(1) Die Bezüge betragen für
1. den Bundespräsidenten 280%,
2. den Bundeskanzler 250%,
3. den Vizekanzler
a) bei Betrauung mit der Leitung eines Ressorts 220%,
b) ohne Betrauung mit der Leitung eines Ressorts 200%,
4. den Präsidenten des Nationalrates 210%,
5. einen Bundesminister 200%,
6. den Präsidenten des Rechnungshofes 180%,
7. einen Staatssekretär, der mit der Besorgung bestimmter Aufgaben betraut ist, 180%,
8. den zweiten und den dritten Präsidenten des Nationalrates 170%,
9. den Obmann eines Klubs des Nationalrates – wenn jedoch für den betreffenden Klub ein geschäftsführender Obmann bestellt ist, dann nur für diesen – 170%,
10. einen Staatssekretär, der nicht mit der Besorgung bestimmter Aufgaben betraut ist, 160%,
11. ein Mitglied der Volksanwaltschaft 160%,
12. ein Mitglied des Nationalrates 100%,
(Anm.: Z 13 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2009)
14. den Präsidenten des Bundesrates 100%,
15. einen Stellvertreter des Vorsitzenden des Bundesrates 70%,
16. einen Fraktionsvorsitzenden im Bundesrat 70%,
17. ein Mitglied des Bundesrates 50%
des Ausgangsbetrages nach § 2.
(2) Hätte ein Organ gleichzeitig Anspruch auf mehrere Bezüge nach Abs. 1, gebührt ihm nur der jeweils höchste Bezug.
(3) Bestehen neben dem Anspruch auf Bezug nach Abs. 1 ein Anspruch bzw. Ansprüche auf Ruhebezüge nach dem Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, nach den bezügerechtlichen Regelungen der Länder und bzw. oder ein Ruhegehalt als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder des Europäischen Parlaments , so ist der Bezug nach Abs. 1 nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um den er die Summe dieser Ansprüche übersteigt. Würde unter Anwendung des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, die Summe der nach diesem Bundesverfassungsgesetz verbleibenden Ansprüche den Bezug nach Abs. 1 unterschreiten, erhöht sich das Ausmaß des auszuzahlenden Bezuges nach Abs. 1 um den Betrag, um den dieser Bezug nach Anwendung dieses Bundesverfassungsgesetzes unterschritten würde.
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