(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juni 1990 in Kraft.
(2) Bestehende Eintragungen von Richtern in die von den Präsidenten der Gerichtshöfe I. Instanz zu führenden Sachverständigenlisten sind zu löschen.
(3) Übt der Richter im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes eine Nebentätigkeit aus, so hat er um die Zustimmung der Dienstbehörde binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anzusuchen.
Rückverweise
RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Art. 2 (Anm.: aus BGBl. Nr. 283/1971, zu BGBl. Nr. 305/1961)
…vorgesehene vierjährige Rechtspraxis wird für die Zeit vom 1. Jänner 1981 bis einschließlich 31. Dezember 1984 auf drei Jahre und sechs Monate herabgesetzt. (2) Auf Richter, die gemäß Abs. 1 mit einer kürzeren als vierjährigen Rechtspraxis ernannt werden, sind die Bestimmungen des § 12 des Gehaltsgesetzes …
Art. 2 (Anm.: aus BGBl. Nr. 90/1980, zu BGBl. Nr. 305/1961)
…erster Instanz, die trotz Ausschreibung mangels geeigneter Bewerber nicht besetzt werden konnten, nach Maßgabe des Bedarfes auszusprechen. Gegen diesen Beschluß ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. (2) Den gemäß Abs. 1 zum Gerichtshof erster Instanz ernannten Richtern gebührt höchstens die Gehaltsstufe 3. Soweit in den §§ 66 Abs. …
Art. 79 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 135/2009, zu den §§ 75c, 75e und Art. IV, BGBl. Nr. 305/1961)
…1) Art. 2 (Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs), Art. 3 (Änderung des Ehegesetzes), Art. 4 (Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes), Art. 6 (Änderung der Jurisdiktionsnorm), Art. …