anträge der Staatsanwaltschaft Feldkirch (ON 21.2) und des Betroffenen in seiner Gegenausführung zur Beschwerde, nach § 41f EU-JZG vorzugehen, wird das hiefür zuständige Erstgericht zu entscheiden haben.
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