(1) Dieses Hauptstück läßt Regelungen unberührt, nach denen die hier vorgesehenen Rechtsfolgen in anderen Fällen eintreten.
(2) Soweit in Vereinbarungen von diesem Hauptstück zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen wird, sind sie unwirksam.
KSchG · Konsumentenschutzgesetz
Art. 4 § 2 (Anm.: aus BGBl. Nr. 481/1985, zu BGBl. Nr. 140/1979)
…Anm.: aus BGBl. Nr. 481/1985, zu BGBl. Nr. 140/1979) § 2. (1) Die Art. I und II sind nur anzuwenden, wenn das Scheidungsverfahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitet worden ist. (Anm.: Abs. 2…
Art. 10 § 2 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 92/2006, zu § 27d, BGBl. Nr. 140/1979)
…Personenbezogene Bezeichnungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 92/2006, zu § 27d, BGBl. Nr. 140/1979) § 2. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.…
Art. 5 § 2 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 33/2014, zu den §§ 3, 5a, 5b, 5c, 6b, 6c, 7a, 7b, 26d, 28a, 30a und 32, BGBl. Nr. 140/1979)
…zu den §§ 3, 5a, 5b, 5c, 6b, 6c, 7a, 7b, 26d, 28a, 30a und 32, BGBl. Nr. 140/1979) § 2. Soweit eine der mit Artikel 2 eingeführten oder geänderten Bestimmungen zu einer anderen Gesetzesbestimmung, die der Umsetzung eines sektorspezifischen Unionsrechtsakts dient, oder zu einem…
§ 5a Allgemeine Informationspflichten des Unternehmers
…unmittelbar aus den Umständen ergeben: 1. die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung in dem für das Kommunikationsmittel und die Ware oder Dienstleistung angemessenen Umfang, 2. den Namen oder die Firma und die Telefonnummer des Unternehmers sowie die Anschrift seiner Niederlassung, 3. den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern…
Rückverweise