Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Höpfl und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* B* wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und Z 3, 130 Abs 1 und Abs 2 erster und zweiter Fall, 15 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 23. Juni 2026, GZ Hv*-195, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Im Gegenstand war der Tscheche A* B* seinerzeit aufgrund eines Europäischen Haftbefehls (ON 31 und ON 34) in seinem Heimatland festgenommen und unter der Zusicherung, zur allfälligen Verbüßung einer Freiheitsstrafe nach Tschechien rücküberstellt zu werden (ON 43 und ON 46.2), an die österreichischen Strafverfolgungsbehörden übergeben worden. Mit Urteil vom 4. September 2025 (ON 176) wurde über den Genannten wegen mehrfach qualifizierter Vermögensdelinquenz eine vierjährige Freiheitsstrafe verhängt, in deren Vollzug er sich seither (bei errechnetem Strafende am 31. Oktober 2028) befand (ON 181).
Zwecks Erwirkung der weiteren Strafvollstreckung in Tschechien leiteten die österreichischen Justizbehörden in der Folge das Prozedere nach §§ 42 ff EU-JZG ein (ON 185; ON 193, 2; ON 199.10; zum Gebot s Göth-Flemmich in Göth-Flemmich/Herrnfeld/Kmetic/Martetschläger Internationales Strafrecht § 42b EU-JZG Rz 1). Im Bezug habenden tschechischen Exequaturverfahren anerkannte das Landesgericht Plzeň mit rechtskräftigem Urteil vom 22. April 2026 (ON 199.10, 18 ff und 25 ff) die vorliegende inländische Verurteilung samt der darin auferlegten (unbedingten vierjährigen) Freiheitsstrafsanktion und erklärte, deren Vollstreckung auf tschechischem Gebiet zu übernehmen. Daraufhin avisierte das Bundesministerium für Justiz/Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen mit Erlass vom 3. Juli 2026 (ON 198) die Vollstreckungsübernahme durch Übergabe des Verurteilten an die tschechischen Behörden für den 17. Juli 2026 am Grenzübergang **), welche auch plangemäß stattfand (ON 203).
Bereits mit Beschluss vom 4. Juli 2025 war daneben im Verfahren AZ HR* des Landesgerichts Linz auf Grundlage eines Europäischen Haftbefehls des Bezirksgerichts Pilsen-Stadt/Tschechien vom 28. März 2025, AZ T*, die Übergabe des B* A* an die tschechischen Behörden zur Strafverfolgung wegen mutmaßlich mehrerer in Tschechien begangener Delikte bewilligt, jedoch iSd § 25 Abs 1 Z 3 und Z 6 EU-JZG (zusammengefasst) solange aufgeschoben worden, bis dem österreichischen Strafanspruch im hier aktuellen Inlandsstrafverfahren Genüge getan sein wird (ON 188).
In jenem Kontext begehrte der Verurteilte, der nach Urteilsfällung erklärt hatte, die Strafe in Österreich verbüßen zu wollen (ON 175, 10), mit (inhaltlich identen) Eingaben vom 12. und 26. Mai 2026 (ON 192 und ON 194), gemäß § 4 StVG wegen Auslieferung vom Strafvollzug abzusehen. Diesen Antrag wies das Erstgericht mit dem nun angefochtenen Beschluss vom 23. Juni 2026 (ON 195) aus generalpräventiven Erwägungen ab.
Dagegen wendet sich die Beschwerde des Verurteilten (ON 201). Sie ist jedoch ohne Erfolg.
Denn einer Sachentscheidung über das begehrte Absehen vom Strafvollzug nach § 4 StVG steht die – im Beschwerdeverfahren als Neuerung zu berücksichtigende ( Stricker in LiK-StPO 2 § 89 Rz 22; Tipold , WK-StPO § 89 Rz 8) – Faktizität der am 17. Juli 2026 erfolgten Übergabe des Rechtsmittelwerbers auf Basis des eingangs referierten Strafvollstreckungsübernahmeersuchens entgegen:
Sobald nämlich im Vollstreckungsstaat mit der Vollstreckung der Freiheitsstrafe begonnen wurde, ist deren weitere Vollstreckung im Inland unzulässig (§ 42d Abs 1 EU-JZG). Auszugehen ist deshalb – nicht zuletzt mit Blick auf die ähnlich gelagerte Regelung des § 76 Abs 5 ARHG – davon, dass mit der tatsächlichen Überstellung des Rechtsmittelwerbers nach Tschechien am 17. Juli 2026 allein die Bestimmungen des ersuchten Staates für die Vollstreckung anwendbar und auch Entscheidungen etwa über eine bedingte Entlassung oder sonstige Erleichterungen der Sanktion nach dessen Recht zu treffen sind ( Martetschläger in Göth-Flemmich/Herrnfeld/Kmetic/Martetschläger Internationales Strafrecht § 76 ARHG Rz 4; Martetschläger in WK 2 ARHG § 76 Rz 4; vgl auch 12 Os 32/09m), während dem österreichischen Strafgericht eine Dispositionsbefugnis über Maßnahmen mit (vorläufig) strafvollzugsbeendender Wirkung (vorläufig, § 42d Abs 2 EU-JZG) nicht mehr zukommt.
Ebenso wenig stehen nach Lage des Falls die Zwecke des § 15 EU-JZG ( Hinterhofer in WK 2 EU-JZG § 15 Rz 1 f; Herrnfeld in Göth-Flemmich/Herrnfeld/Kmetic/Martetschläger Internationales Strafrecht § 15 EU-JZG Rz 1 ff) mit dieser Lösung in Konflikt.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.
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