Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Mag. Koller (Vorsitz), Mag. Scherr, LL.M., BA und Mag. Petzner, Bakk. in der Strafvollzugssache des A*wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreise-oder Aufenthaltsverbot nach § 133a StVG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 1. Juni 2026, GZ **-5, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
begründung:
Der am ** geborene rumänische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Graz-Karlau eine wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1), 130 Abs 3 (iVm Abs 1 erster Fall), 15 StGB verhängte (Zusatz-)Freiheitsstrafe von vier Jahren mit dem errechneten Strafende 19. Dezember 2027.
Die bedingte Entlassung zum Hälfte-Stichtag (§ 152 Abs 1 Z 1 StVG) am 19. Dezember 2025 und zum Zwei-Drittel-Stichtag (§ 152 Abs 1 Z 2 StVG) am 19. August 2026 wurde mit den Beschlüssen des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 7. Oktober 2025, AZ **, und vom 16. Juni 2026, AZ **, rechtskräftig abgelehnt.
Aus der Verfahrensautomation Justiz (VJ) ergibt sich, dass am 27. Dezember 2023 zum AZ ** des Landesgerichts Feldkirch (AZ ** der Staatsanwaltschaft Feldkirch) aufgrund eines gegen A* vorliegenden Europäischen Haftbefehls zur Strafvollstreckung des Amtsgerichts Zărnesti (Rumänien) vom 20. Dezember 2023 (ON 2 und 3 der bezughabenden Akten) ein Übergabeverfahren eingeleitet wurde. Der Strafgefangene, der durch einen Verfahrenshilfeverteidiger vertreten ist, hat als dort Betroffener Kenntnis vom Übergabeverfahren, wurde darin bereits mehrfach vernommen und hat die Zustimmung zur vereinfachten Übergabe verweigert. Ferner ist aktenkundig, dass der Strafgefangene seinerzeit von Deutschland unter Vorbehalt der Spezialität an Österreich übergeben wurde und aufgrunddessen Deutschland gemäß § 31 Abs 5 EU-JZG um Zustimmung zur Übergabe an Rumänien ersucht wurde. Währenddessen langte ein – ursprünglich bei der Staatsanwaltschaft Graz eingebrachtes und in der Folge in das beim Landesgericht Feldkirch (zuerst) anhängige Übergabeverfahren gemäß § 26 Abs 1 letzter Satz ARHG einbezogenes – Auslieferungsersuchen der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verfolgung einer vom Betroffenen vor der Übergabe von Deutschland nach Österreich begangenen strafbaren Handlung ein. Der Betroffene wurde auch dazu bereits vernommen und hat die Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung verweigert. Infolgedessen wurde Rumänien um Mitteilung nach § 31 Abs 1a ARHG ersucht. Eine Antwort darauf steht – soweit aus der VJ ersichtlich – bislang aus.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 5) wies das Erstgericht den Antrag des Strafgefangenen, nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit gemäß § 133a StVG vorläufig vom weiteren Vollzug der über ihn verhängten Freiheitsstrafe wegen Vorliegen eines Aufenthaltsverbots abzusehen ab.
Dagegen richtet sich die ausschließlich spezialpräventive Belange ins Treffen führende Beschwerde des Strafgefangenen (ON 6), die nicht berechtigt ist.
Mag auch mit (seit 2. Juli 2024 rechtskräftigem) Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion **, vom 27. Mai 2024 ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gegen den Strafgefangenen erlassen worden sein (ON 2.4 iVm ON 2.5) und dieser seine Bereitschaft bekundet haben, der Verpflichtung zur Ausreise in seinen Heimatstaat Rumänien nachzukommen (ON 2.2), ging das Erstgericht zu Recht davon aus, dass einem Vorgehen nach § 133a StVG ein rechtliches Hindernis entgegensteht.
Nach § 15 EU-JZG ist es im Falle des Vorliegens eines Europäischen Haftbefehls eines anderen Mitgliedsstaats oder sonst eines hinreichenden Grundes, einem anderen Mitglied die Übergabe anzubieten, unzulässig, die betroffene Person aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen außer Landes zu bringen. Die korrespondierende Bestimmung für das Auslieferungsverfahren findet sich in § 13 ARHG. Der Vorrang der Übergabe/Auslieferung gegenüber anderen Formen der Aufenthaltsbeendigung dient primär dem Schutz des Betroffenen, der ansonsten durch eine Abschiebung in jenen Staat, in dem er strafrechtlich verfolgt wird, gerade jene Garantien verlieren würde, die das EU-JZG/ARHG für die Übergabe/Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung/Strafvollstreckung vorsieht ( Hinterhofer in WK 2EU-JZG § 15 Rz 2, 4; Eder/Göth-Flemmich in WK 2StGB § 13 ARHG Rz 1 f). Bereits in den Gesetzesmaterialien wurde auf die Subsidiarität des Vorgehens nach § 133a StVG hingewiesen, sofern die Annahme gerechtfertigt ist, dass Maßnahmen anderer Art (wie etwa nach dem EU-JZG) im konkreten Fall tatsächlich erfolgen können (302 BlgNR 23. GP 14 f; RIS-Justiz RS0124016). Das Vorliegen eines aufrechten EHB, über den noch nicht rechtskräftig abschlägig abgesprochen wurde, rechtfertigt solcherart die Annahme, dass die damit angestrebten, gegenüber § 133a StVG prävalierenden Maßnahmen „Übergabe‟ und „Sicherung der Übergabe‟ (nicht bloß hypothetisch, sondern) „in concreto tatsächlich erfolgen können‟ (idS bereits OLG Graz 8 Bs 357/22v; OLG Wien 31 Bs 62/24f, 23 Bs 32/21z, 23 Bs 34/21z). Nichts anderes kann für ein aufrechtes Auslieferungsersuchen gelten.
Daraus folgt, dass das gegenständlich gegen den Beschwerdeführer anhängige Übergabe- und Auslieferungsverfahren ein rechtliches Hindernis im Sinn des § 133a Abs 1 Z 3 StVG darstellt, weswegen der Antrag des Strafgefangenen zu Recht abgewiesen wurde.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht kein Rechtsmittel zu (§ 17 Abs 1 Z 3 erster Fall StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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