(1) Art. I ist bei der Berechnung des Emeritierungsbezuges von Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren sowie bei der Berechnung der Ruhegenüsse von Hochschullehrern und der Versorgungsgenüsse nach Hochschullehrern zu berücksichtigen, die nach dem 31. August 1988 aus dem Dienststand ausscheiden.
(2) Bei den unter Abs. 1 fallenden Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren ist die Emeritierungszulage nach Art. III der 45. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 387/1986, für den Emeritierungsbezug nicht zu berücksichtigen.
Anl. 1/05 BDG 1979 · BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Anl. 1/05
…5. VERWENDUNGSGRUPPE A 5 (Mittlerer Dienst) Ernennungserfordernisse: Allgemeine Bestimmungen Gemeinsame Erfordernisse 5.1. Eine in den Z 5.2 bis 5.4.6 angeführte oder gemäß § 137…
§ 25 BB-SozPG · BB-SozPG · Bundesbediensteten-Sozialplangesetz
§ 25 Übergangsbestimmungen
…zu dem der Beamte frühestmöglich seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung (§ 15, allenfalls in Verbindung mit § 236c Abs. 1 BDG 1979) bewirken kann oder gemäß § 13 BDG 1979 in der ab 1. Jänner 2017 geltenden Fassung in den Ruhestand übertritt. Dies gilt…
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