Verlängerung der Nacheichfrist für Elektrizitätszähler
Für die in § 15 Z 7 lit. b bis d und Z 10 des Maß-
§ 2(1) Das Verfahren zur Verlängerung der Nacheichfri
§ 3(1) Die Stichprobenprüfung erfolgt auf Antrag der
§ 4(1) Die Verlängerung der Nacheichfrist erstreckt s
§ 5Die Verlängerung der Nacheichfrist nach § 1 ist im
§ 5aDie Verordnung BGBl. II Nr. 491/2020 wurde unter E
§ 5bElektrizitätszähler ohne und mit Zusatzeinrichtung
§ 6(1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachu
Anl. 1Vorwort
§ 1
Für die in § 15 Z 7 lit. b bis d und Z 10 des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2017 angeführten Elektrizitätszähler und elektrischen Tarifgeräte wird die dort festgelegte Nacheichfrist um jeweils fünf Jahre verlängert, wenn die Richtigkeit der Elektrizitätszähler bzw. elektrischen Tarifgeräte vor Ablauf der Gültigkeit der Eichung durch eine Stichprobenprüfung gemäß dieser Verordnung nachgewiesen worden ist.
§ 2
(1) Das Verfahren zur Verlängerung der Nacheichfrist von Elektrizitätszählern und elektrischen Tarifgeräten ist beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) zu beantragen und wird nach der im Anhang beschriebenen Methode vorgenommen.
(2) Der Antragsteller kann die technische Prüfung gemäß Punkt 4 bis 6 des Anhangs von einer dafür ermächtigten Eichstelle durchführen lassen. In diesem Fall ist im Antrag die hierzu ermächtigte Eichstelle anzuführen. Die ermächtigte Eichstelle hat binnen vier Wochen nach Abschluss des im Anhang festgelegten Prüfverfahrens dem BEV einen Ergebnisbericht elektronisch zu übermitteln. Der Ergebnisbericht hat zu enthalten:
1. Identifikation des Loses;
2. Informationen gemäß den Abschnitten 3.1, 3.2, 3.4 und 3.7 des Anhangs ;
3. Ergebnisse für jeden der Prüfung unterzogenen Elektrizitätszähler und für jedes der Prüfung unterzogene elektrische Tarifgerät;
4. Zusammenfassung der Ergebnisse (falls zutreffend aufgeteilt nach den verschiedenen Prüfvorgaben gemäß Tabelle 1 oder 2 des Anhangs );
5. Gesamtergebnis betreffend die Einhaltung der Anforderungen gemäß § 1.
(3) Wird im Antrag keine für die technischen Prüfungen ermächtigte Eichstelle angeführt, so hat die technische Prüfung durch das BEV zu erfolgen. Der Antragsteller hat in diesem Fall im Antrag einen geeigneten Prüfstand bekanntzugeben, an dem die technische Prüfung durchgeführt werden soll. Das BEV hat sich von der Eignung des Prüfstandes vor dem Beginn der Prüfungen zu überzeugen.
§ 3
(1) Die Stichprobenprüfung erfolgt auf Antrag der für die Elektrizitätszähler und die elektrischen Tarifgeräte verantwortlichen Stelle. Mehrere Stellen können sich zur Bildung eines Loses von Elektrizitätszählern und elektrischen Tarifgeräten zusammenschließen, wenn ein Gesamtverantwortlicher für die Abwicklung des Verfahrens genannt wird.
(2) Der Antragsteller hat dem BEV alle erforderlichen Informationen über die zur Stichprobenprüfung eingereichten Lose auch in elektronischer Form zu übermitteln.
§ 4
(1) Die Verlängerung der Nacheichfrist erstreckt sich auf alle zu einem Los zusammengefassten Elektrizitätszähler und elektrischen Tarifgeräte.
(2) Die Verlängerung der Nacheichfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Stichprobenprüfung durchgeführt wurde und endet unabhängig vom Jahr der Konformitätskennzeichnung oder der letzten Eichung für das gesamte Los nach Ablauf von fünf Jahren.
§ 5
Die Verlängerung der Nacheichfrist nach § 1 ist im Amtsblatt für das Eichwesen kundzumachen.
§ 5a
Die Verordnung BGBl. II Nr. 491/2020 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, mit der Notifikationsnummer 2020/182/A notifiziert.
§ 5b
Elektrizitätszähler ohne und mit Zusatzeinrichtungen oder Tarifeinrichtungen sowie elektrische Tarifgeräte in Verbindung mit Elektrizitätszählern gemäß § 2 Z 4 der Beglaubigungsstellenverordnung BGBl. II Nr. 809/1994 in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 93/2004, die gemäß § 16 Abs. 2 der Eichstellenverordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 93/2004 ein gültiges Beglaubigungszeichen tragen, gelten als geeichte Messgeräte. Die Bestimmungen über die Verlängerung der Nacheichfrist sind für solche Zähler und Tarifgeräte gleichermaßen anzuwenden.
§ 6
(1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Verlängerung der Nacheichfrist für Elektrizitätszähler, BGBl. Nr. 622/1996, außer Kraft.
(3) § 1, § 2, § 3, § 4, § 5a, § 5b sowie die Punkte 2.2., 2.4., 3.1., 3.5., 3.6., 3.8., 5.1.1., 5.2., 5.3.1., 5.4. und 6. des Anhangs in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 491/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Anhang
Prüfverfahren für die Verlängerung der Nacheichfrist für Elektrizitätszähler bzw. elektrische Tarifgeräte
Anl. 1
1. | Allgemeines | |||||||||||||
Die Verlängerung der Nacheichfrist eines Loses ist beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) rechtzeitig vor Ablauf des Kalenderjahres zu beantragen, sodass gemäß § 4 dieser Verordnung bei Nichterfüllung der Anforderungen alle Geräte des Loses vor Beendigung der Gültigkeit der Eichung ausgebaut werden können. | ||||||||||||||
2. | Kriterien für die Losabgrenzung | |||||||||||||
2.1. | Grundsätzlich dürfen nur Geräte gleicher Bauart, gleichen Funktionsumfanges und gleicher Genauigkeitsklasse und bei Elektrizitätszählern zusätzlich mit gleicher Nennstrom- und Grenzstromstärke bzw. mit gleicher Mindeststrom-, Referenzstrom- und Grenzstromstärke I min – I ref ( I max ) zusammengefasst werden. Zusammenfassungen mehrerer Bauarten sind zulässig, sofern entsprechende Bedingungen für die Zusammenfassung vom BEV festgelegt worden sind. | |||||||||||||
2.2. | Die Jahreszahlen der Konformitätskennzeichnung, der letzten Beglaugbigung oder Eichung dürfen sich höchstens um zwei Jahre unterscheiden. | |||||||||||||
2.3. | Die Geräte dürfen nicht aus einem Los stammen, dessen statistische Überprüfung ein negatives Ergebnis hatte. | |||||||||||||
2.4. | Werden Lose gemäß § 3 dieser Verordnung gebildet, so ist im Antrag oder in dessen Beilagen eine eindeutige Zuordnung der einzelnen Elektrizitätszähler und elektrischen Tarifgeräte zu den zugehörigen verantwortlichen Stellen anzugeben. | |||||||||||||
3. | Antrag auf Verlängerung der Nacheichfrist | |||||||||||||
Der Antrag muss enthalten: | ||||||||||||||
3.1. | Angaben über Bauart, Bezeichnung der Zulassung bzw. der Baumusterprüfbescheinigung oder der Entwurfsprüfbescheinigung, Jahreszahl(en) der Konformitätskennzeichnung, der letzten Beglaubigung oder Eichung, Nennspannung und bei Elektrizitätszählern zusätzlich Nennstrom- und Grenzstromstärke bzw. Mindeststrom-, Referenzstrom- und Grenzstromstärke I min – I ref ( I max ) und, soweit möglich, die Lagerart (z. B. Magnetlager). | |||||||||||||
3.2. | Losgröße und Stichprobenanweisung, mit der geprüft werden soll, sowie Angabe der regionalen Abgrenzung des betroffenen Gerätebestandes. Ein Wechsel der angezeigten Stichprobenanweisung ist während der Prüfung nicht zulässig. | |||||||||||||
3.3. | Angaben darüber, ob das beantragte Los schon früher Stichprobenprüfungen unterzogen wurde. Dazu zählt auch eine bereits vergebene amtliche Losnummer. | |||||||||||||
3.4. | Angaben über Verfahren und Merkmale der Zufallsauswahl (zB nach Fertigungs-, Eigentums- oder Kundennummern, Nennung des vom BEV genehmigten Auswahlverfahrens). | |||||||||||||
3.5. | Angaben darüber, wo die Stichprobenprüfung durchgeführt werden soll und gegebenenfalls die Information, ob es sich dabei um eine für die Durchführung der technischen Prüfung ermächtigte Eichstelle handelt. | |||||||||||||
3.6. | Voraussichtlicher Zeitpunkt des Ausbaues und der Vorlage der Geräte zur Prüfung oder des geplanten Prüfzeitraumes. | |||||||||||||
3.7. | Die Nummer oder Bezeichnung, mit der das Los vom Antragsteller bezeichnet wird (interne Losnummer). | |||||||||||||
(Anm.: Punkt 3.8. aufgehoben durch Z 10, BGBl. II Nr. 491/2020) | ||||||||||||||
4. | Auswahl und Behandlung der Stichprobengeräte | |||||||||||||
4.1. | Von dem im Antrag beschriebenen Gerätelos sind je nach Losumfang und gewählter Stichprobenanweisung (siehe 5.4) 32, 50, 80, 125 oder 200 Geräte zufällig auszuwählen. Zusätzlich sind 6, 10, 16, 25 oder 40 Ersatzgeräte zu ermitteln. Die Auswahl hat nach den anerkannten Regeln der mathematischen Statistik zu erfolgen. Die Wiederverwendung der gleichen Stichproben in den späteren Stichprobenprüfungen ist nicht zulässig. | |||||||||||||
4.2. | Die ausgebauten Geräte dürfen keiner übermäßigen Transportbeeinflussung und keinem Eingriff wie Instandsetzung, Justieren oder dergleichen ausgesetzt werden. | |||||||||||||
5. | Stichprobenprüfung | |||||||||||||
5.1. | Fehlerhafte Geräte | |||||||||||||
5.1.1. | Zähler mit Induktionsmesswerk oder mit statischem (elektronischem) Messwerk: Ein innerstaatlich bzw. EG-zugelassener Zähler gilt in der Stichprobe als fehlerhaft, wenn bei mindestens einem der Prüfpunkte 0,05 I b , I b und I max die Verkehrsfehlergrenze überschritten wird. Ein Zähler gemäß Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über Messgeräte (Messgeräteverordnung 2016), BGBl. II Nr. 31/2016, für direkten Anschluss gilt in der Stichprobe als fehlerhaft, wenn bei mindestens einem der Prüfpunkte I min , 10 . I tr und I max die Verkehrsfehlergrenze überschritten wird. Ein Zähler gemäß Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über Messgeräte (Messgeräteverordnung 2016), BGBl. II Nr. 31/2016, für Anschluss an Messwandler gilt in der Stichprobe als fehlerhaft, wenn bei mindestens einem der Prüfpunkte I min , I n und I max die Verkehrsfehlergrenze überschritten wird. Die Prüfung von Elektrizitätszählern gemäß § 15 Z 10 MEG ist unter Verwendung des Prüfpunktes 0,1 . I b anstelle des Prüfpunktes 0,05 . I b durchzuführen, wenn entweder das Jahr der Eichung oder das Jahr der Beglaubigung der Elektrizitätszähler vor 1999 liegt. Ein Zähler gilt in der Stichprobe auch als fehlerhaft, wenn die folgenden Bedingungen betreffend Leerlauf bzw. Zählwerksprüfung (Kontrolle der Zählerkonstanten) nicht erfüllt sind: - Leerlauf: Für innerstaatlich zugelassene Zähler keine Energieregistrierung bei I = 0 und U = 1,1 . U n bzw. U = 0,9 . U n. Für Zähler gemäß Messgeräteverordnung 2016 sowie Zähler mit EG-Zulassung keine Energieregistrierung bei I = 0 und U = 1,1 . U n bzw. U = 0,8 . U n .- Zählwerksprüfung (Kontrolle der Zählerkonstanten): Die bei einer bestimmten Zählerbelastung sowohl mittels Zählwerksablesung als auch mit Hilfe des Zählerläufers bzw. der Ausgangssignale ermittelten Fehler dürfen sich um nicht mehr als ±1 Prozentpunkt voneinander unterscheiden. Ein Zähler gilt in der Stichprobe auch als fehlerhaft, wenn vorhandene Zusatzeinrichtungen die Prüfungen nach Z 5.1.2 nicht bestehen. | |||||||||||||
5.1.2. | Zusatzeinrichtungen, elektrische Tarifgeräte | |||||||||||||
Eine Zusatzeinrichtung oder ein elektrisches Tarifgerät gilt in der Stichprobe als fehlerhaft, wenn die Prüfung dieser Einrichtung bzw. dieses Tarifgerätes zeigt, dass mindestens eine der für die Eichung festgelegten messtechnischen Anforderungen an Zusatzeinrichtungen bzw. elektrische Tarifgeräte nicht erfüllt ist. | ||||||||||||||
Von der Beurteilung ausgenommen sind Impulsgeber, ausgeführt als Impulsausgänge, für die Weitergabe von Festmengenimpulsen sowie ein allfällig vorhandener Messperiodenausgang. | ||||||||||||||
5.2. | Ersatzgeräte | |||||||||||||
Werden bei der Stichprobenauswahl Geräte festgestellt, bei denen mindestens eine der folgenden Bedingungen zutrifft, und zwar | ||||||||||||||
a) | die eine außergewöhnliche äußere Beschädigung aufweisen, | |||||||||||||
b) | deren Eichstempel, Sicherungsstempel oder Sicherungen verletzt sind, | |||||||||||||
c) | die nicht mehr auffindbar sind, | |||||||||||||
d) | die nicht erreichbar sind, | |||||||||||||
so ist vor Eintritt in das Prüfverfahren Ersatz durch die in Abschnitt 4.1 angegebenen Ersatzgeräte in aufsteigender Reihenfolg e zulässig. Für die Fälle gemäß lit. a, b und c sind bei einem Stichprobenumfang von 32 (50, 80, 125, 200) Geräten insgesamt 2 (3, 5, 8, 12) Ersatzgeräte zulässig. | ||||||||||||||
5.3. | Prüfverfahren | |||||||||||||
Es ist das für die Eichung vorgesehene Prüfverfahren anzuwenden. | ||||||||||||||
5.3.1. | Zähler mit Induktionsmesswerk oder mit statischem (elektronischem) Messwerk: Einzelprüfung der Zähler mit Nennspannung und dem Leistungsfaktor 1, bei Drehstromzählern bei symmetrischer Belastung, nach einem zugelassenen Prüfverfahren; Prüfpunkte für innerstaatliche bzw. EG-zugelassene Zähler: 0,05 . I b , I b und I max (die Prüfung von Elektrizitätszählern gemäß § 15 Z 10 MEG ist unter Verwendung des Prüfpunktes 0,1 . I b anstelle des Prüfpunktes 0,05 . I b durchzuführen, wenn entweder das Jahr der Eichung oder das Jahr der Beglaubigung der Elektrizitätszähler vor 1999 liegt); Prüfpunkte für Zähler gemäß Messgeräteverordnung 2016 für direkten Anschluss: I min , 10 . I tr und I max . Prüfpunkte für Zähler gemäß Messgeräteverordnung 2016 für Anschluss an Messwandler: I min , I n und I max . Vorwärmung mit U = 1,0 . U n , vor Beginn der Prüfung: mindestens 0,5 h. Die Prüfung kann nach einem Kurzzeit-Prüfverfahren (Abtastung der Läuferscheibe oder des Prüfausganges) oder nach einem Dauereinschaltverfahren (Energievergleich mittels Konsumlauf) vorgenommen werden. | |||||||||||||
5.3.2. | Zusatzeinrichtungen, elektrische Tarifgeräte | |||||||||||||
Bei Zusatzeinrichtungen bzw. elektrischen Tarifgeräten, bei denen dieselbe Messgröße zeitzonenabhängig auf verschiedene Tarifregister aufgeteilt wird, genügt es, die Richtigkeitsprüfung jeweils in nur einem Tarif (Zeitzone) durchzuführen und für die korrespondierenden Register der anderen Tarife (Zeitzonen) lediglich eine Plausibilitätskontrolle durchzuführen. | ||||||||||||||
5.4. | Stichprobenplan | |||||||||||||
Es gelten die in den Tabellen 1 und 2 angegebenen Stichprobenanweisungen. | ||||||||||||||
Um für die Lose bis zu einem Losumfang von 10 000 Geräten eine höhere Annahmewahrscheinlichkeit zu erreichen, kann auch eine für einen größeren Losumfang geltende Stichprobenanweisung mit entsprechend größerem Stichprobenumfang gewählt werden. Beispielsweise kann für einen Losumfang bis 1 200 Geräte gemäß Stichprobenanweisung Nr. 1 der Tabellen 1 oder 2 auch die Stichprobenanweisung Nr. 2, 3 oder 4 gewählt werden. Ein Wechsel der gewählten Stichprobenanweisung während der Prüfung ist nicht zulässig. | ||||||||||||||
Tabelle 1 | ||||||||||||||
Einfach-Stichprobenprüfung | ||||||||||||||
Nr. | Losumfang | Stich proben- umfang | Anzahl der fehlerhaften Geräte | Ersatzgeräte nach Abschnitt 4.1. | ||||||||||
Kriterium für die Annahme des Loses | Kriterium für die Zurückweisung des Loses | |||||||||||||
1 | bis 1 200 | 50 | 1 | 2 | 10 | |||||||||
2 | 1 201 bis 3 200 | 80 | 3 | 4 | 16 | |||||||||
3 | 3 201 bis 10 000 | 125 | 5 | 6 | 25 | |||||||||
4 | 10 001 bis 35 000 | 200 | 10 | 11 | 40 | |||||||||
Tabelle 2 | ||||||||||||||
Doppel-Stichprobenprüfung | ||||||||||||||
Nr. | Los-umfang | Stich-probe | Stich-proben-umfang | Kumu-lativer Stich-proben-umfang | Anzahl der fehlerhaften Geräte **) | Ersatz-geräte nach Abschn. 4.1. | ||||||||
Kriterien für die Annahme des Loses | Kriterien für die Zurück-weisung des Loses | Kriterien für erforder-liche zweite Stich-probe *) | ||||||||||||
1 | bis 1 200 | erste | 32 | 32 | 0 | 2 | 1 | 6 | ||||||
zweite | 32 | 64 | 1 | 2 | 6 | |||||||||
2 | 1 201 bis | erste | 50 | 50 | 1 | 4 | 2–3 | 10 | ||||||
3 200 | zweite | 50 | 100 | 4 | 5 | 10 | ||||||||
3 | 3 201 bis | erste | 80 | 80 | 2 | 5 | 3–4 | 16 | ||||||
10 000 | zweite | 80 | 160 | 6 | 7 | 16 | ||||||||
4 | 10 001 bis | erste | 125 | 125 | 5 | 9 | 6–8 | 25 | ||||||
35 000 | zweite | 125 | 250 | 12 | 13 | 25 | ||||||||
_________________________
*) Eine zweite Stichprobe mit dem gleichen Umfang wie die erste Stichprobe ist dann aus dem Los zufällig zu entnehmen, wenn die in dieser Spalte angegebenen fehlerhaften Geräte in der ersten Stichprobe enthalten sind. Die Auswahl der zweiten Stichprobe ist aus einer Gesamtheit durchzuführen, die die Zähler der ersten Stichprobe und deren Reservezähler nicht enthält.
**) In den Zeilen „zweite Stichprobe“ bezieht sich die Anzahl der fehlerhaften Geräte jeweils auf den kumulativen Stichprobenumfang.
6. | Prüfergebnis |
Das Prüfergebnis ist in Form eines Ergebnisberichtes zu dokumentieren. Die gesamte Prüfung gemäß Abschnitt 5 dieses Anhanges (alle Prüfschritte) muss nachvollziehbar sein. Die Verwendung von Reservezählern ist schriftlich zu begründen. | |