FinStrG
(1) Finanzvergehen sind die in den §§ 33 bis 52 mit Strafe bedrohten Taten (Handlungen oder Unterlassungen) natürlicher Personen. Finanzvergehen sind auch andere ausdrücklich mit Strafe bedrohte Taten, wenn sie in einem Bundesgesetz als Finanzvergehen oder als Finanzordnungswidrigkeiten bezeichnet sind.
(2) Nach Maßgabe des § 28a sind auch Verbände im Sinne des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes für Finanzvergehen verantwortlich.
(3) Vorsätzliche Finanzvergehen, die mit einer zwingend zu verhängenden Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind, sind Verbrechen im Sinne des § 17 Abs. 1 StGB.
Art. 1 § 1 FinStrG · FinStrG · Finanzstrafgesetz
Art. 1 § 1
…§ 1. (1) Finanzvergehen sind die in den §§ 33 bis 52 mit Strafe bedrohten Taten (Handlungen oder Unterlassungen) natürlicher Personen. Finanzvergehen sind auch andere…
Art. 1 § 28a Verantwortlichkeit von Verbänden
…§ 28a. (1) Für vom Gericht zu ahndende Finanzvergehen von Verbänden ( § 1 Abs. 2 ) gelten die Bestimmungen des 1. und 2. Abschnittes des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes ; die…
Art. 11 § 2 Anhängige Verfahren
… März 1993 anhängig geworden sind, der § 5 Abs. 2 der Allerhöchsten Bestimmungen über die Einrichtung der Gerichtsbehörden in der Fassung des Art. 1 Z 2 und die Art. II bis VII (Anm.: Art. IV: Änderung des Finanzstrafgesetzes ) auch nach dem 28. Februar 1993; 2…
Art. 7 § 2
…§ 2. (1) Die §§ 1 bis 52, 248 und 250 bis 252 des Finanzstrafgesetzes sind, der § 6 des Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetzes und der § 28 des Tabakmonopolgesetzes 1968 sind, soweit sie durch dieses Bundesgesetz geändert werden…
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