Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Gruber und die Richterin Dr. Koller als weitere Senatsmitglieder in der Rechtshilfesache betreffend A* und weitere Betroffene wegen Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung über die Beschwerde des B*gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29. November 2025, GZ **-33, sowie den gemäß § 106 Abs 2 StPO damit verbundenen Einspruch wegen Rechtsverletzung nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
1./ Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
2./ Der mit der Beschwerde verbundene Einspruch wegen Rechtsverletzung gegen die Anordnung der Durchsuchung wird zurückgewiesen .
3./ Das Oberlandesgericht Wien ist zur Entscheidung über den Einspruch wegen Rechtsverletzung im Zusammenhang mit der Anordnung von Sicherstellungen nicht berufen.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss, der auf einer Europäischen Ermittlungsanordnung (EEA) der Staatsanwaltschaft Sofia vom 3. November 2025, AZ **, gründet, bewilligte der Einzelrichter des Landesgerichts für Strafsachen Wien die Anordnung der Staatsanwaltschaft Wien auf Vollstreckung der EEA gemäß § 55e Abs 1 EU-JZG iVm §§ 109 Abs 1, 120 StPO auf Durchsuchung der im Beschluss näher angeführten Örtlichkeiten samt jeweils Keller- und sonstigen Nebenräumlichkeiten an, darunter jene des B* in **, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die angefochtene Entscheidung verwiesen wird.
Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des B*, die mit einem Einspruch wegen Rechtsverletzung und einem Antrag auf Zuerkennung von aufschiebender Wirkung verbunden wurde. In der Beschwerde wird-verkürzt dargestellt-eine mangelhafte Begründung betreffend die „Sicherstellung und Auswertung elektronischer Datenträger“ iSd § 115f StPO reklamiert, eine Unzulässigkeit der Vollstreckung nach § 55a Abs 1 Z 7 EU-JZG ebenso behauptet wie eine fehlende Individualisierung des Tatverdachts und eine Unverhältnismäßigkeit gemäß § 5 StPO moniert. Zusammenfassend wird begehrt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben, die Sicherstellung für unzulässig zu erklären und hinsichtlich „allfällig bereits erlangter Beweismittel“ nach § 55l Abs 4 EU-JZG vorzugehen (ON 54.2).
Den Remedien kommt keine Berechtigung zu.
Voranzustellen ist, dass eine Europäische Ermittlungsanordnung eines anderen Mitgliedstaats außer Dänemark oder Irland gemäß § 55 Abs 1 EU-JZG nach den Bestimmungen des Ersten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts des IV. Hauptstücks vollstreckt wird, es sei denn es liegt ein Unzulässigkeitsgrund nach § 55a leg cit vor. Eine Prüfung des Tatverdachts hat aufgrund des die Rechtshilfe allgemein beherrschenden formellen Prüfungsprinzips nicht zu erfolgen und ist die EEA auf Grundlage des darin dargestellten Sachverhalts zu vollstrecken, um der endgültigen Klärung des Sachverhalts im ersuchenden Staat nicht vorzugreifen. Die Annahme einer weitergehen- den Prüfungspflicht im ersuchten Staat liefe dem Wesen der Rechtshilfe zuwider, das gerade darauf aufbaut, dass sich der Betroffene im ersuchenden Staat gegen die dem Ersuchen zugrunde liegende Entscheidung im Rahmen eines rechtsstaatlichen Verfahrens zur Wehr setzen kann (vgl. RIS-Justiz RS0125233).
Ausschließliche Grundlage der Entscheidung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts über die Vollstreckung der EEA ist die (formalisierte) Bescheinigung gemäß Anhang A der EEA-Richtlinie und die allenfalls in Ergänzung dazu von der ausstellenden Behörde eingeholten Informationen. Die Prüfung ist auf die Zulässigkeit der Vollstreckung, mithin auf das Fehlen von Ablehnungsgrün- den nach § 55a EU-JZG und die Möglichkeit des Rückgriffs auf eine andere Ermittlungsmaßnahme nach § 55b EU-JZG, beschränkt.
Die sachlichen Gründe für die Ausstellung der EEA können gemäß § 55e Abs 4 letzter Satz EU-JZG nur im Ausstellungsstaat überprüft werden. Eine Prüfung weiterer Voraussetzungen, vor allem eine inhaltliche Prüfung von Tatverdacht, Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit, kommt nicht in Betracht.
Die Verhältnismäßigkeit (§ 5 Abs 2 StPO) ist ledig-ich im Kontext zwischen mehreren möglichen Ermittlungsmaßnahmen summarisch im Sinn von § 55b Abs 1 Z 2 EU-JZG zu prüfen, wonach die Vollstreckungsbehörde jene Ermittlungsmaßnahme zu wählen hat, die mit weniger einschneidenden Mitteln das gleiche Ergebnis wie die in der EEA begehrte Maßnahme erreichen würde.
Die beiderseitige Strafbarkeit einer der EEA zugrundeliegenden Handlung iSd § 55a Abs 1 Z 1 EU-JZG ist gemäß Abs 2 Z 1 leg cit nicht zu prüfen, wenn diese von der ausstellenden Behörde einer der in Anhang I, Teil A, der EEA-RL angeführten Listendelikte zugeordnet wurde und nach dem Recht des Ausstellungsstaats mit einer Freiheitsstrafe, deren Obergrenze mindestens drei Jahre beträgt, bedroht ist.
Die von der ausstellenden Behörde vorgenommene Zuordnung ist dabei vorbehaltlich des §§ 55d Abs 2 Z 2 EU-JZG bindend, wurde vorliegend vom Beschwerdeführer nicht kritisiert und bestehen dagegen auch von Amts wegen keine Bedenken, weil der Sachverhalt nachvollziehbar den im Anhang I, Teil A angeführten Kategorien von Straftaten zugeordnet worden ist.
Unter diesen Prämissen gehen zunächst die Beschwerdeausführungen zum konkreten Tatverdacht (Individualisierungung) ins Leere, weil inhaltliche Kritik an dem in der EEA angeführten Sachverhalt nicht zulässig bzw. im Ausstellungsstaat geltend zu machen ist, wo die sachlichen Gründe für die Ausstellung der EEA gemäß § 55e Abs 4 letzter Satz EU-JZG überprüft werden können. Im Übrigen erhellt aus der EEA deutlich, dass der Beschwerdeführer als Mitglied einer kriminellen Organisation an der Verbringung von Kulturgütern bzw. damit in Zusammenhang stehender Geldwäsche beteiligt gewesen sein soll. Die Beibringung von konkreten Beweisergebnissen im Rahmen der EEA ist nicht vorgesehen bzw. notwendig.
Im Übrigen wäre auch nach österreichischem Recht eine Durchsuchung bzw. Beschlagnahme bei einer Person möglich, die selbst nicht der Tat beschuldigt wird ( Tipold/Zerbes , WK-StPO § 119 Rz 9).
Darüber hinaus hat der EuGH in seiner Entscheidung vom 21. Dezember 2023, Rs C-281/22 (zwar betreffend die Europäische Staatsanwaltschaft, jedoch auch unter Bezugnahme auf das Institut der EEA), klargestellt, dass es grundsätzlich den Mitgliedstaaten obliegt, im nationalen Recht angemessene und ausreichende Garantien wie eine vorherige gerichtliche Kontrolle vorzusehen, um die Rechtmäßigkeit und Erforderlichkeit solcher Ermittlungsmaßnahmen (z.B. Durchsuchung von Privatwohnungen, Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf persönliches Eigentum und der Sicherstellung von Vermögenswerten) sicherzustellen (Rn 75).
Es ist somit Sache des Beschwerdeführers, inhaltliche Kritik an der der EEA zugrundeliegenden Entscheidung im Ausstellungsstaat (im Rechtsmittelweg) geltend zu machen.
Eine Beschneidung oder Umgehung des Grundrechts auf ein faires Verfahren im Sinne des Art 6 EMRK bzw. Art 47 GRC findet dadurch nicht statt, zumal es sich bei der Republik Bulgarien um einen Mitgliedstaat der EU sowie kein Land handelt, in dem gravierende systemische Mängel der Rechtsprechung bekannt sind.
Ein Anwendungsfall des § 55a Abs 1 Z 7 EU-JZG liegt somit nicht vor, weil dieser nicht zur Folge haben soll, dass der Vollstreckungsstaat das Verfahren bzw. die Rechtsordnung des Ausstellungsstaats auf Grundrechtskonformität prüfen kann, weil dies einerseits nicht mit dem Wortlaut vereinbar wäre („Vollstreckung der EEA“ ist nicht mit den Pflichten nach der GRC bzw. Art 6 EUV vereinbar) und andererseits auf ein Verhältnis auf Über- und Unterordnung der betroffenen Rechtsordnungen hinausliefe und damit den Grundsätzen des Unionsrechts widerspräche. Es müssten vielmehr außergewöhnliche Umstände vorliegen, um Beschränkungen des gegenseitigen Vertrauens zu recht- fertigen ( Herrnfeldin Göth-Flemmich/Herrnfeld/Kmetic/ Martetschläger, Internationales Strafrecht § 55a EU-JZG Rz 16 mwN), die vorliegend aber nicht erkennbar sind. Dass „im Ausstellungsstaat keine effektiven und durchsetzbaren Sicherungsmechanismen bestehen, welche im Fall der Übergabe sichergestellter privater Kulturgüter eine zeitnahe, überprüfbare und tatsächlich erzwingbare Rückgabe nach Wegfall des Tatverdachts gewährleisten“ wird bloß behauptet, jedoch nicht nachgewiesen oder bescheinigt. Welche Gegenstände sichergestellt wurden, ist der entsprechenden Bescheinigung zu entnehmen, die bei Sicherstellung (nach österreichischem Recht) auszustellen ist.
Dass der Ausstellungsstaat Defizite bei der Bekämpfung der Korruption hat und gerichtliche bzw. administrative Verfahren effektiver abgewickelt werden könnten mag – ebenso wie bei Österreich (vgl. den Korruptionsindex [CPI] 2024) – zutreffen, jedoch begründet dies nicht die Annahme von systemischen oder allgemeinen Mängeln im Ausstellungsstaat, die eine ernsthafte Gefahr von Grundrechtsverletzungen durch bulgarische Gerichte darstellen würden.
Wenn der Rechtsmittelwerber implizit die Anwendung eines gelinderen Mittels im Sinne des § 55b Abs 1 Z 2 EU-JZG begehrt, indem er eine Unverhältnismäßigkeit der Durchsuchung behauptet, ist er auf den bindenden Inhalt der vorliegenden EEA zu verweisen. Da vom ersuchenden Staat in der EEA als Hauptzweck die Sicherstellung von Beweismitteln angeführt wurde, wird in der Beschwerde insbesondere nicht dargelegt, welche in der Strafprozessordnung vorgesehene gelindere Maßnahme heranzuziehen sei.
Die vorliegend bekämpfte gerichtliche Bewilligung bezieht sich außerdem nur auf die Durchsuchungsanordnung, nicht aber auf die Anordnung der Sicherstellung, weshalb die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen zur Verhältnismäßigkeitsprüfung ins Leere gehen.
Eine „Verletzung der erhöhten Begründungspflicht bei Datenträgern“ iSd § 115f StPO kann schon deshalb nicht vorliegen, weil weder eine staatsanwaltschaftliche Anordnung noch eine gerichtliche Bewilligung im Sinne der angeführten Gesetzesstelle (vgl. § 115f Abs 2 StPO) vorliegt. Insbesondere bewilligte das Erstgericht nur die staatsanwaltschaftliche Anordnung zu Punkt I./, die ausschließlich auf eine Durchsuchung von Orten gemäß den §§ 119 Abs 1, 120 StPO Bezug nimmt (vgl. ON 33,1).
Die auf die Sicherstellung (auch von Datenträgern) abzielenden Rechtsmittelausführungen sind daher unbeachtlich.
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen, wobei eine Aufhebung des bekämpften Beschlusses und ein Aufschub im Sinne des § 55l Abs 4 EU-JZG schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil die kritisierte (Haus-)Durchsuchung bereits durchgeführt wurde. Auch das Begehren auf Unzulässigerklärung der Sicherstellung musste scheitern, weil sich die gerichtliche Bewilligung lediglich auf die Durchsuchungsanordnung bezog.
Soweit sich der mit der Beschwerde verbundene Einspruch wegen Rechtsverletzung – zumindest formal (vgl. ON 54.2,10) – auch gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Durchsuchung richtet, ist festzuhalten, dass ein Einspruch nicht zusteht sofern - wie hier - Beschwerde erhoben werden kann (RIS-Justiz RS0129382). Diesbezüglich war daher mit einer Zurückweisung vorzugehen.
Was den inhaltlich ausgeführten Einspruch wegen Rechtsverletzung zu der von der Staatsanwaltschaft Wien angeordneten Sicherstellung bzw. deren behauptete überschießende Umsetzung anbelangt (ON 54.2,10 ff), ist festzuhalten, dass es sich dabei um eine eigenständige Anordnung der Anklagebehörde handelt, die einer gerichtlichen Bewilligung nicht bedarf (§ 110 Abs 2 StPO). Demgemäß ist der Einzelrichterdes zuständigen Erstgerichts (§ 106 Abs 5 iVm § 31 Abs 1 Z 3 StPO) und nicht das Beschwerdegericht zur inhaltlichen Entscheidung darüber berufen, ebenso wie über den in diesem Zusammenhang beantragten Aufschub gemäß § 55l Abs 4 EU-JZG.
Rechtsmittelbelehrung :
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Keine Ergebnisse gefunden