Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Koller und Mag. Klestil-Krausam als weitere Senatsmitglieder in der Übergabesache des A* zur Strafverfolgung und -vollstreckung an die Republik Slowakei über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 11. März 2026, GZ B*-20, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung:
Aufgrund des Europäischen Haftbefehls des Landesgerichts Bratislava vom 5. Februar 2026, AZ **, (Übersetzung ON 5 [ident mit ON 16.2, 1 ff]) sowie des Europäischen Haftbefehls des Stadtgerichts Bratislava I vom 19. Jänner 2026, AZ **, (Übersetzung ON 12.1 [ident mit ON 17, 9 ff]) leitete die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt gemäß § 16 EU-JZG ein Übergabeverfahren gegen den am ** geborenen slowakischen Staatsangehörigen A* zur Strafverfolgung und -vollstreckung an die slowakischen Behörden ein, wobei sie sich gegenüber dem Landesgericht Wiener Neustadt zustimmend zur Bewilligung der Übergabe äußerte (ON 1.2).
Mit Beschluss vom 11. März 2026, AZ B* (ON 19, 4; ON 20), bewilligte das Landesgericht Wiener Neustadt – nach Vernehmung des Betroffenen (vgl ON 13 und ON 19) - dessen Übergabe zur Strafverfolgung (Punkt I./1./) sowie zur Strafvollstreckung (Punkt I./2./) wegen der in den oben angeführten Europäischen Haftbefehlen genannten Taten unter Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes an die slowakischen Behörden und schob die Übergabe gemäß § 25 Abs 1 Z 6 EU-JZG bis zum Ende des Strafvollzugs der mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg zu AZ **, verhängten Freiheitsstrafe auf (Punkt II./).
Betreffend dieses, wenngleich nicht im Rahmen einer Übergabeverhandlung gemäß § 21 Abs 1 zweiter Satz iVm § 31 Abs 2 ARHG gefassten, dem Betroffenen im Rahmen seiner Vernehmung „gemäß § 20 Abs 1 EU-JZG“ dennoch mündlich verkündeten Beschlusses erklärte A* im Beisein seines Verteidigers (vgl ON 19, 1) auf Rechtsmittel zu verzichten (vgl ON 19, 4; zur Zustellung des Beschlusses auch an die Staatsanwaltschaft vgl ON 1.11 und ON 1.12; siehe ferner auch den Zustellnachweis in der VJ im Akt des Landesgerichts Wiener Neustadt, AZ B*).
Dessen ungeachtet erhob der Betroffene mit am 11. Juni 2026 zur Post gegebenem, am 15. Juni 2026 (auch) beim Erstgericht eingelangtem Schreiben vom 10. Juni 2026 (ON 28) Beschwerde - im Ergebnis - auch gegen den erstgerichtlichen Beschluss vom 11. März 2026 (zur Weiterleitung seines [inhaltsgleichen] auch beim Bundesministerium für Justiz eingelangten Schreibens [ON 27.2] an das Bezirksgericht Bratislava I siehe ON 27.1).
Das – im Übrigen auch verspätete (vgl § 21 Abs 1 zweiter Satz EU-JZG iVm § 31 Abs 6 ARHG) - Remedium erweist sich in casu als unzulässig, denn ein (wie hier:) wirksam abgegebener Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich (RIS-Justiz RS0099945, RS0116751), weshalb die Beschwerde des A* ohne inhaltliche Prüfung (RIS-Justiz RS0129395) zurückzuweisen war.
Rechtsmittelbelehrung :
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig (§ 1 Abs 2 EU-JZG iVm § 9 Abs 1 ARHG iVm § 89 Abs 6 StPO).
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