§ 3 Entstehung des Abgabenanspruchs
In Kraft seit 01. März 1992
Up-to-date
§ 3 Entstehung des Abgabenanspruchs — KGG 1992
Der Abgabenanspruch entsteht mit dem Beginn der Amtshandlung. Eine Amtshandlung ist als begonnen anzusehen, sobald die Tätigkeit der Vertretungsbehörde tatsächlich einsetzt.