(1) Mit 1. Oktober 1988 sind dem Dienststand angehörende Ordentliche Universitätsprofessoren, Ordentliche Hochschulprofessoren und Außerordentliche Universitätsprofessoren Angehörige der gleichnamigen Gruppe von Hochschullehrern gemäß § 154 BDG 1979.
(2) In der Rechtsstellung und den Ansprüchen der Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren und der Außerordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren, die vor dem 1. Oktober 1988 emeritiert worden, in den Ruhestand versetzt worden oder in den Ruhestand getreten sind, sowie in den Ansprüchen der Personen, die von solchen Hochschullehrern einen Anspruch auf Versorgungsgenuß ableiten, tritt durch Art. I keine Änderung ein.
(3) Der Ordentliche Universitäts(Hochschul)professor, der in dem Studienjahr (§ 19 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, bzw. § 22 Abs. 1 des Kunsthochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 187/1983), in dem Art. I in Kraft tritt, das 63. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet, kann seine Emeritierung gemäß § 163 BDG 1979 beantragen; ein Ordentlicher Universitäts(Hochschul)professor, der in diesem Studienjahr das 69. Lebensjahr vollendet, kann seine Emeritierung mit Ablauf dieses Studienjahres beantragen. Wird kein Antrag gestellt, so sind auf solche Ordentliche Universitäts(Hochschul)professoren die Abschnitte II bis V des Bundesgesetzes vom 18. November 1955, BGBl. Nr. 236, womit Bestimmungen über die Pensionsbehandlung von Hochschulprofessoren und über deren Emeritierung getroffen werden, weiter anzuwenden.
Rückverweise
BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Art. 5 (Anm.: aus BGBl. Nr. 602/1988, zu §§ 163 und 164, BGBl. Nr. 333/1979)
…1) Art. I ist bei der Berechnung des Emeritierungsbezuges von Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren sowie bei der Berechnung der Ruhegenüsse von Hochschullehrern und der Versorgungsgenüsse nach…
Art. 5 (Anm.: aus BGBl. Nr. 287/1988, zu Anlage 1 Z 23.1 Abs. 6 und Z 24.1 Abs. 4, BGBl. Nr. 333/1979)
…1) Das in Z 23.1 Abs. 6 der Anlage 1 zum BDG 1979 angeführte Erfordernis der erfolgreichen Absolvierung des Unterrichtspraktikums wird ersetzt 1. durch die Einführung in das praktische Lehramt im Sinne der Prüfungsvorschrift für das Lehramt an…
§ 280c
…gemäß StPO ermittelt wurden, unbeschadet des § 76 Abs. 4 StPO zu übermitteln. (3) In dienstrechtlichen oder personalvertretungsrechtlichen Verfahren richten sich die aus Art. 5, 12 bis 22 und 34 DSGVO sowie die sich aus dem Recht auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung gemäß § 1 DSG ergebenden Rechte und…
§ 280b IT-Unterstützung des Personalmanagements des Bundes und Rechte der betroffenen Personen
…so ist sie darauf hinzuweisen und die zuständige Datenschutzbeauftragte oder der zuständige Datenschutzbeauftragte ist darüber in Kenntnis zu setzen. (5) Der Grundsatz der Richtigkeit gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO und das Recht auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO werden bezüglich unrichtiger oder unvollständiger personenbezogener Daten oder…
BB-SozPG · Bundesbediensteten-Sozialplangesetz
§ 25 Übergangsbestimmungen
…zu dem der Beamte frühestmöglich seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung (§ 15, allenfalls in Verbindung mit § 236c Abs. 1 BDG 1979) bewirken kann oder gemäß § 13 BDG 1979 in der ab 1. Jänner 2017 geltenden Fassung in den Ruhestand übertritt. Dies gilt…