(1) Dieses Bundesgesetz regelt
1. die Verankerung einer Definition von Energiearmut für die statistische Erfassung;
2. die Festlegung von Indikatoren, die für die statistische Erfassung und Messung von Energiearmut heranzuziehen sind;
3. die Festlegung von Zielgruppen (unterstützungswürdige Haushalte) für
a) Maßnahmen zur Bekämpfung von Energiearmut und
b) Förderungen im Bereich klimarelevanter Investitionen;
4. die Zuständigkeit und das Verfahren für die Feststellung der Unterstützungswürdigkeit.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.