Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Koller als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch, LL.M. (WU) als weitere Senatsmitglieder in der Übergabesache des A* zur Strafvollstreckung an die Republik Polen gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 3. März 2026, GZ **- 32 , nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Aufgrund des Europäischen Haftbefehls des Kreisgerichts Poznań vom 21. Jänner 2026, AZ **, (ON 2.2, ON 4 und ON 12.5; Übersetzung ON 18.2) ist beim Landesgericht Krems an der Donau ein Übergabeverfahren gegen den am ** geborenen polnischen Staatsangehörigen A* zur Strafvollstreckung der mit Urteil des Bezirksgerichts Poznań-Grunwald und Jezyce vom 18. Februar 2025, AZ **, verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zehn Monaten anhängig.
Demnach wurde der Betroffene verurteilt, weil er zwischen 22. Dezember 2023 und 2. Februar 2024 in ** Verfügungsberechtigte der B* AG mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen, nämlich ein zahlungswilliger Kunde zu sein, zu einer Handlung, und zwar zum Abschluss eines Mietvertrags für die Baumaschine Akkuschleifmaschine der Marke **, Seriennummer **, zusammen mit dem Schlüssel, dem Ladegerät, zwei Akkus und einem Handgriff, verleitet hat, die die B* AG im Ausmaß von 4.544,36 Zloty am Vermögen schädigte, wobei er diese Tat binnen fünf Jahren ab der Verbüßung von einer mindestens sechs Monate dauernden Freiheitsstrafe für eine einschlägige vorsätzliche Tat beging (ON 18.2, 3 f).
Dieser Sachverhalt wird im Europäischen Haftbefehl unter Art. 286 § 1 iVm Art. 64 § 1 des polnischen Strafgesetzbuchs (Betrug unter Rückfallbedingungen) subsumiert und als Listendelikt „Betrug“ mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren qualifiziert (ON 18.2, 4 f).
A* wurde am 4. Februar 2026 um 15:50 Uhr nach einer Verkehrskontrolle in ** festgenommen, wobei das Landesgericht Krems an der Donau mit Beschluss vom 6. Februar 2026 über diesen antragsgemäß (ON 1.1) die Übergabehaft aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 173 Abs 1 und Abs 2 Z 1 StPO iVm §§ 17, 18 EU-JZG verhängte (ON 15.1) und diese mit Beschluss vom 16. Februar 2026 aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr gemäß §§ 173 Abs 1 und Abs 2 Z 1 und Z 3 lit b StPO iVm § 17, 18 EU-JZG mit Wirksamkeit bis zum 16. März 2026 fortsetzte (ON 23).
Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte das Erstgericht die von den polnischen Behörden begehrte Übergabe des Betroffenen zur Strafvollstreckung unter Einhaltung der Spezialität (Punkte 1./ und 2./), setzte die Übergabehaft aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit b StPO iVm §§ 17, 18 EU-JZG fort (Punkt 3./) und stellte fest, dass die Übergabehaft gemäß (zu ergänzen:) § 18 Abs 2 EU-JZG iVm § 29 Abs 5 ARHG nicht mehr befristet ist (Punkt 4./).
Ausschließlich gegen die Bewilligung der Übergabe richtet sich die fristgerecht angemeldete (ON 36) und rechtzeitig zu ON 41.2 ausgeführte Beschwerde des Betroffenen, mit der er das Nicht-Vorliegen der Voraussetzungen nach § 11 Abs 1 EU-JZG behauptet.
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Vorweg ist festzuhalten, dass nach § 21 Abs 1 EU-JZG iVm § 31 Abs 6 ARHG in der geltenden Fassung eine öffentliche und mündliche Verhandlung vor dem Beschwerdegericht als nicht notwendig erachtet wird, weil bloß ein formeller Aspekt des Europäischen Haftbefehls Gegenstand des Remediums ist, der keiner mündlichen Erörterung bedarf.
Die dem Europäischen Haftbefehl zugrunde liegende, mit Strafe bedrohte Handlung ist von der ausstellenden Justizbehörde schlüssig einer der im Anhang I, Teil A des EU-JZG angeführten Kategorie von Straftaten („Betrug“) zugeordnet worden und nach dem Recht des Ausstellungsstaats mit einer Freiheitsstrafe, deren Obergrenze drei Jahre beträgt, bedroht, wobei noch mehr als vier Monate zu vollstrecken sind, sodass – vom Beschwerdeführer auch nicht kritisiert – die Voraussetzungen des § 4 Abs 2 und Abs 3 EU-JZG vorliegen.
Vorauszuschicken ist, dass gemäß Art 1 Abs 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten vom 18. Juli 2002 (in Folge: RB-EHB) die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, jeden Europäischen Haftbefehl nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und gemäß den Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses zu vollstrecken. Die vollstreckenden Justizbehörden können somit die Vollstreckung eines solchen Haftbefehls – abgesehen von außergewöhnlichen Umständen – nur in den in diesem Rahmenbeschluss taxativ aufgezählten Fällen ablehnen. Folglich stellt die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls den Grundsatz dar, während die Ablehnung seiner Vollstreckung als Ausnahme ausgestaltet und eng auszulegen ist (EuGH vom 10. August 2107, Tupikas , C-270/17 PPU, Rn 50 mwN).
Gemäß § 19 Abs 1 EU-JZG sind die Voraussetzungen für eine Übergabe anhand des Inhalts des Europäischen Haftbefehls zu prüfen. Für diesen ist ein Formblatt zu verwenden, wobei diesem, wenn möglich, keine zusätzlichen Dokumente angefügt werden sollten ( Schallmoser in WK 2EU-JZG § 19 Rz 4). Nur wenn die Angaben nicht ausreichen, um über die Übergabe entscheiden zu können, hat das Gericht von der ausstellenden Justizbehörde zusätzliche Angaben zu verlangen (§ 19 Abs 2 EU-JZG).
Auch das Vorliegen der in § 11 EU-JZG genannten und ausschließlich vom Ausstellungsstaat anhand von dessen Verfahrensvorschriften festzustellenden Voraussetzungen in Bezug auf Abwesenheitsurteile ist vom österreichischen Vollstreckungsgericht primär anhand des Inhalts des Europäischen Haftbefehls zu prüfen ( Hinterhofer in WK 2EU-JZG § 11 Rz 5, 6).
Fallkonkret lässt sich dem Punkt (d) des Europäischen Haftbefehls entnehmen, dass das der Übergabe zugrundeliegende Urteil in Abwesenheit des Betroffenen erging, wobei der Ausstellungsstaat in Folge den unter dem Unterpunkt 1. b. im Formblatt vorgegebenen Text auswählte, wonach er nicht persönlich vorgeladen wurde, sondern auf andere Weise Kenntnis vom Termin und vom Ort der Verhandlung erhalten habe, die zum Abwesenheitsurteil geführt hat, die eindeutig habe feststellen lassen, dass er vom Termin und Ort der Verhandlung Kenntnis gehabt hätte, und darüber unterrichtet worden sei, dass im Falle des Nichterscheinens ein Urteil ergehen könne (ON 18.2, 2). Erörternd hielt der Ausstellungsstaat unter dem Unterpunkt 2. zu Punkt (d) fest, dass der Betroffene in Kenntnis des gegen ihn geführten Strafverfahrens und an diesem beteiligt gewesen sei. Die Ladung zu der für den 18. Februar 2025 anberaumten Verhandlung in dem zu AZ ** geführten Verfahren sei an die vom Gesuchten genannte Adresse gesendet, von diesem jedoch nicht behoben worden und sei er unentschuldigt zur Verhandlung nicht erschienen. Art. 133 § 1 der polnischen Strafprozessordnung sehe vor, dass, wenn die Zustellung gemäß Art. 132 leg. cit. (also dem Empfänger persönlich, an ein Postfach oder an einen volljährigen Bewohner in seiner Wohnung) nicht wirksam erfolgen könne, ein mit der Post versandter Schriftsatz bei der nächsten örtlichen Dienststelle des Postamtes, ein auf eine andere Art und Weise versandter Schriftsatz bei der nächsten Polizeidienststelle oder dem zuständigen Gemeindeamt hinterlegt werde. Über die Hinterlegung des Schriftsatzes habe der Zusteller im Briefkasten oder an der Wohnungstür des Empfängers oder an einer anderen sichtbaren Stelle eine deutlich sichtbare Benachrichtigung darüber, wo und wann dieser Schriftsatz hinterlegt worden sei und dass er innerhalb von sieben Tagen ab der Zustellung abzuholen sei, zu hinterlassen, wobei die Benachrichtigung einmalig zu wiederholen sei, wenn diese Frist erfolglos verstrichen sei. Sodann gelte der Schriftsatz als zugestellt (Art. 133 § 2 der polnischen Strafprozessordnung). Wenn die Partei ihren Wohnsitz ändere oder sich nicht unter der von ihr angegebenen Adresse aufhalte, ohne über die neue Adresse zu informieren, „auch aufgrund einer Freiheitsstrafe in einer anderen Sache“, gelte der Schriftsatz als zugestellt (Art. 139 § 1 erster Satz der polnischen Strafprozessordnung). Der Betroffene sei über die Verpflichtung belehrt worden, die das Verfahren führende Behörde über jeden Wechsel seines Wohnsitzes oder Aufenthaltes von mehr als sieben Tagen zu informieren, dieser Verpflichtung allerdings nicht nachgekommen.
Aufgrund der Behauptung des Betroffenen, von dem der Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt und dem Verfahren keine Kenntnis gehabt und sich zu diesem Zeitpunkt unangemeldet in Deutschland oder Österreich aufgehalten zu haben (ON 14.1; ON 23), ersuchte das Erstgericht den Ausstellungsstaat um ergänzende Informationen (ON 24).
In Beantwortung dieses Ersuchens teilten die polnischen Behörden mit, dass der Betroffene nach der Erhebung des Tatvorwurfs am 25. Juli 2024 vernommen worden sei, als er sich in der Justizvollzugsanstalt in Glogów befunden habe (ON 25.2, Übersetzung ON 29.2). Damals habe er als Wohnanschrift die Adresse **, angegeben, wobei er die an diese Adresse gerichtete Korrespondenz (nach Verbüßung der Freiheitsstrafe) nicht entgegengenommen habe. Bei seiner Entlassung aus der Strafhaft habe der Betroffene als Wohnanschrift **, angegeben, sodass die Korrespondenz mit der Ladung zum Verhandlungstermin sowie eine Abschrift der Anklageschrift an die genannte Adresse versandt worden sei.
Gemäß – dem in Umsetzung des Art. 5 Z 1 des RB-EHB erlassenen und aufgrund des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 zur Änderung der Rahmenbeschlüsse 2002/584/JI, 2005/214/JI, 2006/783/JI, 2008/909/JI und 2008/947/JI, zur Stärkung der Verfahrensrechte von Personen und zur Förderung der Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, zu der die betroffene Person nicht erschienen ist, (siehe nunmehr Art. 4a des RB-EHB) sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des EuGH (vgl. EBRV 215 BlgNR XXVIII. GP 15) zuletzt mit BGBl I. Nr. 65/2025 novellierten – § 11 Abs 1 EU-JZG ist eine Übergabe zur Strafvollstreckung aufgrund eines Abwesenheitsurteils nur unter den alternativ in Z 1 bis Z 4 genannten Fällen zulässig, es sei denn, der Betroffene hat sich im Widerspruch zu den Verfahrensvorschriften des Ausstellungsstaats der Kenntnisnahme oder Zustellung bewusst entzogen und seine Übergabe kann deshalb nicht als Verletzung seiner Verteidigungsrechte angesehen werden.
Aus der Rechtsprechung des EuGH erhellt, dass die unter Z 1 bis Z 4 leg. cit. genannten Kriterien vor allem dann „unterschritten“ werden dürfen, wenn sich der Betroffene bewusst dem anhängigen Strafverfahren und damit der Zustellung verfahrenswesentlicher Schriftstücke durch Flucht oder Sich-Verborgenhalten entzogen hat (vgl. Ausführungen in EBRV 215 BlgNR XXVIII. GP 15 mwN, sowie ua. EuGH vom 21. Dezember 2023, C-396/22, Generalstaatsanwaltschaft Berlin, insbesondere Rn 41 f f [zur Erörterung des polnischen Rechts siehe Rn 7 ff], in diesem Sinne auch EuGH vom 21. Dezember 2023, C-398/22 und C-399/22, Generalstaatsanwaltschaft Berlin ).
Unter den dargelegten Prämissen gelingt es dem Beschwerdeführer mit seinen unbelegten Behauptungen nicht, die Ausführungen des Ausstellungsstaats zur Korrektheit des Zustellvorgangs nach dessen Verfahrensvorschriften und zu dem daraufhin zulässigerweise in seiner Abwesenheit geführten Verfahren zu erschüttern. Entscheidungswesentliche Diskrepanzen in den Übersetzungen konnten entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht verifiziert werden (ON 29.4). Konkret bescheinigte Anhaltspunkte, dass der Ausstellungsstaat die damals aktuelle Adresse des Betroffenen kannte oder kennen hätte müssen, liegen ebenfalls nicht vor. Ebenso wenig erweisen sich die Angaben des Ausstellungsstaats bei einer Zusammenschau als unschlüssig, erschließt sich doch sowohl aus dem Europäischen Haftbefehl (ON 18.2, 3) als auch aus den ergänzenden Ausführungen des Ausstellungsstaats (ON 29.2) unzweifelhaft, dass der Betroffene in Kenntnis des der Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalts und nach Unterrichtung über die Verpflichtung, eine Änderung des Wohnorts der Behörde anzuzeigen, eine entsprechende Meldung unterlassen hat. Dass dieses Vorgehen des entgegen seinen ursprünglichen Angaben (ON 14.1, 3) nicht nur wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss, sondern bereits mehrfach wegen Vermögensdelikten vorbestraften (ON 16.2; ON 22.2) Betroffenen offenkundig dem Bemühen geschuldet war, sich dem Zugriff der polnischen Behörden zu entziehen, erhellt aus seinem unsteten Aufenthalt, seinen wechselnden Angaben dazu (vgl. ON 14.1, 3 und 7) und der laufenden Missachtung von Meldevorschriften (vgl. ZMR-Abfrage ON 8 sowie ON 10.3, 2, und ON 14.1, 7) sowie dem Umstand, dass er in casu ohne Ausweis und mit einem Fahrzeug ohne Kennzeichen, auf dem zwei Tage zuvor noch als gestohlen gemeldete Kennzeichen montiert gewesen waren, angetroffen wurde (ON 1.1, 1; ON 10.3; ON 14.1, 8).
Das Erstgericht konnte daher im Hinblick auf das im Übergabeverfahren herrschende formelle Prüfungsprinzip auf die Angaben des Ausstellungsstaats vertrauen und davon ausgehen, dass sich der Betroffene in Kenntnis des gegen ihn geführten Strafverfahrens der Zustellung der Ladung zur Verhandlung bewusst entzogen hat, sodass dessen Übergabe zur Strafvollstreckung gemäß § 11 Abs 1 EU-JZG ohne Verletzung seiner Verteidigungsrechte zulässig ist.
Da auch keine weiteren Übergabehindernisse ersichtlich sind und somit die Voraussetzungen für die Übergabe vorliegen, war der Beschwerde gegen den der Sach-und Rechtslage entsprechenden Beschluss ein Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 1 Abs 2 EU-JZG iVm § 9 Abs 1 ARHG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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