§ 2a Personenbezogene Bezeichnungen
In Kraft seit 01. August 1992
Up-to-date
SchUG
Gliederung
1. ABSCHNITT ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 2a Personenbezogene Bezeichnungen
Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Bundesgesetz gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden