(1) Im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes sowie der Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin im Einvernehmen mit dem für Familienagenden zuständigen Bundesminister/ der für Familienagenden zuständigen Bundesministerin ein Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm mittels Verordnung festzulegen und den Zugang zu einer eEKP Anwendung zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Verordnung hat den Umfang, die Art und den Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchungen und der Hebammenberatungen der Schwangeren und des Kindes bis zur Vollendung des 62. Lebensmonats festzulegen. Darüber hinaus können weitere Beratungsleistungen für Schwangerschaft, Geburt und Elternschaft (zB Eltern-, Gesundheits- oder Ernährungsberatung) vorgesehen werden. Auf den jeweiligen Stand der medizinischen und wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Sicherung der Gesundheit der Schwangeren und des Kindes ist Bedacht zu nehmen.
(3) Gesundheitsdiensteanbieter, die Untersuchungen oder Beratungen im Rahmen des Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramms durchführen, sind
1. Ärzte und Ärztinnen für Allgemeinmedizin,
2. Fachärzte und -ärztinnen für
a) Frauenheilkunde und Geburtshilfe,
b) Kinder- und Jugendheilkunde,
c) Orthopädie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie,
d) Radiologie,
e) Augenheilkunde und Optometrie,
f) Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde,
3. Hebammen gemäß § 1 Hebammengesetz (HebG), BGBl. Nr. 310/1994 sowie,
4. Krankenanstalten,
5. allenfalls Amtsärzte und ärztinnen,
6. Familienberatungsstellen gemäß Familienberatungsförderungsgesetz, BGBl. Nr. 80/1974.
EKPG · eEltern-Kind-Pass-Gesetz
§ 2
…2. Abschnitt Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm § 2. (1) Im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes sowie der Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes hat der für…
§ 4 eEKP
…von Schwangeren und Kindern für eine verbesserte, schnellere Verfügbarkeit medizinischer Informationen, die zu einer Qualitätssteigerung diagnostischer und therapeutischer Entscheidungen sowie der Behandlung und Betreuung führt, 2. der Stärkung der Rechte von Schwangeren, Kindern und Obsorgeberechtigten, insbesondere der Informationsrechte und des Rechtsschutzes bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten sowie 3. dem Nachweis…
§ 3
…3. Abschnitt Eltern-Kind-Pass-Verfahren § 3. (1) Die gemäß § 2 vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen sind von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung durchzuführen, und zwar 1. bei Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert oder freiwillig versichert…
§ 5 Grundsätze der Datenverarbeitung
…26 DSGVO hat durch Verordnung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin im Einvernehmen mit dem Dachverband zu erfolgen. (2) Die im eEKP gespeicherten Daten dürfen personenbezogenen ausschließlich 1. von den Gesundheitsdiensteanbietern gemäß § 2 Abs. 3 a) zur Registrierung der Schwangeren und…
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