(1) Dieses Bundesgesetz ist auf alle Bediensteten anzuwenden, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen. Sie werden im folgenden als „Beamte“ bezeichnet.
(2) Auf die im Art. I des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RStDG), BGBl. Nr. 305/1961, angeführten Richteramtsanwärter und Richter ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.
(3) Auf die im Art. IIa RStDG angeführten Staatsanwälte ist dieses Bundesgesetz nur anzuwenden, soweit dies ausdrücklich bestimmt wird.
BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 1
…ALLGEMEINER TEIL 1. Abschnitt ANWENDUNGSBEREICH § 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf alle Bediensteten anzuwenden, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen. Sie werden im…
Anl. 1/12 Gemeinsame Erfordernisse
…12. VERWENDUNGSGRUPPE M BO 1 Ernennungserfordernisse: Allgemeine Bestimmungen Gemeinsame Erfordernisse 12.1. Eine der in Z 12.2 bis 12.11 angeführte oder gemäß § 147 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe…
Art. 79 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 135/2009, zu den §§ 1a, 76 und 78d, BGBl. Nr. 333/1979)
…Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 135/2009, zu den §§ 1a, 76 und 78d, BGBl. Nr. 333/1979) (1) Art. 2 (Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs), Art. 3 (Änderung des Ehegesetzes), Art. 4 (Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes), Art. 6 (Änderung der…
Art. 6 (Anm.: aus BGBl. Nr. 148/1988, zu §§ 174, 175, 176, 177, 178, 188 und 189, BGBl. Nr. 333/1979)
…§ 178 BDG 1979) überzuleiten, wenn er spätestens mit Ablauf seines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses die in Z 21.2 und 21.4 der Anlage 1 zum BDG 1979 angeführten Erfordernisse erfüllt, oder 2. in das provisorische Dienstverhältnis (§ 177 BDG 1979) überzuleiten, wenn er spätestens mit Ablauf seines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses…
WaStG · Wasserstraßengesetz
§ 22 Beamte
…4. Abschnitt: Überleitung der Bediensteten Beamte § 22. (1) Beamte (§ 1 Abs. 1 BDG 1979), die am Tag vor dem Entstehen der Gesellschaft der Wasserstraßendirektion angehören, sind innerhalb von drei Monaten ab Entstehen der Gesellschaft für die Dauer ihres Dienststandes…
Rückverweise