§ 2 Begriffsbestimmungen — TabMG 1996
Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sind
1. Monopolgebiet: das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg);
2. Großhandel: der gewerbliche Vertrieb von Tabakerzeugnissen und E Liquids im Monopolgebiet, der nicht auf Grund eines Konzessionsvertrages (§ 28) oder eines Lizenzvertrages (§ 30) betrieben wird oder nicht gemäß § 5 Abs. 5 oder § 40 Abs. 1 erlaubt ist;
3. Großhändler: derjenige, dem die Bewilligung zum Großhandel (§ 6) erteilt wurde;
4. Kleinhandel:
a) die entgeltliche Abgabe von Tabakerzeugnissen und E Liquids an Verbraucher im Monopolgebiet, die auf Grund eines Konzessionsvertrages erfolgt;
b) die entgeltliche Abgabe von E Liquids an Verbraucher im Monopolgebiet, die auf Grund eines Lizenzvertrages erfolgt;
5. Tabaktrafiken: Geschäfte, in denen der Kleinhandel mit Tabakerzeugnissen und E Liquids gemäß Z 4 lit. a betrieben wird, mit Ausnahme der in § 40 Abs. 1 genannten Fälle;
6. Tabaktrafikanten: die Inhaber von Tabaktrafiken;
7. Menschen mit Behinderungen: begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970; diesen gleichgestellt sind
b) Empfänger einer Beschädigtenrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, oder einer Versehrtenrente nach dem Heeresentschädigungsgesetz (HEG), BGBl. I Nr. 162/2015, wenn ihre Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vH gemindert ist;
c) Empfänger einer Witwen- oder Witwerrente nach dem Opferfürsorgegesetz, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 oder dem Heeresentschädigungsgesetz;
8. Gesetzliches Pensionsalter: jenes Alter, ab dem bei Erfüllen der allgemeinen Voraussetzungen Anspruch auf eine Alterspension (§ 253 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in Verbindung mit dem Bundesverfassungsgesetz über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl. Nr. 832/1992) besteht;
9. E Liquid-Lizenz: die Lizenz zum Kleinhandel mit E Liquids (§ 30);
10. Lizenznehmer: der Inhaber einer E Liquid-Lizenz.
§ 2 TabMG 1996 · TabMG 1996 · Tabakmonopolgesetz 1996
§ 2 Begriffsbestimmungen
…Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sind 1. Monopolgebiet: das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg); 2. Großhandel: der gewerbliche Vertrieb von Tabakerzeugnissen und E Liquids im Monopolgebiet, der nicht auf Grund eines Konzessionsvertrages (§ 28) oder eines Lizenzvertrages (§ …
§ 1 Gegenstände des Tabakmonopols
…1. Allgemeines § 1. (1) Tabakerzeugnisse im Sinne des Abs. 2 sind im Monopolgebiet nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Bund als Monopolgegenstände vorbehalten. (2) Tabakerzeugnisse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind: 1. Tabakwaren und Nikotinbeutel im…
§ 46 Tabakmonopolgesetz 1996
…3 und 4, der §§ 30 bis 35 und 38a sowie der §§ 47 bis 47l, § 1 Abs. 2 Z 1, die §§ 2 und 4, jeweils samt Überschrift, § 5 Abs. 1 bis 4, § 6, §…
§ 44 Tabakmonopolgesetz 1996
…1. hinsichtlich des § 6 Abs. 1 Z 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft; 2. hinsichtlich des § 12 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz; 3. hinsichtlich des § 13 Abs. 1…
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