Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Preßlaber und den Richter Mag. Melichar als weitere Mitglieder des Senats im Verfahren wegen Übernahme der Strafvollstreckung über die Beschwerde des A* gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 6.5.2026, GZ **-5, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 1 Abs 2 EU-JZG iVm § 9 Abs 1 ARHG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Begründung :
Beim Landesgericht Innsbruck ist gegen den am ** geborenen österreichischen Staatsangehörigen A* ein Verfahren wegen Übernahme der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe nach den §§ 39 ff EU-JZG anhängig.
Dem Verfahren liegt eine von der Staatsanwaltschaft Traunstein, Zweigstelle Rosenheim, ausgestellte Bescheinigung vom 24.9.2025 gemäß Art 4 des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27.11.2008 (ON 2, 3 ff) zugrunde, wonach der Betroffene, der seinerseits im Ausstellungsstaat die Übernahme der Strafvollstreckung durch Österreich beantragte (ON 2, 47 f), mit seit 6.6.2025 rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Traunstein vom 19.8.2024, AZ ** (ON 2, 29 ff, berichtigt mit Beschluss des Bayrischen Obersten Landesgerichts vom 6.6.2025, AZ ** [ON 2, 25 ff]), wegen Betrugs in zwei tatmehrheitlichen Fällen jeweils in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr in Tatmehrheit mit zwei tatmehrheitlichen Fällen des versuchten Betrugs, in einem Fall in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr gemäß §§ 263 Abs 1, Abs 2, Abs 3 Nr 1, 315b Abs 1 Nr 3, Abs 3, 315 Abs 3 Nr 1a und 1b, 22, 23, 25 Abs 1 2. Alt, 52, 53 dStGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt wurde. Zum Gegenstand der dieser Verurteilung zugrundeliegenden Taten in tatsächlicher Hinsicht wird hier zwecks Vermeidung von Wiederholungen identifizierend auf die Bescheinigung samt angeschlossenen Urteil des Landgerichts Traunstein vom 19.8.2024 im Übernahmeersuchen verwiesen (ON 2, 3 ff und 29 ff; RIS-Justiz RS0124017).
Nach am 14.4.2026 erfolgter Anhörung des Betroffenen (vgl ON 4) übernahm das Erstgericht die Vollstreckung der mit genanntem Urteil verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten und setzte die im Inland zu vollstreckende Strafe in diesem Ausmaß fest (ON 5).
Dagegen richtet sich die fristgerecht durch den Verteidiger ausgeführte Beschwerde des Betroffenen, die primär auf die Aufhebung des Beschlusses samt Zurückweisung der Sache an das Erstgericht zu neuer Entscheidung nach Verfahrensergänzung abzielt, in eventu auf eine Herabsetzung der übernommenen Freiheitsstrafe „unter Anpassung an die nach österreichischem Recht tatsächlich strafbaren Delikte“. Inhaltlich wird die zum deutschen Straftatbestand des Gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nach § 315b vom Erstgericht angenommene beiderseitige Strafbarkeit sowie die unterbliebene Anpassung der übernommenen Freiheitsstrafe kritisiert (ON 6).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, dringt nicht durch.
Gemäß § 39 Abs 1 Z 1 lit a EU-JZG („obligatorische Vollstreckung“) wird – soweit hier relevant – eine über eine natürliche Person, die sich entweder im Ausstellungsstaat oder im Inland befindet, von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats nach Durchführung eines Strafverfahrens rechtskräftig verhängte zeitliche Freiheitsstrafe nach den Bestimmungen dieses Unterabschnitts vollstreckt, und zwar unabhängig von der Zustimmung des Verurteilten wenn dieser – wie hier – die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und – wie hier – seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Inland hat (vgl ZMR in ON 3).
Trotz Vorliegens der Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß § 39 Abs 1 EU-JZG hat das österreichische Gericht die Inlandsvollstreckung einer im Ausstellungsstaat verhängten Freiheitsstrafe zwingend abzulehnen, wenn einer der in § 40 EU-JZG normierten Gründe gegeben ist, somit nach Z 1 leg cit unter anderem dann wenn die dem Urteil zugrunde liegende Tat nach österreichischem Recht nicht gerichtlich strafbar ist, wobei es für die Beurteilung der gerichtlichen Strafbarkeit in Österreich weder auf die Tatbestandsmerkmale noch auf die Bezeichnung der Straftat(en) im Urteil des Ausstellungsstaats ankommt, sondern hat die Beurteilung vielmehr unter sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts zu erfolgen ( Martetschläger in Göth-Flemmich/Herrnfeld/Kmetic/Martetschläger,Internationales Strafrecht § 40 EU-JZG Rz 3 mwN; Wirth/Hinterhofer in Höpfel/Ratz, WK2 EU-JZG § 40 Rz 5). Die Bedingung der beiderseitigen Strafbarkeit ist demnach dann als erfüllt anzusehen, wenn die der Straftat zugrunde liegenden Sachverhaltselemente, wie sie in dem von der zuständigen Stelle des Ausstellungsstaats erlassenen Urteil wiedergegeben wurden, als solche auch im Vollstreckungsstaat, wenn sie sich in dessen Hoheitsgebiet ereignet hätten, einer strafrechtlichen Sanktion unterliegen würden (EuGH C-286/15, Grundza , Rz 28, 34 ff).
Fallbezogen ersuchen die deutschen Strafverfolgungsbehörden um Übernahme der Strafvollstreckung der über den Beschwerdeführer mit Urteil des Landgerichts Traunstein vom 19.8.2024, AZ ** (vgl ON 2, 29 ff) wegen der in der Bescheinigung näher bezeichneten Straftaten (vgl ON 2, 9 f) verhängten (Gesamt-) Freiheitsstrafe von 1034 Tagen. Dem genannten Urteil liegen zusammengefasst vier abgeurteilte (Straf-) Taten zu Grunde, nämlich vier vom Betroffenen provozierte Verkehrsunfälle mit Fremdbeteiligung, wobei es lediglich in einem Fall zu keiner Kollision zwischen den Fahrzeugen kam, samt anschließender von ihm veranlasster (wahrheitswidriger) Schadensmeldungen an die gegnerischen Versicherungen, welche von einem vorgefassten Täuschungs-, Schädigungs- und auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatz getragen waren, wodurch es in zwei Fällen zu Schadensregulierungen, sohin zu irrtumsbedingten Auszahlungen von geltend gemachten Schadensbeträgen von gesamt EUR 11.032,10 kam, in den zwei weiteren Fällen hingegen eine Auszahlung der begehrten Beträge von gesamt EUR 12.264,22 seitens der Versicherung verweigert wurde (ON 2, 34 ff). Mit Blick darauf ist eine sinngemäße Umstellung der Sachverhalte möglich. Die in Deutschland abgeurteilten Taten wären bei sinngemäßer Umstellung der Sachverhalte auch in Österreich als das Vergehen des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 15 StGB strafbar.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der „deutsche Tatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nach § 315b des deutschen Strafgesetzbuchs“ dem österreichischen Strafrecht fremd sei, führt damit schon von vornherein ins Leere, ist doch bei der Beurteilung der beiderseitigen Strafbarkeit der Tat(en) nicht relevant, ob durch diese mehrere strafbare Handlungen (im Sinne von rechtlichen Kategorien) verwirklicht werden (zu den Begriffen instruktiv Haslwanter in Nordmeyer,WK2 StGB Vorbemerkungen zu §§ 28–31 Rz 1 ff). Davon abgesehen führte bereits das Erstgericht zutreffend aus, dass die dem im Ausstellungsstaat erlassenen Urteil zugrunde liegenden Sachverhaltselemente (auch) eine Beurteilung in Richtung der Vergehen der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 erster Fall StGB zulassen, hat doch der Betroffene gezielt und geplant Verkehrsunfälle mit Personenkraftwagen in einem unübersichtlichen und schwierig zu befahrenden Kreisverkehr provoziert und damit gewollt Gefährdungssituationen geschaffen, die eine ernst zu nehmende Möglichkeit von schädigenden Ereignissen für das Leben, die Gesundheit oder körperliche Sicherheit der Insassen der jeweiligen Fahrzeuge besorgen ließ.
Bleibt zum vom Beschwerdeführer vermissten Konsultationsverfahren anzumerken, dass in casu kein Fall für eine verpflichtend durchzuführende Konsultation des Ausstellungsstaats (vgl dazu § 41a Abs 3, 4 und 6 EU-JZG) vorliegt.
Weil damit weder der geltend gemachte noch sonstige Ablehnungstatbestände des § 40 EU-JZG vorliegen, ist die Übernahme der Strafvollstreckung der Beschwerde zuwider zulässig.
Gemäß § 41b Abs 2 erster Satz EU-JZG ist die im Inland zu vollstreckende Freiheitsstrafe bei Übernahme der Vollstreckung – vorbehaltlich der Abs 3 und 4 – in der Art und Dauer festzusetzen, die in dem zu vollstreckenden Urteil ausgesprochen wurde. Nach Abs 3 leg cit ist sie (nur dann) auf das nach österreichischem Recht für derartige Straftaten vorgesehene Höchstmaß herabzusetzen, wenn die verhängte Freiheitsstrafe das nach österreichischem Recht für eine entsprechende Straftat oder für vergleichbare Straftaten vorgesehene Höchstmaß übersteigt. Gemäß Abs 4 leg cit ist sie (nur dann) an die nach österreichischem Recht für vergleichbare Straftaten vorgesehene Freiheitsstrafe anzupassen, wenn die verhängte Freiheitsstrafe nach ihrer Art nicht mit dem österreichischen Recht vereinbar ist.
Die vom Erstgericht mit zwei Jahren und zehn Monaten festgesetzte Dauer der zu vollziehenden Freiheitsstrafe übersteigt das in § 147 Abs 2 StGB vorgesehene Höchstmaß von drei Jahren Freiheitsstrafe für eine solche Straftat nicht, sodass eine Herabsetzung in Anwendung des § 41 Abs 3 EU-JZG ausscheidet.
Der vom Beschwerdeführer mit der Argumentation, wonach „Teile der [deutschen] Verurteilung auf in Österreich unbekannten Delikten beruhen [würden] und zusätzlich nicht vergleichbare Vorverurteilungen straferhöhend berücksichtigt [worden seien]“, geforderten Anpassung steht indes schon entgegen, dass die Freiheitsstrafe ihrer Art nach mit dem österreichischen Recht nicht unvereinbar ist (§ 41b Abs 4 EU-JZG).
Die Beschwerde dringt somit nicht durch.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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