(1) Abgaben im Sinne dieses Artikels sind:
a) die bundesrechtlich geregelten und die durch unmittelbar wirksame Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten öffentlichen Abgaben sowie die bundesrechtlich geregelten Beiträge an öffentliche Fonds und an Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht Gebietskörperschaften sind, soweit diese Abgaben und Beiträge bei Erhebung im Inland von Abgabenbehörden des Bundes zu erheben sind;
b) die Grundsteuer und die Lohnsummensteuer;
c) die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu erhebende Einfuhrumsatzsteuer oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union harmonisierte Verbrauchsteuern, sofern der Abgabenanspruch in Zusammenhang mit einem in diesem Staat begangenen Finanzvergehen, das im Inland verfolgt wird, entstanden ist;
d) Umsatzsteuer, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Zusammenhang mit einem grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrug (§ 40) entstanden ist, wenn die Tat im Inland verfolgt wird.
(2) Die Stempel- und Rechtsgebühren und die Konsulargebühren sind – mit Ausnahme der Wettgebühren nach § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG 1957 – keine Abgaben im Sinne des Abs. 1.
(3) Monopol im Sinne dieses Artikels ist das Tabakmonopol.
FinStrG · Finanzstrafgesetz
Art. 8 § 2 (Anm.: aus BGBl. Nr. 233/1988, zu § 192, BGBl. Nr. 129/1958)
…Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 233/1988, zu § 192, BGBl. Nr. 129/1958) § 2. (1) Auf Verfahren, die vor dem 1. Jänner 1989 anhängig geworden sind, sind die bisherigen Vorschriften anzuwenden. Dies gilt auch für Entscheidungen und Verfügungen, die…
Art. 1 § 2
…1) Abgaben im Sinne dieses Artikels sind: a) die bundesrechtlich geregelten und die durch unmittelbar wirksame Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten öffentlichen Abgaben sowie die bundesrechtlich…
Art. 11 § 2 (Anm.: aus BGBl. Nr. 91/1993, zu § 192, BGBl. Nr. 129/1958)
… März 1993 anhängig geworden sind, der § 5 Abs. 2 der Allerhöchsten Bestimmungen über die Einrichtung der Gerichtsbehörden in der Fassung des Art. 1 Z 2 und die Art. II bis VII (Anm.: Art. IV: Änderung des Finanzstrafgesetzes) auch nach dem 28. Februar 1993; 2. die vor dem…
Art. 7 § 2 (Anm.: aus BGBl. Nr. 335/1975, zu BGBl. Nr. 129/1958)
…Anm.: aus BGBl. Nr. 335/1975, zu BGBl. Nr. 129/1958) § 2. (1) Die §§ 1 bis 52, 248 und 250 bis 252 des Finanzstrafgesetzes sind, der § 6 des Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetzes und der §…
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