(1) Dieses Hauptstück läßt Regelungen unberührt, nach denen die hier vorgesehenen Rechtsfolgen in anderen Fällen eintreten.
(2) Soweit in Vereinbarungen von diesem Hauptstück zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen wird, sind sie unwirksam.
Art. 10 § 2 KSchG · KSchG · Konsumentenschutzgesetz
Art. 10 § 2 Personenbezogene Bezeichnungen
…Anm.: aus BGBl. I Nr. 92/2006, zu § 27d , BGBl. Nr. 140/1979) § 2. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.…
Art. 4 § 2
…§ 2. (1) Die Art. I und II sind nur anzuwenden, wenn das Scheidungsverfahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitet worden ist. (Anm.: Abs. 2…
Art. 5 § 2
…§ 2. Soweit eine der mit Artikel 2 eingeführten oder geänderten Bestimmungen zu einer anderen Gesetzesbestimmung, die der Umsetzung eines sektorspezifischen Unionsrechtsakts dient, oder zu einem…
§ 31 Schriftlichkeit und zwingende Bestimmungen beim Maklervertrag
…Vereinbarungen sind nur rechtswirksam, wenn sie ausdrücklich und schriftlich erfolgen: 1. Vereinbarung des Ersatzes von Aufwendungen auf Grund von zusätzlichen Aufträgen ( § 9 MaklerG ); 2. Abschluß und Verlängerung von Alleinvermittlungsaufträgen ( § 14 MaklerG ); 3. besondere Vereinbarungen für Fälle fehlenden Vermittlungserfolgs ( § 15 MaklerG ). (2) Von den Bestimmungen der…
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