(1) Die Auslandszulage setzt sich aus einem Prozentsatz des Sockelbetrages und allfälligen Zuschlägen zusammen.
(2) Die Auslandszulage besteht
1. im Fall des § 1 Abs. 1 Z 1 aus 100% des Sockelbetrages und Zuschlägen,
2. im Fall des § 1 Abs. 1 Z 2 aus 50% des Sockelbetrages,
3. im Fall des § 1 Abs. 1 Z 3 aus 75% des Sockelbetrages und Zuschlägen,
4. im Fall des § 1 Abs. 1 Z 4 aus 40% des Sockelbetrages und Zuschlägen.
(3) Die Höhe des Sockelbetrages und der Zuschläge ist in Werteinheiten festgesetzt. Eine Werteinheit entspricht 4,4% des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956.
Rückverweise
HGG 2001 · Heeresgebührengesetz 2001
§ 10 Auslandsübungszulage
…Nr. 66/1999, mit der Maßgabe, dass Anspruchsberechtigten mit dem Dienstgrad Rekrut ein Sockelbetrag von neun Werteinheiten nach § 2 Abs. 3 AZHG zukommt. (2) Auf die Auslandsübungszulage sind die §§ 12 und 14 AZHG über die Auszahlung der Auslandszulage sowie einen Vorschuss anzuwenden.…