Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und Mag. a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Übergabesache des A* über die Beschwerde des Genannten gegen Punkt I. des Beschlusses des Landesgerichts Innsbruck vom 7.12.2025, AZ (richtig:) ** (= GZ B*-9 der Staatsanwaltschaft Innsbruck), in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Die über A* verhängte Übergabehaft wird aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 StPO iVm § 18 Abs 2 EU-JZG iVm § 29 Abs 1 ARHG f o r t g e s e t z t .
Dieser Beschluss ist bis längstens 18.2.2026 wirksam.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nach der StPO nicht zu (§ 18 Abs 2 EU-JZG iVm § 29 Abs 1 ARHG und § 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Innsbruck führt zu B* ein Verfahren zur Übergabe des ** Staatsangehörigen A* an die tschechischen Justizbehörden zur Strafvollstreckung der über ihn mit Urteil des Bezirksgerichts Ostrava vom 22.3.2024, AZ **-243, in Verbindung mit dem Beschluss des Landesgerichts Ostrava vom 30.5.2024, AZ **-280, das am 30.5.2024 rechtskräftig wurde, wegen Vergewaltigung nach § 185 Abs 1 und 2 lit a des tschechischen Strafgesetzbuchs verhängten Freiheitsstrafe von vier Jahren. Diesem Übergabeverfahren liegt der Europäische Haftbefehl des Bezirksgerichts Ostrava vom 6.9.2024, AZ **, zugrunde (ON 3). Das tschechische Urteil beruht auf folgendem Sachverhalt:
„Der Verurteilte hat am 26.12.2021 zu einem nicht genau festgestellten Zeitpunkt zwischen 19:00 Uhr und 21:40 Uhr in **, in Wohnung Nr. **, im alkoholisierten Zustand, seine ehemalige Lebensgefährtin, die Geschädigte C*, aus der Badewanne gezogen, in der sie gerade badete. Er trug sie ins Schlafzimmer und legte sie aufs Bett, wo er versuchte, sie zu sexuellem Kontakt zu überreden. Die Geschädigte verweigerte dies jedoch, kehrte zurück in die Badewanne und zog sich nach dem Bad an. Anschließend setzte sie sich im Zimmer an den Computer. Von dort trug sie der Verurteilte erneut auf seinen Armen ins Schlafzimmer, zog ihr die Kleidung unterhalb der Taille aus, fixierte sie durch Festhalten ihrer Hände, und obwohl sich die Geschädigte aktiv wehrte – durch Wegstoßen, Treten und verbale Ablehnung –, führte der Verurteilte zunächst oral sexuelle Handlungen an ihr aus, und anschließend drang er mit seinem Penis in ihre Vagina ein und vollzog den Geschlechtsverkehr, wobei er auf ihre Brust ejakulierte. Danach schloss sich die Geschädigte in der Toilette der Wohnung ein. Als der Verurteilte ihr versprach, ihr nichts anzutun, verließ sie die Toilette und zog sich an, um zu ihrer Mutter zu gehen. Dies wollte der Verurteilte verhindern: Er warf sie erneut auf das Bett, zog ihr Hose und Unterwäsche aus, wobei die Geschädigte schrie, der Verurteilte jedoch dennoch ein weiteres Mal vaginalen Geschlechtsverkehr an ihr vollzog und erneut auf ihre Brust ejakulierte. Durch dieses Vorgehen verursachte er bei der Geschädigten Druckmarken an beiden Handgelenken.“
Aufgrund dieses Europäischen Haftbefehls wurde - der bereits wegen des Verdachts der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB und weiterer strafbarer Handlungen von Polizeibeamten der PI D* am 5.12.2025 aus eigenem festgenommene - A* über Anordnung der Staatsanwaltschaft am selben Tag in die Justizanstalt Innsbruck eingeliefert (ON 2.2.4, 6 und ON 5).
Mit dem angefochtenen Beschluss verhängte ein Einzelrichter des Landesgerichts Innsbruck nach Einvernahme des Betroffenen am 7.12.2025 über Antrag der Staatsanwaltschaft Innsbruck gemäß § 18 Abs 2 EU-JZG iVm § 29 Abs 1 ARHG die Übergabehaft aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 StPO (Punkt I.) und bewilligte gemäß § 61 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1 die Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers (Punkt II.).
Gegen Punkt I. dieses Beschlusses erhob der Betroffene sogleich nach Verkündung Beschwerde, weil es ihm in Österreich in Haft besser gehe als in Tschechien und er die Haftzeit in Österreich durch das Beschwerdeverfahren verlängern möchte (ON 7, 4).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist nicht berechtigt.
Ein Europäischer Haftbefehl kann gemäß § 4 Abs 2 EU-JZG zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsstrafe verbundenen vorbeugenden Maßnahme erlassen oder vollstreckt werden, wenn noch mindestens vier Monate zu vollstrecken sind und die zugrunde liegende Handlung unabhängig von ihrer gesetzlichen Bezeichnung auch nach dem Recht des Vollstreckungsstaats eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung darstellt. Nach § 4 Abs 3 EU-JZG ist für eine Entscheidung unter anderem nach Abs 2 die beiderseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen, wenn die dem Europäischen Haftbefehl zugrunde liegende mit Strafe bedrohte Handlung von der ausstellenden Justizbehörde einer der im Anhang I, Teil A, angeführten Kategorie von Straftaten zugeordnet wurde und nach dem Recht des Ausstellungsstaats mit einer Freiheitsstrafe, deren Obergrenze mindestens drei Jahre beträgt, bedroht ist. Für die Einordnung einer Handlung in eine der Kategorien von Straftaten nach Anhang I, Teil A, durch die ausstellende Justizbehörde ist die wörtliche Übereinstimmung von Begriffen des Rechts des Vollstreckungsstaats nicht erforderlich (§ 4 Abs 4 EU-JZG).
Gemäß § 18 Abs 1 EU-JZG gilt ein Europäischer Haftbefehl oder eine Ausschreibung nach Art 95 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) als Ersuchen um Durchführung eines Übergabeverfahrens und Verhängung der Übergabehaft. Für die Übergabehaft gelten die Bestimmungen über die Auslieferungshaft nach § 29 ARHG sinngemäß (Abs 2 leg cit). Gemäß § 29 Abs 1 ARHG darf die Auslieferungshaft (hier: Übergabehaft) nur verhängt oder fortgesetzt werden, wenn hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass eine in Österreich betretene Person eine der Auslieferung (hier: Übergabe nach dem EU-JZG) unterliegende Straftat begangen habe. Auf die Übergabehaft sind die Bestimmungen der Untersuchungshaft sinngemäß anzuwenden.
Die Zulässigkeit der Übergabe selbst ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 29 ARHG keine Voraussetzung für die Verhängung oder Fortsetzung der Übergabehaft. Die Haftvoraussetzungen des § 29 Abs 1 ARHG decken sich mit jenen für die Zulässigkeit der Übergabe nur insoweit, als eine der Haft zugrunde liegende strafbare Handlung der Übergabe unterliegen muss (RIS-Justiz RS0120452, RS0121295), wovon fallaktuell auszugehen ist.
Dem Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts Ostrava vom 6.9.2024 liegt die oben detailliert beschriebene Straftat zugrunde, die zu einer Verurteilung durch das genannte Gericht geführt hat. Aus dem Europäischen Haftbefehl ergibt sich zudem, dass der Betroffene die verhängte Freiheitsstrafe von vier Jahren noch zur Gänze zu verbüßen hat, weshalb die von § 4 Abs 2 EU-JZG normierte Untergrenze von vier Monaten bei weitem überschritten ist. Von der den Europäischen Haftbefehl ausstellenden Behörde wurde die Straftat einer dem Anhang I, Teil A, zum EU-JZG genannten Kategorie von Straftaten zugeordnet, nämlich jener der Vergewaltigung. Nach § 185 Abs 1 und 2 lit a des tschechischen Strafgesetzbuches ist die dem Schuldspruch zugrunde liegende Tat mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren zu bestrafen, womit die geforderte Obergrenze von mindestens drei Jahren (§ 4 Abs 3 EU-JZG) ebenfalls überschritten ist. Im Übrigen wäre die Tat auch in Österreich nach § 201 Abs 1 StGB strafbar.
Die Verhängung oder Aufrechterhaltung der Übergabehaft setzt überdies voraus, dass ein Haftgrund im Sinn des § 173 Abs 2 StPO vorliegt. Dies ergibt sich wiederum aus dem Verweis in § 18 Abs 2 EU-JZG auf § 29 ARHG, dessen Abs 1 zweiter Satz eine sinngemäße Anwendung der Bestimmungen über die Untersuchungshaft anordnet.
Der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 StPO liegt vor, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, der Betroffene werde auf freiem Fuß wegen Art und Ausmaß der ihm voraussichtlich bevorstehenden Strafe oder aus anderen Gründen flüchten oder sich verborgen halten. Bei der Einschätzung der Fluchtgefahr ist auf die im ersuchenden Staat zu verbüßende Freiheitsstrafe und die in § 173 Abs 3 StPO genannten Umstände (geordnete Lebensverhältnisse wie soziale, familiäre und berufliche Bedingungen, fester Wohnsitz) Bedacht zu nehmen.
Der Betroffene befand sich seinen eigenen Angaben zufolge wegen der von seiner Freundin erhobenen Vorwürfen in Untersuchungshaft, aus der er entlassen wurde. Um die Vergangenheit zu vergessen, nahm er zwei falsche Identitäten an; seinen gültigen Ausweis vergrub er in Deutschland. Er reiste durch Europa, wobei er vor allem zwischen Österreich und Deutschland hin und her pendelte. In Österreich hat er sich 2022 und 2023 insgesamt nicht länger als sechs Monate pro Jahr aufgehalten.
Diese Angaben lassen in Zusammenhang mit der laut Europäischem Haftbefehl noch zu verbüßenden vierjährigen Freiheitsstrafe auf einen hohen Fluchtanreiz schließen. Das Oberlandesgericht bejaht daher die konkrete Gefahr, der Betroffene werde sich auf freiem Fuß wegen des Ausmaßes der noch zu vollstreckenden Freiheitsstrafe im Ausstellungsstaat durch Flucht bzw Verborgenhalten dem weiteren Übergabeverfahren und damit der Strafvollstreckung im Ausstellungsstaat entziehen, womit der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 StPO vorliegt.
Dieser Haftgrund liegt in einer solchen Intensität vor, dass ihm durch gelindere Mittel im Sinn des § 173 Abs 5 StPO nicht wirksam begegnet werden kann. Eine Kaution (§ 180 Abs 1 StPO) vermag die evidente Fluchtgefahr nicht hintanzuhalten.
Die Fortsetzung der erst am 7.12.2025 verhängten Übergabehaft steht darüber hinaus weder zur Bedeutung der Sache noch zu der in Tschechien zu verbüßenden Freiheitsstrafe außer Verhältnis.
Die Beschwerde blieb daher erfolglos und war die Übergabehaft aus dem genannten Haftgrund fortzusetzen.
Dieser Beschluss des Oberlandesgerichts löst eine neue Haftfrist von zwei Monaten aus (§§ 174 Abs 4 zweiter Satz, 18 Abs 2 EU-JZG iVm § 29 Abs 1 ARHG).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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