Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Koller und Mag. Klestil-Krausam als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen Vollstreckung einer Geldsanktion gemäß § 53 EU-JZG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23. April 2026, GZ **-14, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss, der auf einer Bescheinigung nach Art 4 des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen der Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs Ostflandern vom 27. November 2025 gründet (ON 2.1 [ON 3.2]), übernahm das Landesgericht für Strafsachen Wien gemäß § 53d Abs 1 EU-JZG – nach Anhörung des Betroffenen (ON 9) - die Vollstreckung der mit Entscheidung des Gerichts erster Instanz Ostflandern, Abteilung Gent vom 13. Juli 2022, rechtskräftig seit 5. September 2025, Urteilsnummer **, Aktenzeichen ** über den am ** geborenen österreichischen Staatsbürger A* verhängten Geldsanktion in der Höhe von insgesamt 61.740,40 Euro (darin enthalten eine Geldstrafe in Höhe von 120.000 Euro, davon die Hälfte mit einer Aufschubfrist von drei Jahren, Verfahrenskosten in Höhe von 1.330,30 Euro, Beiträge an eine Organisation zur Unterstützung von Opfern in Höhe von 222 Euro und Zustellungskosten in Höhe von 188,10 Euro). Die Höhe der im Inland zu vollstreckenden Geldsanktion wurde gemäß § 53d Abs 2 EU-JZG mit einem Betrag von 61.740,40 Euro festgesetzt.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des A* (ON 17), die sich als verspätet erweist.
Gemäß § 53d Abs 4 EU-JZG steht gegen den Beschluss nach § 53d Abs 1 leg cit dem Betroffenen die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an das Oberlandesgericht offen. Gemäß § 1 Abs 2 EU-JZG iVm § 9 Abs 1 ARHG kommen für das Verfahren im Detail aufgrund subsidiärer Anwendbarkeit die Regeln der StPO zum Einsatz (vgl auch Schallmoser-Schweiberer in WK 2EU-JZG § 53d Rz 21).
Gemäß § 88 Abs 1 StPO ist eine Beschwerde binnen 14 Tagen ab Bekanntmachung schriftlich oder auf elektronischem Weg bei Gericht einzubringen. Für die Berechnung der nicht verlängerbaren Frist normieren § 84 Abs 1 Z 2 und 3 StPO, dass weder Tage des Postlaufs noch jener Tag, von dem ab die Frist zu laufen beginnt, in diese einzurechnen sind. Gemäß Z 5 leg cit sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage und der Karfreitag ohne Einfluss auf Beginn und Lauf einer Frist; endet eine Frist an einem solchen Tag, so gilt der nächste Werktag als letzter Tag der Frist.
Der angefochtene Beschluss wurde dem Betroffenen am 23. April 2026 gemäß § 35 ZustellG elektronisch zugestellt (vgl Zustellnachweis zur Verfügung ON 1.10 im Ordner Zustellnachweise). Die 14-tägige Frist zur Erhebung der Beschwerde (vgl dazu auch die zutreffende Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Beschluss [ON 14, 4]) begann demnach mit dem dem 23. April 2026 folgenden Tag zu laufen und endete mit Ablauf des 7. Mai 2026.
Die erst am 28. Mai 2026 verfasste und am 29. Mai 2026 bei der Post aufgegebene Beschwerde (vgl ON 17, 2 f) des A* erweist sich somit als verspätet, sodass sie ohne inhaltliche Prüfung (RIS-Justiz RS0129395) als unzulässig zurückzuweisen war.
Rechtsmittelbelehrung :
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig (§ 1 Abs 2 EU-JZG iVm § 9 Abs 1 ARHG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Rückverweise
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